Beiträge von AChandra

    Liebe Kollegen,
    auf die Gefahr hin, dass es Schläge regnet:
    Wir führen unsere Hernienchirurgie - auch die laparokopische (TEPP) in der Regel und mit hohen Fallzahlen ambulant durch. Im Zusammenhang mit dem neuen AOP-Vertrag von 2006 werden die Sachkosten (Meshs) einschl. ggfs. benutzter Einmaltrokare ersetzt. Aufnahmeindikationen sind bei uns medizinische ad hoc Entscheidungen aufgrund intra- oder postoperativer Besonderheiten oder primär bei relevanten Nebenerkrankungen, fehlender Überwachungsmöglichkeit oder Entfernung vom Krankenhaus > 30 min. Wenn diese Aufnahmeindikationen gestellt werden, erfolgt in der Regel die Entlassung am Folgetag, eine über 24 h hinausgehende Überwachung nach der OP ist in der Regel kaum medizinisch begründbar.
    Viele Grüße

    Chandra
    FA für Chrirugie und MedCo

    Hallo Ordu Dr.,

    eine direkte Frage sei erlaubt: Sind Sie beim niedersächsischen MDK? Ein JA würde Sie nicht diskriminieren, aber es interessiert mich dennoch, da evtl. über das Forum ein zumindest von Ihrer Seite anonyme Meinungsäußerung möglich ist, die evtl. auch von Vorgaben oder Politik unabhängig sein können.
    Meine Vermutung ist dadurch begründet, dass ich diese Argumentation in MDK- Gutachten schon häufiger gelesen habe und mich immer wieder gefragt habe, woher der MDK immer wieder auf \"eigenständiges Problem\" als Vorraussetzung für die Kodierung als Nebendiagnose kommt. Davon steht nichts in den Kodierrichtlinien und die gelten doch für uns alle, oder? Die Vorraussetzung ist ein dokumentierter diagnostischer, therapeutischer, Pflege- oder Überwachungsaufwand (DKR D003b). Von \"eigenständig\" ist nichts geschrieben. Weiterhin sollen wir möglichst genau verschlüsseln. Und wenn ein Medikament zufällig zwei Krankheiten behandelt, dann ist die Hälfte des therapeutischen Aufwandes für die Herzinsuffizienz und die andere Hälfte für das Vorhofflimmern.
    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Hallo Herr Siefert,

    wenn dieses Problem regelhaft besteht, kann evtl. ein Entlassungsmanagement mit einer Pflegeüberleitung überlegt werden. Keine persönliche Erfahrung, aber als Anregung. Es kann billiger sein, dass bei Bedarf erfahrende Schwestern Hausbesuche machen, als ein Kind mit den Eltern eine Woche zu betreuen.

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Liebes Forum,

    ich nehme stark an, dass die MDK Beurteilung mit N99.8 aus dem MDK Niedersachsen stammt. Dieser MDK gibt im Gegensatz zu anderen die Gutachten nicht an die KH und verhält sich äußerst intransparent und nach meinem Empfinden dadurch als unkollegial. So ist oft nicht klar welcher Fachrichtung der beurteilende MDK Kollege angehört. Ich habe den Eindruck, dass sich einige Kollegen des MDK als Kreuzritter wider überhöhter Krankenhausrechnungen aufführen,nur so kann man nach meiner Meinung die Äußerung mit der N99.8 verstehen. Die erste Frage scheint zu sein: Wie mache ich aus einer CCL-Diagnose keine CCL Diagnose. Aus den gleichen MDK-Kreisen kommt die Meinung, dass die Fortführung eines Medikamentes zur Behandlung z.B. einer Herzinsuffizienz nicht mit dem Krankheitskode hier die Herzinsuffizienz, sondern mit Z92.2 (Dauertherapie mit anderen Arzeneimitteln in der Eigenanamnese)zu verschlüsseln sei. Das dies nicht richtig ist, dürfte durch das Beispiel 1 D003b der Kodierrichtlinien klargestellt sein. Auch ich bin Befürworter eines \"right-coding\", aber es liegt dennoch und im Zweifelsfall in der Natur der Sache, dass ich auch auf den Erlös schiele.Ich empfinde diese Auslegungswillkühr des MDK als hochproblematisch, da dies zu einem unterschiedlichen Verschlüsselungsverhalten auf Bundeslandebene führen kann und dies dient sicherlich nicht der Pflege des DRG-Systems, da hier eine einheitliche Verschlüsselung Vorrausetzung ist. Gesetzlich ist der MDK zur Neutralität verpflichtet (im Gegensatz zu mir)und nicht der Erniedrigung der Krankenhausrechnungen. Und diese Neutralität hat der MDK in Niedersachsen nach meinem Empfinden oft verlassen.
    Wahrscheinlich hat keiner ein Interesse, dass die Kodierrichtlinien ausgedehnt oder die Hinweise in ICD und OPS erweitert werden, ebensowenig eine Überprüfung der Meinungen über die Gerichte, aber hier könnte doch eine Bundesschiedstelle oder eine offizielle Interpretationshoheit vom Inek hilfreich sein. Wie sind den die Meinungen und Erfahrung der Forumsmitglieder? Wer hat genügend Lobby-Gewicht, um solche Wünsche durchzusetzen?

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Guten Morgen liebes Forum,

    vielen Dank für die Äußerungen! Den \"Aufwand\" bei unreifen Hüften würde ich nicht so sehr über das breit Wickeln herleiten, als vielmehr über den Aufklärungsaufwand, der sich ergibt. Weiterhin werden die Eltern angeleitet, was mit breit wickeln gemeint ist.
    Die Hüftsonographiekontrolle wird natürlich auch bei uns nicht mehr durch das KH erbracht. Aber ob die Hüftsono Routine ist, wage ich zu bezweifeln, denn ich kenne zumindest eine sehr große Klinik in Niedersachsen, die dieses Verfahren nicht in der Routine als \"Screening\" anwendet(Wir sind es nicht). Die Verschlüsselung der Q65.6 führt nicht in eine Fehler-DRG, sondern in die P67C mit einem RG von 0,722 statt ohne Q65.6 P67D und einem RG von 0,294. Weitere Meinungen, hier insbesondere der Pädiater und Neonatologen? (Der Kodierleitfaden nach Gkind ist in dieser Frage nicht spezifisch genug)

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Liebe DRG Gemeinde,

    wie wird bei Ihnen mit unreifen Hüften von Neugeborenenen umgegangen, wenn als therapeutische Konsequenz breites Wickeln und sonographische Kontrollen entstehen? Die Verschlüsselung von Q65.6 \"Instabiles Hüftegelenk (angeboren; luxierbare Hüfte, subluxierbare Hüfte\" führt in eine deutlich höher bewertete DRG.
    Über einen regen Gedankenaustausch wäre ich dankbar.

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Liebes Forum,

    fast heimlich hat das BMGS neue Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung herausgegeben, die im Vergleich zur Veröffentlichung aus November 2003 erhebliche Änderungen beinhalten. Diese Änderungen haben eine Ausstrahlwirkung auf den §301 Datensatz, da hier eindeutig vermerkt ist, dass poststationäre Prozeduren kodiert und gegroupt gehören. Jetzt muss nur noch der Datensatz geändert werden..

    Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Liebes Forum,
    die Frage nach der Kodierung poststationärer Leistungen und der Berücksichtigung im Groupingprozeß ist geklärt!! Klammheimlich und ohne Aufhebens hat das BMGS ihre \"Leitsätze zur Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV in einem Punkt (nämlich genau dem strittigen) geändert. Unter Punkt 8 wird festgehalten, was mit den poststationären Leistungen erfolgt. Hier wird jetzt in der neuen Version vom 8.6.04 genau das Gegenteil von dem behauptet, was im November 2003 noch galt. Da sollen die 301´ler, EDV-Firmen, KK und wir KH noch mitkommen... Sei´s drum, es scheint damit geklärt. Jetzt müssen nur noch der 301er und die KIS-Hersteller agieren..Ach ja, für die, die sich den Text nicht durchlesen wollen: Die Prozeduren werden kodiert und im Grouping berücksichtigt.

    Mit dieser guten schlechten Nachricht aus Lüneburg.

    A.Chandra