Hallo,
danke für die Antworten - ich hatte es mir schon fast gedacht.
Irgendwann habe ich mal auf einem Abrechnungsseminar gehört, dass eine OP nicht in zwei verschiedene Abrechnungen (AOP nach §115b und GOÄ) geteilt werden kann, aber ich habe keine Rechtsgrundlage gefunden.
Jetzt werde ich mal ein schönes IGeL-Formular für die Vollnarkose entwerfen und mich mit den Ärzten \"zanken\", damit es auch immer schön ausgefüllt und vom Patienten unterschrieben wird.
Zitat
Original von rhodolith:
Was sagt der Kostenträger überhaupt dazu, vielleicht akzeptiert er gerade bei einer derartigen besonderen Situation die Abrechnung
Aus Erfahrung kann ich sagen: die Kostenträger lehnen bei Patienten (ab dem 12. Lebensjahr) die Vollnarkose ab, es sei denn es der Patient ist behindert oder er hat eine ärztlich festgestelle Phobie.
Vor ein paar Monaten wurden bei einem Patienten vier Weisheitszähne \"entfernt\". Der behandelnde Arzt fand es für den Patienten \"schonender\" die OP in Vollnarkose durchzuführen. Die Narkose wurde nach einer MDK-Prüfung abgelehnt. Nach Auffassung des MDK-Prüfers kann es den Patienten durchaus zugemutet werden, sich zweimal auf den OP-Tisch zu legen und jeweils zwei Zähne in LA operieren lassen. Da die Narkose auf anraten des behandelnden Arztes durchgeführt wurde, bleibt das KH auf den Kosten \"sitzen\".
Viele Grüße
ratlos :d_pfeid: