Beiträge von kanada770

    Hallo Tao,

    wir haben bis dato noch keine negativen Erfahrungen mit der Abrechnungn der vorstationären Pauschale vor einer § 115b SGB V-OP gemacht. Selbst wenn beides an 2 auf einander folgenden Tagen erbracht wurde, ist das bis jetzt immer bezahlt worden. Für die Ablehnung gibt es ja keine Rechtsgrundlage solange der Einweisungsschein vorliegt und eine stationäre Aufnahme vermieden werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen


    kanada770

    Guten Tag Zusammen,

    wir haben derzeit folgende Fragestellung. Bei uns in der Klinik hat eine EU-Ausländerin Mehrlinge zur Welt gebracht. Sie hat eine gültige Europäische Krankenversichertenkarte, so dass wir ihren Entbindungsfall jetzt mit einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können. Mit wem sind aber die kranken Säuglinge abzurechnen? Sind diese mit der Geburt auch über die europäischen Krankenversichertenkarte der Mutter versichert? Oder ist hier eine Abrechnung gegenüber dem Sozialamt angezeigt?


    Für uns ist dieser glücklicherweise ein Novum....

    Mit freundlichen Grüßen

    kanada770

    Guten Tag Herr Bauer,

    ich tue mich ein wenig schwer mit Ihrer Argumentation, wenngleich ich diese aus Ihrer Sicht auch ein wenig nachvollziehen kann. :)

    Fakt ist doch, dass eine ambulante Behandlung und eine stationäre Behandlung am selben Tag doch sehr häufig vorkommen.

    Patienten die vorher zum Hausarzt gehen und dann stationär eingewiesen werden, oder Patienten die am Tag der Entlassung gleich zum Hausarzt gehen. Ich glaube nicht, dass die niedergelassenen Ärzte ihre Leistungen/Arzt-Patientenkontakt nicht vergütet bekommen.

    Mir ist nicht ganz klar, warum z. B. Chemotherapien jetzt auf einmal stationär abgerechnet werden sollen, etwa nur, damit kein 2. (jetzt ambulanter) Fall abgerechnet wird?
    Damit würden wir uns doch alle von dem Grundsatz \"ambulant vor stationär\" verabschieden.

    Ich gebe trotzdem zu, dass diese Frage nirgendwo eindeutig geklärt ist. Bei Ihrer Argumentation sehe ich nur das Problem, dass Krankenhäuser schlechter gestellt werden, als niedergelassene Ärzte.

    Hallo KKH_AA_2010,

    sicherlich sind Vorstandsbeschlüsse der KV nicht bindend. Aber Sie müssen als Krankenhaus plausibel erklären, warum Sie im Notfall die besagten Laborparameter benötigt haben. Waren die für die Diagnostik und den weiteren Therapieverlauf notwendig oder haben die Ärzte die gesamte \"Laborpalette\" angefordert. Ratsam ist es sicherlich, zu gucken, für welche Nofallbehandlung (Diagnosen) die Laborwerte benötigt wurden.

    Ich kann mir vorstellen, dass die KV eine interne Empfehlungen rausgegeben hat, in der bestimmte Laborwerte für eine Notfallbehandlung nicht plausibel erscheinen und somit zurückgewiesen werden.

    Grundsätzlich können Sie im Notfall alles das abrechnen, was den Patienten am Leben hält und ihm ermöglicht, am nächsten Tag zum niedergelassenen Arzt zu gehen. Ob die von Ihnen beschriebenen Laborwerte dazu gehören, kann man ohne genaue Kenntnisse der Fälle aus der Ferne nicht beurteilen.

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich möchte hier eine weitere Frage anschließen. Wir haben ein vorstationäre Pauschale mit dem CT-Höchstwert abgerechnet, da wir CT-Thorax, Abdomen und Becken an einem Tag gemacht haben. Wir haben aber den Zuschlag für die 3-D-Auswertung mehrfach abgerechnet, da es dafür keinen Höchstwert gibt. Die Kasse argumentiert jetzt, eine Leistung, sprich CT-Höchstwert, dann auch nur einen Zuschlag für die 3-D-Auswertung.

    Sehen Sie das genauso?

    Mit freundlichen Grüßen

    kanada770

    Guten Tag Einsparungsprinz,

    auch wenn ich sich das Thema entwickelt hat und wir jetzt über die gesetzliche Zuzahlung bei Beurlaubung diskutieren, möchte ich die Erfahrungen von lorelie bestätigen.
    Auch wir haben die Erfahrungen gemacht, dass KK die gesetzliche Zuzahlung auch für die Tage der Beurlaubung vom Versicherten verlangen. Zudem möchte ich betonen, dass auch wir die die Tage der Beurlaubung korrekt ausgewiesen haben.

    Das erschliesst sich mir aus den von Ihnen vorgetragenen Gründen auch nicht. Argumentiert wurde bisher das es im § 39 Abs. 4 SGB V heißt: \"Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen [c=deeppink]vom Beginn[/code] der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage...\".

    Daraus ziehen wohl einige Krankenkasse den Rückschluss, dass die Zuzahlung auch für die Tage der Beurlaubung einzuziehen ist. Das jemand dann für die Fälle vom 15.06-18.06 & 21.06.-23.06 auf einmal 90,00 € statt 70,00 € Zuzahlung zu leisten, kann man dem Patienten aber nur schwer vermitteln.

    Falls Sie unsere weitere Rechtsquellen nennen können, die diese Auffassung widerlegen, wären wir Ihnen dankbar, gerade vor dem Hintergrund, dass wir ab 01.01.2010 diese Diskussionen mit dem Patienten führen dürfen.

    MfG

    S. Scholl