Beiträge von miwipp

    Hallo,

    danke für die ganzen Antworten. Ich hatte gehofft die EBM-Beschreibung der Leistungsinhalte wäre ausreichend zum Ansatz der Ziffer gewesen. Ist ja leider nicht so :( .Das die Grundleistung Koloskopie erfolgt sein muss ist völlig klar. aber wie Sie so schön sagen :Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht !!!! :thumbup:

    Schönen Tag
    M. Wippermann

    Guten Morgen,

    das ist mir schon klar, das es sich hier um einen Zusatzkode zur Ziffer 13421 handelt. Die haben wir natürlich auch abgerechnet. Ich habe Herr Offermanns jetzt so verstanden, das der OPS im Abschnitt 1 oder 2 gelistet sein muss um in Ansatz gebracht werden zu können. Da das bei dem OPS 5-469.d3 nicht der Fall ist, kann er auch nicht abgerechnet werden.

    Allen einen schönen Tag

    M. Wippermann

    Hallo,

    wer kann mir sagen, ob der EBM 13423 (Zusatzpauschale Koloskopie) ansetzbar ist, wenn bei einer ambulanten Koloskopie eine Sickerblutung mit Clip (OPS 5-469.d3) gestillt wird? Der OPS ist allerdings nicht im AOP-Katalog Abschnitt 2 gelistet. Aber ein obligater Leistungsinhalt der EBM-Ziffer 13423 ist die Blutstillung. Daher ist er meines Erachtens auch abrechenbar. Die Kasse sieht das leider anders :cursing: .

    Gruß aus dem Sauerland :thumbup:
    M. Wippermann

    Hallo ruesay,

    herzlichen Dank für die prompte Antwort. Ich sehe es auch so und bestehe auch auf die Berechnung der Ziffer 32837 für ein MRSA-Screening.
    Hier noch mal ein Zitat aus einem Schreiben einer KK (große grüne Gesundheitskasse <X ):

    "Gerne nennen wir Ihnen Gründe , die gegen die Abrechnung der EBM32837 sprechen: Die Ziffer 32837 bildet einen genetischen Suchtest nach Erbsubstanz von MRSA-Keimen ab. Das ist technisch aufwendig und entspricht nicht den Empfehlungen des RKI zu einem sinnvollen Screening auf MRSA-Erreger. Empfohlen ist die Abstrichmethode und das anschließende Anzüchten der Keime auf einem Nährboden (EBM 32726). Der Nachteil eines genetischen Tests ist vor allen seine Ungenauigkeit. er ist mitunter negativ, obwohl MRSA-Keime vorhanden sind, so dass dieser Test nicht als Screening Methode empfohlen ist. Dieser Test macht nur in Notfällen sinn, da das Ergebnis schnell, d.h. 1-2 Std. nach Probenentnahme vorliegt.
    Die Abstrichuntersuchung mit Erregeranzüchtung ist hingegen sehr genau braucht aber zwei Tage. Es gibt also keinen Grund bei einem geplanten Eingriff die genetische US durchzuführen."

    Da hat die KK-Mitarbeiterin einen richtigen Exkurs in die Methoden des MRSA-Screenings gemacht.
    Fakt bleibt aber eben das die Ziffer 32837 für den MRSA-Nachweis steht, egal mit welcher Methode.

    In diesem Sinne noch eine schöne Arbeitswoche :):thumbup:

    Michaela Wippermann

    Hallo,

    genau das gleiche Problem wie Herr Wagner habe ich auch. Die Kostenträger wehren sich mit den verschiedensten Argumentationen: - nicht abrechenbar, da nicht Bestandteil §115b
    - eine Ergebniskontrolle nach Sanierung ist nicht abrechenbar
    - es ist nur ein Abstrich 32727 abzurechnen

    Die Patienten werden, wenn nach unserem Hygienestandard notwendig, bei Aufnahme gescreent. Es handelt sich hier natürlich nicht um eine Kontrolle nach Sanierung.
    Ein MRSA-Screening rechne ich mit der EBM-Ziffer 32837 ab.
    Ist das so korrekt oder welche Ziffern treffen sonst zu?

    Würde mich über eine aufklärende Antwort freuen!

    Ein schönes Wochenende :)

    M. Wippermann

    Hallo,

    erstmal herzlichen Dank für die Stellungnahmen und Entschuldigung für meine späte Reaktion darauf.

    Ich meine allerdings das mit der R04.8 eine Blutung aus den Atemwegen gemeint ist. Hier handelt es sich aber um eine Einblutung in das Lungengewebe. Für mich ist das ein Unterschied. Es ist ja leider häufiger der Fall das man die absolut unspezifische Blutung kodieren muss. Darum ja in diesem Fall auch die Kombination aus J98.4 + R58. Die J98.4 ist ja auch nicht gerade spezifisch!

    Die OPSse wurde übrigens nicht angezweifelt.

    Ich denke wir widersprechen und warten ab.........

    Schöne Grüße asu dem Sauerland

    miwipp

    Hallo liebes Forum,

    wie würdet ihr folgenden Fall kodieren:

    Pat. wird mit unklarem Lungenherd aufgenommen. Es wird eine explorative Thorakotomie (5-340.1) und eine Keilresektion der Lunge (5-322.D1) gemacht. Abschließende histologische Begutachtung: Einblutungsherd des Lungenparenchyms bei granulierender entzündlicher Begleitreaktion. Der Pat. hat außerdem eine dialysepflichtige NI und ist Marcumarpatient.

    Wir haben die HD wie folgt kodiert: J98.4 (Sonstige Lungenveränderung) + die R58 (Blutung onA) + N18.5 + D63.8 + Z92.1

    Ich sehe die Diagnose damit spezifisch abgebildet. Der MDK natürlich nicht!! Er will die R58 streichen( CCL 3) und sieht den Fall mit der J98.4 genügend abgebildet und keinen Aufwand für die Einblutung. Der Grund liegt ja auf der Hand, denn zusammen mit den anderen relevanten ND erreichen wir einen PCCL von 4 und damit eine erhebliche Erlössteigerung.

    Bitte um zahlreiche Antworten.....

    Schöne Grüße aus dem Sauerland

    miwipp

    Hallo liebes Forum,

    habe hier folgenden Fall: Eine Patientin mit AML erhält die Konsolidationstherapie nach HAM-Protokoll, welches ja als hochgradig komplexe und intensive Chemotherapie mit der 8-544.0 verschlüsselt würde. Da die Pat. am Morgen des 3. Chemotherapietages plötzlich verstorben ist, hat sie folglich nur 2Tage Chemo mit einem Medikament erhalten.
    Die Grundregel zu OPS8-54 besagt, das Verkürzungen dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu einer niedrigeren Klassifizierung führen würden.
    Bei dem OPS 8-544.0 habe ich ja nun nicht die Möglichkeit Tage und Anzahl der Medikamente spezifisch anzugeben.
    Darf ich dann den Code verwenden oder muss ich auf den OPS 8-543.21 (2Tage/1Medikament) zurückstufen?

    Über zahlreiche Antworten würd ich mich freuen!!

    :sonne: Grüße aus dem schönen Sauerland
    miwipp

    Hallo Herr Horndasch,
    bei der Patientin wurde eine Therapie mit Doxorubicin eingeleitet. Außerdem hat die Patientin bei Anämie und Thrombopenie mehrere EK`s und TK`s bekommen zur Verbesserung der insuffizienten Hämatopoese bei Knochenmarkkarzinose (so auch die Begründung unseres Onkologen im Widerspruchschreiben).
    Ursprünglich wurde in dem Fall von uns nämlich die Knochenmarkkarzinose als HD kodiert. Was ich nach den Kodierregeln aber nicht richtig finde. So richtig eindeutig greift hier irgendwie keine der speziellen Kodierregeln, da eben auch schon behandelt worden ist (Die Pat. hat hier 41Tage verbracht).
    Ein Zielorgan wurde auf dem Therapiebogen nicht angegeben, auf dem Fallbesprechungsbogen der onk.Konferenz ist als Diagnose CUP und Knochenmarkkarzinose angegeben.

    Herzliche Grüße aus dem Sauerland
    Michaela Wippermann