Beiträge von sglocker
-
-
Hallo bewe,
nochmals, ich kenne leider die Regelung im Rahmen der DKG-NT nicht, ich kann mich nur zur GOÄ äußern:
In der GOÄ-Analog-Empfehlung der BÄK wird die IMRT-Bestrahlung (d.h jede Bestrahlungsfraktion) analog als A5855 Faktor 1 (bis zu 1,5 Tomotherapie) abgerechnet. Die Planung / MLCs werden nicht mehr separat abgerechnet sondern sind obligater Leistungsinhalt der Bestrahlungsziffer.
Wenn sie wissen was die DKGNT dazu sagt, sagen sie es mir weiter, Danke
mfg
S.Glocker -
Hallo bewe,
es handelt sich hier um die ambulante Abrechnung nach GOÄ.
Die recht aktuelle Empfehlung zur Analogbewertung der Bundesärztkammer finden sie im Ärzteblatt.http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108.4144.4316.9297
Ob diese Analog-Bewertungsziffer auch für die DKG-NT gilt, kann ich nicht sagen. Ich habe keinen Zugang zu einer online oder sosnt aktuellen Ausgabe. Vielelicht mal bei der Krankenhausgesellschaft nachfragen (ist schließlich deren Katalog).
mfg
SG -
Hallo Simon,
ich denke auch dass 8-520.- besser passt, kann aber die Feststellung zur DRG nicht nachvollziehen:
Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Intrabeam im OPS 8-523.6 (Überschrift: Hochvoltstrahlentherapie) korrekt abgebildet ist. Man kann vortrefflich streiten, ob die 8-520 da nicht besser ist. Nur diese wiederum triggert die DRG nicht.
Die 8-520.0-y ist in der Tabelle J-16-4 des DefHandbuchs als Strahlentherapie-triggernde Prozedur drin. Und wir sprechen doch über die DRG J16Z "Beidseitige Mastektomie bei bösartiger Neubildung oder Strahlentherapie mit
operativer Prozedur bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut und Mamma" ?Grüße
sg -
Hallo,
Ich denke es handelt sich um Intrabeam (Zeiss) 50KV Röntgenstrahlen.
ob dies Kassenleistung ist oder nicht ?
Ich denke es ist eine für das MammaCA in bestimmten Situationen.Ich sehe als Strahlentherapeut die IORT mit Intrabeam als eine von mehreren Möglichkeiten die Boostbestrahlung durchzuführen (d.h. Dosiserhöhung im Tumorbett). Auf Grund der vorhandenen Studiendaten ist es zusammen mit einer Ganzbrustbestrahlung auch nicht mehr experimentell (s.o. die amtliche Stellungnahme BfS). Der GBA hat es meines Wissens im stationären Bereich auch nicht ausgeschlossen.
Ich sehe aber ein großes formales Problem bei der Kodierung:
Es sind 50kV Röntgenstrahlen, keine Brachytherapie mit Radionukliden 8-524 oder 8-525, und auch keine Hochvolttherapie 8-523.
Der Kode für die intraoperative RT ist aber im Kapitel 8-523. Früher passte das auch: mit KV-Energien machte man Oberflächentherapie und mit Elektronen (=Hochvolt) intraoperative Bestrahlungen.
Jetzt nicht mehr: Intrabeam ist eine intraoperative Röntgentherapie.
Die 8-520 passt zwar von Seiten der Energie (50kV), eine Oberflächentherapie ist es aber nicht.Und die Lösung ? Eigentlich keine, nicht mal ein "no go:sonst/nnbez :wacko: "-Kode passt besser. Ich persönlich würde als Kode auch am ehesten 8-520 ansehen. Eigenlich bräuchte die Therapie einen eigenen Kode.
Grüße S.Glocker
-
Vielen Dank für die Hilfe aus NRW,
ich habe nun auch ein Statement der KG-BaWü die in diese Richtung geht. Der Aufnahmeanlass soll nicht direkt die Strahlentherapie sein, wenn im Krankenhausplan keine Strahlentherapie ausgewiesen ist. Indirekt ist es aber schon möglich. Z.B. Ösophagitis + notwendige stationäre Supportivtherapie und Radiatio dann parallel weiter.
mfg
Stefan Glocker -
Hallo,
Wir haben seit kurzem Probleme mit der Abrechnung von Strahlentherapie-DRGs:
Pat werden stationär z.B. in der MedAbt. aufgenommen und die Strahlentherapie erfolgt durch die benachbarte Praxis (als Verbringungsleistung) oder werden während einer Strahlentherapie dieser Praxis aufgenommen wegen AZ-Verschlechterung, zur Chemo etc.
Ebenso werden Pat aus der Uniklinik in unser KH nach Diagnostik verlegt um die Strahlentherapie heimatnah zu erhalten.Nun wird von einigen Kassen die Abrechnung dieser DRGs strittig gestellt, da keine Strahlentherapieabteilung am Krankenhaus besteht.
Geschieht das auch anderswo? Was für Argumente gibt es von KH-Seite dafür?
Grüße
S_G
:a_augenruppel: