Beiträge von Karla

    Hallo Herr Holzwarth,
    in der Tat, dass finde ich wirklich wackelig. Beim schädlichem Gebrauch gebe ich dem Patienten Alkohol und das ist passend, beim Abusus muss ich postoperativ die Abstinenz verfolgen?
    Gebe ich denn beim schädlichen Gebrauch dem Patienten Alkohol als Serviceleistung oder auch um die üblichen Erscheinungsformen des Entzuges zu verhindern? Dann ist doch wieder kein Unterschied zum Abusus zu sehen, nur in der Definition und nicht im kodierrelevanten Aufwand. Auch beim schädlichen Gebrauch muss es doch das Therapieziel sein diesen günstig zu beeinflussen und die Entstehung eines Abusus zu verhindern. Dieses erreiche ich doch nicht indem ich dem schädlichen Gebrauch durch Alkoholgabe Rechnung trage.


    FG Karla

    Hallo,
    wie soll denn eine vernünftige Behandlung einer Alkoholabhängigkeit postoperativ aussehen? Hier geht es doch um die Vermeidung eines Delirs und weiterer Entzugssymptomatik. Ein qualifizierter Entzug ist natürlich anzustreben, steht aber in dieser Situation nicht im Vordergrund.
    Daher stellt die Distra-Gabe doch den Aufwand dar, der in diesem Moment notwendig und vernünftig ist und rechtfertigt kodiertechnisch auch die Kodierung einer Verdachtsdiagnose.

    FG Karla

    Hallo zusammen,
    bei heimbeatmeten Patienten, die intensivmedizinisch betreut werden wird die Beatmungszeit erfasst. Allerdings nur die tatsächliche Zeit, wenn kein Weaning erfolgt. Wurde im oben genannten Fall ernsthaft ein Weaning versucht, sieht es anders aus.

    BIPAP kann allerdings nicht mit CPAP gleichgesetzt werden, hier handelt es sich um eine kontrollierte Beatmung auf zwei verschiedenen Druckniveaus und nicht nur um einen positiven Atemwegsdruck.

    FG Karla

    Hallo Dorie,
    zusätzlich zu der in der PPR A3 beschriebenen vollständigen Übernahme in den von ihnen genannten Bereichen muss ein im PKMS ausgewiesener Grund vorliegen. Zu diesem Grund wiederum muss dann eine entsprechend ausgewiesene Maßnahme durchgeführt und natürlich vollständig dokumentiert werden.

    FG Karla

    Guten Abend,
    ich finde es nicht wirklich klarer.Was ist denn bei Anlage eines Tracheostomas während einer Langzeitbeatmung einer Pneumonie schon planbar?
    Natürlich will man die Kanüle entfernen, wenn der Patient die Pneumonie überlebt und nach erfolgreichem Weaning wieder spontan atmen kann.Aber ist das geplant und genauso zu betrachten, wie eine geplante Ileosstoma Rückverlagerung nach x Wochen?

    FG Karla

    Hallo,
    letzentlich stellt doch eine DRG den durchschnittlichen Aufwand aller Fälle dieser Fallgruppe dar.Dieser durchschnittliche Aufwand wurde doch bereits kalkuliert, daher ist doch die Frage bei konkurrierenden HDs beantwortet, oder?
    Es ist sicher nicht gemeint, hier nun abweichend vom Durchschnitt eine konkrete Aufstellung der Kosten zugrunde zu legen. Wir haben schließlich ein pauschalisierendes Entgeltsystem.

    Schönen Abend

    Karla

    Hallo nochmal,
    dann soll also der Wespenstich nicht dargestellt werden, weil es keine toxische Wirkung sondern eine allergische Reaktion ist.Wenn der Stich lokal versorgt wird kann ich dann die T 63.4 kodieren, erfolgt dieses nicht bleibt mir nur die Darstellung der allergischen Reaktion ohne die Ursache, den Wespenstich?


    FG Karla

    Hallo zusammen,
    ich komme ein wenig ins Grübeln.Sicherlich steht hier die allergische Reaktion im Vordergrund und ist so aus meiner Sicht auch als HD zu wählen. Bleibt die Frage der Darstellung des Wespenstichs. Denn beim Wespenstich wird doch das \"Wespengift\" durch den Stachel abgegeben.Die normale Reaktion auf einen Wespenstich ist doch in der Regel eine lokale , und zwar auf das Gift.Gift ist Gift, oder muss hierfür unterschieden werden, ab wann ein Stich letal ist oder systemische Reaktionen im Sinne einer Intoxikation verursacht? Der Skorpionstich ist doch auch nicht immer gleich mit dem Tode vergesellschaftet? Und die Wespe zählt doch auch zu den Anthropoden?? Biologen sind wohl nicht im Forum?

    FG Karla

    Hallo Hexenkönigin,
    in den Dokumentationsvorgaben des DIMDI (2005) steht zu den speziellen Interventionen:\"Hier ist die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Interventionen gemeint:
    z.B. Intubation, Tracheotomie,Endo/Bronchoskopie, Pleuradrainage,andere Drainage-Anlagen, Notfall-Operation,Abdominallavage.
    Routineinterventionen wie z.B. zentraler Venenkatheter oder andere Kathetheranlagen,
    Sonographien, Röntgenuntersuchungen werden dabei nicht berücksichtigt\"

    Daher zählt die Gabe eines EK , welches auch regelmäßig auf einer \"Normalstation\" gegeben wird sicherlich nicht dazu.

    FG Karla

    Guten Morgen zusammen,
    der MDK bezieht sich bei der \"Forderung\" der Durchführung und Dokumentation durch den Arzt der Komplexbehandlung nur auf die \"Klarstellung\" der neurologischen Fachgesellschaft des letzten Jahres, die dieses explizit so genannt hat. Dieses ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar,qualifiziertes Pflegepersonal kann noch weit mehr.
    Viele Grüße Karla