Zitat
Original von IrisR:
Urteil des LSG Lübeck (S 3 KR 382/09), in dem die Berechnung der Aufwandspauschale bei Änderung der ND gerechtferigt ist sofern diese nicht Prüfgegenstand waren.
Zitat:
Die Kammer konnte nach Auswertung der vorliegenden Akten und der Angaben der Beteiligten nicht feststellen, dass die Klägerin die Beklagte durch eine fehlerhafte Abrechnungveranlasst hatte, das Prüfverfahren einzuleiten. Nach gegebener Aktenlage sind die Gründe für die Einleitung des Prüfverfahrens nicht ersichtlich.
Insbesondere kann dem Schreiben der Beklagten vom 11.01.2008 an den (...) nicht entnommen werden, welche konkreten Gründe für eine Nachprüfung der Abrechnung der Klägerin vorlagen. Aus dem Schreiben vom 11.01.2008 ergibt sich lediglich, dass die Beklagte die Abrechnung in jeder Hinsicht und umfassend überprüfen lassen wollte. Der (...), wurde beauftragt zu prüfen, ob die Kodierung der Daten nach § 301 SGB V korrekt sei, ob die Hauptdiagnose bestätigt werden könne, ob die erlösrelevanten Nebendiagnosen entsprechend der gültigen Deutschen Kodier-Richtlinien (DKR)vollständig und inhaltlich korrekt angegeben seien und ob die aufgeführtenProzeduren laut DKR korrekt angegeben und durchgeführt worden seien. Aus diesen allgemeinen Fragestellungen ist nicht ersichtlich, welche Gründe für die Veranlassung der Prüfung maßgebend waren.
Auch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles kann nicht festgestellt werden, welcher Anlass für die Einleitung des MDK-Prüfverfahrens gegeben war. Die Beklagte konnte auch nicht im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung diesen Anlass mitteilen. Insbesondere konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, ob die Kodierung der Nebendiagnose (...) für die Einleitung des Prüfverfahrens gewesen ist. Dagegen spricht, dass die Beklagte in dem Auftragsschreiben vom 11.01.2008 nicht konkret danach gefragt hat, ob diese Nebendiagnose korrekt kodiert worden ist. Dagegen spricht auch, dass die Nebendiagnose Hypokaliämie keine erlösrelevante Bedeutung hat. Für die Codierung der DRG N34Z ist diese Nebendiagnose nicht relevant. Dies ergibt sich,
aus dem Gutachten des vom 09.07.2008.
(...)
Die Beanstandung des (...) beruhte nach gegebener Aktenlage offensichtlich auf einem nachträglich festgestellten Sachverhalt. Dieser Sachverhalt war nicht Anlass, sondern Ergebnis der Prüfung. Ein nachträglich festgestellter Fehler in der Kodierung kann jedoch nicht den Tatbestand der vom BSG in seiner Entscheidung vom 26.06.2010 aufgeführten Grundsätze erfüllen.
Nach allem hat die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.