Hallo Forum,
als Optionshaus aus dem Saarland treffen bei uns täglich viele und immer mehr Anfragen der Kassen ein, aber ganz unterschiedlicher Qualität.
Eine Art Anfrage taucht in allen Variationen immer wieder auf.
Die Kassen können gelieferte Diagnosen "nicht nachvollziehen" oder bitten, bestimmte Nebendiagnosen zu "überprüfen", weil die Kodierrelevanz in Hinblick auf die Kodierrichtlinie xy nicht "eindeutig erkennbar" sei.
Oft werden dann noch "Alternativ-DRGs" vorgeschlagen.
Uns wird keine rechtliche Grundlage für diese Anfragen mitgeteilt.
Wahrscheinlich aus gutem Grund, denn soweit ich die Sache sehe, können (im Saarland) die Kassen Stellungnahmen gem. §2 Abs. 1 des Landesvertrages §112 Abs.1 SGB V zu §112 Abs. 2 Nr.2 SGB V anfordern, wobei hier die Notwendigkeit, Art und Dauer der Krankenhausbehandlung überprüft wird. (Vergl. Berliner Urteil).
In den anderen Bundesländern wird es ähnliche Landesverträge geben. Anfragen zu einzelnen Diagnosen, v.a., wenn erlösrelevant, sind für mich aber keine Anfragen die die Kassen stellen dürfen, da sie mit Notwendigkeit, Art oder Dauer nichts zu tun haben, sondern Anfragen nach §17c Abs.1 Satz 3 KHG sind (ordnungsgemäße Abrechnung der nach §17b vergüteten Krankenhausfälle).
Dafür ist aber nach §17c Abs.2 Satz 1ff KHG der Medizinische Dienst zuständig!
Kann ja auch sein, dass erst das Landesrecht noch der neuen DRG-Welt angeglichen werden muss.
O.k., ich bin kein Jurist, deswegen würde mich die Meinung der Forumsteilnehmer interessieren.
Irgendwie muss man der Anfrageflut ja beikommen.
Grüße aus SB
D KW