Beiträge von ratlos

    Hallo,

    das Problem hatten wir kürzlich auch mit einer Ersatzkasse.

    Die Rechnungen wurden per §301, mit der Begründung "es
    ist nur eine Rechnung im Behandlungsfall zulässig" abgewiesen.

    Wir haben Widerspruch,. mit dem Hinweis das jede ambulante
    Operation ein eigener AOP-Fall ist, eingelegt und die Rechnungen per §301
    übermittelt. Im §18 des AOP-Vertrag steht nichts von Behandlungsfall sondern: "es
    ist nur eine Rechnung zulässig, die sämtliche Leistungen der ambulanten Operation
    umfasst", da steht nicht der ambulanten Operationen.

    Es gab keine weitere Reaktion auf den Widerspruch und die
    Rechnungen wurden bezahlt.

    Gruß
    ratlos

    Hallo Chrissi,

    wir rechnen die 5372 (Becken) und die 5373 (Beingefäße) ab und als Begründung wird Becken bzw. Beinvenen angegeben. Die GOÄ-Ziffern werden vom Abrechnungsprogramm zum Höchstwert 5369 zusammengefasst.
    Ggf. werden zusätzlich noch die 5376, 5377, 344 und das Kontrastmittel abgerechnet.

    LG
    ratlos

    Hallo,

    Zitat


    Original von KKH_AA_2010:
    Lt. AOP -Vertrag ist aber nur eine Rechnung zulässig, in der alle Leistungen enthalten sein müssen. Siehe hierzu auch § 18 AOP-Vertrag.

    Das sehe ich anders. Es wurden 2 Eingiffe in zwei verschiedenen Fachabteilungen durchgeführt, deshalb sind es auch zwei AOP-Fälle.
    Ich würde mir nur die Uhrzeiten notieren, falls es zu Rückfragen durch die KK kommt.

    Gruß
    ratlos

    Hallo,

    wir bekommen die Lauer-Einkaufspreise von unserem Apotheker.

    Das Cergem wird wie folgt berechnet:

    Lauer-Einkaufspreis der 10er Packung
    abzüglich 25 %
    + 19% MwSt
    geteilt durch 10 = Einzeldosis (meines Wissens z. Zt. unter 40,- EUR)

    Es gibt keine Möglichkeit das Cergem im Rahmen des AOP abzurechnen.

    Gruß
    ratlos

    Hallo Herr Horndasch,

    tatsächlich sind in der Präambel unter Punkt 8 alle Leistungen angegeben, die am OP-Tag abgerechnet werden dürfen, der Ultraschall gehört leider nicht dazu.

    Wird er allerdings einen Tag vor dem OP durchgeführt darf er abgerechnet werden. Deshalb achten wir bei den Notfällen genau auf die Uhrzeit, wann der Ultraschall und wann die OP durchgeführt wurde. :d_pfeid:

    Schönes Wochenende

    ratlos

    Hallo di-stei,

    kurz und schmerzlos:

    Die GOP 2404 kann 16x und der Zuschlag 443 nur 1x angesetzt werden. Da es sicherlich zu Rückfragen durch die PKV kommt, würde ich bei der Begründung die genauen Lokalisationen angeben.

    Gruß

    ratlos

    Hallo Frau Uphoff,

    Zitat


    Original von MarieUphoff:
    Wir müssen uns aber nach dem §115 und dem AOP-Katalog richten, ...

    die Kryodenervationen können nicht im Rahmen des AOP abgerechnet werden, da der OPS kein Bestanteil des AOP-Katalogs ist. Sie dürfen auch nicht hilfsweise einen anderen OPS angeben, denn was nicht im Katalog steht kann auch nicht als AOP abgerechnet werden.

    Trotzdem wünsche ich ein schönes Wochenende.... :sonne:

    Gruß

    ratlos

    Hallo,

    danke für die Antworten - ich hatte es mir schon fast gedacht.

    Irgendwann habe ich mal auf einem Abrechnungsseminar gehört, dass eine OP nicht in zwei verschiedene Abrechnungen (AOP nach §115b und GOÄ) geteilt werden kann, aber ich habe keine Rechtsgrundlage gefunden.

    Jetzt werde ich mal ein schönes IGeL-Formular für die Vollnarkose entwerfen und mich mit den Ärzten \"zanken\", damit es auch immer schön ausgefüllt und vom Patienten unterschrieben wird.

    Zitat


    Original von rhodolith:
    Was sagt der Kostenträger überhaupt dazu, vielleicht akzeptiert er gerade bei einer derartigen besonderen Situation die Abrechnung

    Aus Erfahrung kann ich sagen: die Kostenträger lehnen bei Patienten (ab dem 12. Lebensjahr) die Vollnarkose ab, es sei denn es der Patient ist behindert oder er hat eine ärztlich festgestelle Phobie.

    Vor ein paar Monaten wurden bei einem Patienten vier Weisheitszähne \"entfernt\". Der behandelnde Arzt fand es für den Patienten \"schonender\" die OP in Vollnarkose durchzuführen. Die Narkose wurde nach einer MDK-Prüfung abgelehnt. Nach Auffassung des MDK-Prüfers kann es den Patienten durchaus zugemutet werden, sich zweimal auf den OP-Tisch zu legen und jeweils zwei Zähne in LA operieren lassen. Da die Narkose auf anraten des behandelnden Arztes durchgeführt wurde, bleibt das KH auf den Kosten \"sitzen\".

    Viele Grüße

    ratlos :d_pfeid:

    Hallo Forum,

    in unserer MKG-Chirurgie soll bei einem Erwachsenen Patienten eine AOP mit Vollnarkose durchgeführt werden. Die Narkose ist medizinisch nicht notwendig sondern eine \"Wunschleistung\" des Patienten.

    Anaethesist und Chirrug sind beide im Krankenhaus angestellt und haben keine Ermächtigung.

    Nun zu meiner Frage:
    Wie rechne ich den OP ab, die OP im Rahmen des AOP gegenüber der KK und die Narkose als IGeL? Oder komplett über GOÄ, weil eine OP nicht in zwei verschiedene Abrechnungen teilen kann?

    LG

    ratlos