Beiträge von TT

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    Original von Golf_Medicus177:

    Frage:
    Wie hoch muss der Aufwand sein?
    Reicht Normalstation und einmal RR-Messen (oder auch BZ-Messen) und die Verfügbarkeit einer Klingel am Bett oder muss es die Intensivstation sein.
    Gibt es eine Zwischenvariante die Konsensfähig ist.

    Fragen Sie doch mal den Gutachter was er so ganz konkret darüber denkt und wo das steht was diese Gedanken \"unterfüttert\".

    Als mögliches Beispiel die Gedanken der DGAI und zwar für den AWR (sic!):

    2.5 Dokumentation

    • Eine regelmäßige Dokumentation relevanter Daten ist erforderlich.

    Dazu zählen insbesondere:
    - kontinuierlich gemessene Sauerstoffsättigung;
    - Herzfrequenz und -rhythmus;
    - Blutdruck;
    - Bewusstseinslage;
    - Schmerzintensität (z.B. durch NRS oder VAS);
    - Blutverluste über liegende Drainagen;
    - therapeutische Maßnahmen;
    - übernehmende Person;
    - Aufnahme- und Verlegungszeitpunkt, Verlegungs ort.

    http://www.dgai.de/aktuelles/Empf…rf_07.07.09.pdf

    Herzlichst.

    Zitat

    Original von papiertiger_2:
    ... der 1. April ist erst am Freitag

    in Vorbereitung auf Freitag ... für die Patienten:

    Z59
    Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage

    Inkl.:
    Äußerste Armut
    Inadäquate Unterkunft
    Mangel an adäquater Nahrung
    Niedriges Einkommen
    Obdachlosigkeit
    Probleme mit Bezug auf das Leben in einer Wohneinrichtung
    Ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung
    Unstimmigkeit mit Nachbarn, Mietern oder Vermieter

    falls es aber ein Stationsausflug (Personal) ist:

    Z56
    Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben

    Inkl.:
    Arbeitslosigkeit o.n.A.
    Arbeitsplatzwechsel
    Belastende Einteilung der Arbeitszeit
    Drohender Arbeitsplatzverlust
    Nicht zusagende Arbeit
    Schichtarbeit
    Schwierige Arbeitsbedingungen
    Unstimmigkeiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen

    ... und für alle zusammen: 9-411.x Gruppentherapie: Sonstige

    Zitat


    Original von IrisR:
    Urteil des LSG Lübeck (S 3 KR 382/09), in dem die Berechnung der Aufwandspauschale bei Änderung der ND gerechtferigt ist sofern diese nicht Prüfgegenstand waren.

    Zitat:

    Die Kammer konnte nach Auswertung der vorliegenden Akten und der Angaben der Beteiligten nicht feststellen, dass die Klägerin die Beklagte durch eine fehlerhafte Abrechnungveranlasst hatte, das Prüfverfahren einzuleiten. Nach gegebener Aktenlage sind die Gründe für die Einleitung des Prüfverfahrens nicht ersichtlich.

    Insbesondere kann dem Schreiben der Beklagten vom 11.01.2008 an den (...) nicht entnommen werden, welche konkreten Gründe für eine Nachprüfung der Abrechnung der Klägerin vorlagen. Aus dem Schreiben vom 11.01.2008 ergibt sich lediglich, dass die Beklagte die Abrechnung in jeder Hinsicht und umfassend überprüfen lassen wollte. Der (...), wurde beauftragt zu prüfen, ob die Kodierung der Daten nach § 301 SGB V korrekt sei, ob die Hauptdiagnose bestätigt werden könne, ob die erlösrelevanten Nebendiagnosen entsprechend der gültigen Deutschen Kodier-Richtlinien (DKR)vollständig und inhaltlich korrekt angegeben seien und ob die aufgeführtenProzeduren laut DKR korrekt angegeben und durchgeführt worden seien. Aus diesen allgemeinen Fragestellungen ist nicht ersichtlich, welche Gründe für die Veranlassung der Prüfung maßgebend waren.

    Auch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles kann nicht festgestellt werden, welcher Anlass für die Einleitung des MDK-Prüfverfahrens gegeben war. Die Beklagte konnte auch nicht im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung diesen Anlass mitteilen. Insbesondere konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, ob die Kodierung der Nebendiagnose (...) für die Einleitung des Prüfverfahrens gewesen ist. Dagegen spricht, dass die Beklagte in dem Auftragsschreiben vom 11.01.2008 nicht konkret danach gefragt hat, ob diese Nebendiagnose korrekt kodiert worden ist. Dagegen spricht auch, dass die Nebendiagnose Hypokaliämie keine erlösrelevante Bedeutung hat. Für die Codierung der DRG N34Z ist diese Nebendiagnose nicht relevant. Dies ergibt sich,
    aus dem Gutachten des vom 09.07.2008.

    (...)

    Die Beanstandung des (...) beruhte nach gegebener Aktenlage offensichtlich auf einem nachträglich festgestellten Sachverhalt. Dieser Sachverhalt war nicht Anlass, sondern Ergebnis der Prüfung. Ein nachträglich festgestellter Fehler in der Kodierung kann jedoch nicht den Tatbestand der vom BSG in seiner Entscheidung vom 26.06.2010 aufgeführten Grundsätze erfüllen.

    Nach allem hat die Klage Erfolg.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

    Zitat


    Original von Elsa:
    Hallo liebe Mitstreiter,

    wie heißt das doch gleich, wenn sich eine Gruppe von Menschen in einem in sich geschlossenen Denksystem befindet, das sich kaum noch an anderen Realitäten als der eigenen messen lässt und die sich ständig selbst bestätigen?

    Ideologie - „Lehre von den Ideen“

    - System von Überzeugungen, Vorstellungen und Begriffen, in denen das Interesse einer bestimmten sozialen Gruppe (Kaste, Klasse, Schicht, Stand) zum Ausdruck kommt.
    - Ideologien werden zur Durchsetzung eines Machtanspruchs aufgebaut und entsprechen nicht unbedingt der Realität.
    - Die Ideologiekritik zeigt die Zusammenhänge zwischen den Interessenlagen von Gruppen und den von ihnen vertretenen Ideologien.
    - Bei allen gesellschaftliche Gruppen, die eine undemokratische Machtposition behaupten, stellt sich der Ideologieverdacht, die Vermutung, daß ihre Aussagen mehr von Interessen als von \"Wahrheitsliebe\" getragen werden.

    2005 unter h ttp://http://www.sociologicus.de/lexikon/lex_soz/f_j/ideologi.htm

    ... von Atom bis Zusatzentgeld

    Hallo -

    Zitat: Das Arzneimittelgesetz definiert darüber hinaus in § 4 als spezielle Erscheinungsform eines Arzneimittels die Fertigarzneimittel: dies sind „Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.“ Im Gegensatz zu Fertigarzneimitteln werden sogenannte Rezeptur- und Defekturarzneimittel in Apotheken hergestellt.

    Also bei 600 mg Gabe und einer \"Konfektionierung\" in 500 mg \"kann\" ich 1000 mg abrechnen. \"Ich\" musste ja auch die 1000 mg Fertigarzneimittel bezahlen.

    Herzlichst.

    P.S. http://www.fachschaft-pharmazie-bs.de/downloads/arzneiformenlehre.pdf

    Hallo -

    das Problem sind doch die Patienten denen z.B. mit 5-8 mal am Tag also intermitt. NIV (oder was auch immer ...) für z.B. 1 Stunde der Tubus erspart bleibt. Manchmal muß sowas über Tage gemacht werden und der Aufwand ist erheblich. Welche Stunden soll man denn da anrechnen? Manche zählen die \"NIV Stunden\" zusammen die angefallen sind und manche rechnen gar keine Beatmungsstunden ab (Stichwort \"Abrechungsbetrug\": http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…er=&sepost=#323 ).

    Herlichst.