Hallo Herr Holzwarth,
in der Tat, dass finde ich wirklich wackelig. Beim schädlichem Gebrauch gebe ich dem Patienten Alkohol und das ist passend, beim Abusus muss ich postoperativ die Abstinenz verfolgen?
Gebe ich denn beim schädlichen Gebrauch dem Patienten Alkohol als Serviceleistung oder auch um die üblichen Erscheinungsformen des Entzuges zu verhindern? Dann ist doch wieder kein Unterschied zum Abusus zu sehen, nur in der Definition und nicht im kodierrelevanten Aufwand. Auch beim schädlichen Gebrauch muss es doch das Therapieziel sein diesen günstig zu beeinflussen und die Entstehung eines Abusus zu verhindern. Dieses erreiche ich doch nicht indem ich dem schädlichen Gebrauch durch Alkoholgabe Rechnung trage.
FG Karla