Guten Tag,
wir haben auch das Problem, das der MDK uns sagt, wir hätten das \"normale\" Doxirubicin verwenden sollen anstelle des liposomalen (ZE-fähigen) Doxirubicin.
Mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Guten Tag,
wir haben auch das Problem, das der MDK uns sagt, wir hätten das \"normale\" Doxirubicin verwenden sollen anstelle des liposomalen (ZE-fähigen) Doxirubicin.
Mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Hallo Klara,
soviel ich weiß ist der teilstationäre Satz und die DRG nicht zusammen abrechenbar.
Bei uns wird dann nur die DRG abgerechnet, diese müsste bei Ihnen dann vermutlich die DRG M10B sein (hier wird dann die Bestrahlung mit berücksichtigt).
Hallo Herr Schulz,
hallo Einsparungsprinz,
könnte es sein, das für die teilstationäre Behandlung keine DRG abgerechnet wird?
Denn in § 1 der FPV ist die Rede davon, das beide Krankenhäuser eine Fallpauschale abrechnen.
Wenn keine zwei Fallpauschalen abgerechnet werden, wird dieser § nich greifen, oder?
Hallo Herr Schulz,
vielleicht hilft Ihnen §3 Abs. 2 Satz 2 der FPV2010 \"...Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur UGVD nach § 1 Abs. 3,.....anzuwenden.\"
Somit wäre ggf. nur die Unterschreitung der UGVD abschlagsfähig, nicht jedoch die Unterschreitung der mittleren Verweildauer.
Guten Morgen liebes Forum,
ich habe das Problem, dass ein Kostenträger partout nicht die Kosten für das ZE-fähige Medikament Caelyx (Doxorubicin peg-liposomal) übernehmen will, es wird darauf verwiesen, das ebenso das normale Doxorubicin hätte verwendet werden können (nicht ZE-fähig).
Verwiesen wird hier auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (SGBV § 12).
Können wir uns hier noch wehren - für Vorschläge wäre ich sehr dankbar.
Hallo Lunge, hallo Elsa,
vielen Dank für die schnellen Antworten, ich bin leider erst jetzt wieder dazu gekommen im Forum nachzusehen.
Wünsche noch einen schönen sonnigen (Feier-) Abend.
Hallo Forum,
ich habe hier eine Meinungsverschiedenheit mit dem MDK.
Eine Pat. mit Plasmozytom wird aus einem anderen KH zur Bestrahlung von Osteolysen im LWS-Bereich zu uns verlegt.
Als HD habe ich die M89.50 (Oseteolysen) kodiert, da sie zur Aufnahme in unser KH führten.
Der MDK besteht aber auf die Codierung der C90.00 (auch nach bereits erfolgtem Widerspruch). Begründung „..es handelt sich um eine Bestrahlungsbehandlung bei Plasmozytom, die kodierten Osteolysen stellen nur das radiologische Korreklat des die Wirbel betreffenden Plasmozytoms das. Somit ist das der radiologischen Veränderung zugrunde liegende Plasmozytom gem. DKR als HD zu kodieren.“
Hallo Lunge,
sorry, mit der MTX-Messung habe ich übers Ziel \"geschossen\", Sie haben völlig recht das dies nur bei der HD-Therapie gilt.
Wünsche ein erholsames langes Wochenende.
Hallo Lunge,
kodiert wird hier die 8-543 mit 2 (paenteralen Chemotherapeutika: Etoposid und Methotrexat). Die Anzahl der Therapietage richtet sich nach der Anzahl der Tage bis MTX-Spiegel wieder im Normalbereich.
Hallo Poeppel,
der Grund der stationären Aufnahme ist doch die Nachblutung, oder? Dann sollte doch die Codierug T81.0 als Hauptdiagnose korrekt sein.
Hallo Nika,
ich glaube, dies betrifft nur den Code X84.9 (Vorsätzliche Selbstschädigung) - zum Schutz des Patienten/Versicherten.
Sonst ist mir keine Einschänkung bekannt.