Beiträge von DKrause

    Hallo Forum,

    als Optionshaus aus dem Saarland treffen bei uns täglich viele und immer mehr Anfragen der Kassen ein, aber ganz unterschiedlicher Qualität.
    Eine Art Anfrage taucht in allen Variationen immer wieder auf.
    Die Kassen können gelieferte Diagnosen "nicht nachvollziehen" oder bitten, bestimmte Nebendiagnosen zu "überprüfen", weil die Kodierrelevanz in Hinblick auf die Kodierrichtlinie xy nicht "eindeutig erkennbar" sei.
    Oft werden dann noch "Alternativ-DRGs" vorgeschlagen.
    Uns wird keine rechtliche Grundlage für diese Anfragen mitgeteilt.
    Wahrscheinlich aus gutem Grund, denn soweit ich die Sache sehe, können (im Saarland) die Kassen Stellungnahmen gem. §2 Abs. 1 des Landesvertrages §112 Abs.1 SGB V zu §112 Abs. 2 Nr.2 SGB V anfordern, wobei hier die Notwendigkeit, Art und Dauer der Krankenhausbehandlung überprüft wird. (Vergl. Berliner Urteil).
    In den anderen Bundesländern wird es ähnliche Landesverträge geben. Anfragen zu einzelnen Diagnosen, v.a., wenn erlösrelevant, sind für mich aber keine Anfragen die die Kassen stellen dürfen, da sie mit Notwendigkeit, Art oder Dauer nichts zu tun haben, sondern Anfragen nach §17c Abs.1 Satz 3 KHG sind (ordnungsgemäße Abrechnung der nach §17b vergüteten Krankenhausfälle).
    Dafür ist aber nach §17c Abs.2 Satz 1ff KHG der Medizinische Dienst zuständig!
    Kann ja auch sein, dass erst das Landesrecht noch der neuen DRG-Welt angeglichen werden muss.

    O.k., ich bin kein Jurist, deswegen würde mich die Meinung der Forumsteilnehmer interessieren.

    Irgendwie muss man der Anfrageflut ja beikommen.

    Grüße aus SB
    D KW

    Hallo,
    wir haben bei uns ähnliche Probleme bei Folgeuntersuchungen.
    Obwohl gerne genommen, ist Z94.4 Z.n. Lebertransplantation als HD nicht möglich.
    Deswegen HD Z48.8 Nachbehandlung nach chir. Eingriff.

    Nach aktueller Lebertranplantation (Rückverlegung) sehe ich allerdings auch die K70.3 als Hauptdiagnose (analog zur VErschlüsselung bei Metallentfernung und Tumortherapie).

    Mit freundlichen Grüßen aus Saarbrücken
    D KW

    Hallo,
    hat jemand schon Neuigkeiten vom 2. DRG Forum in Berlin bekommen?
    Insbesondere interessiert mich, ob der Systemfehler bei HIV Erkrankung und Beatmung behoben wird:
    HIV Erkrankung wird bei der Pre-MDC Abfrage vor dem Parameter Langzeitbeatmung ermittelt, womit bei korrekter HIV-Kodierung egal, ob 8-718.2 oder 8-718.3 gemacht, nur eine DRG aus MDC 18 angesteuert wird.
    Unabhängig davon, ob der Erlös nur im Mittel den Behandlungsaufwand vergüten soll - so etwas kann ich den KollegInnen nicht vermitteln.

    Oder hat jemand eine kreative Idee, wie man zur Ansteuerung der DRGs A07Z oder A06Z, die Kodierrichtlinien interpretieren kann?
    Z.B. zu folgendem Fall/ Kodes:
    HD: B37.1
    ND: B20
    B25.8
    H32.0
    OPS: 8-701
    8-718.2

    Grüße aus Saarbrücken
    Daniel KW

    Die Abrechnung der poststationären Behandlung unter DRGs ist klar (§8 KHEntgG, §115a SGB V, §14 (4) BPflV).
    Kann ich aber auch dann anfallende Diagnosen und Prozeduren mit in die DRG einbringen?
    Die Kodierrichtlinien sagen ..."Evaluation der Befunde am Ende des stat. Aufenthaltes."
    Im Extremfall kann ich mit poststationären Diagnosen (z.B. Histobefund =Tumor) oder Prozeduren die DRG komplett ändern.
    Erlaubt oder nicht? Ich bin ja noch in der Fallpauschale.
    Hat da jemand einen Tipp oder schon einen Hinweis vom lokalen MDK?