Beiträge von dewag

    Hallo dewag,

    ist doch kein Problem: Leistungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus stationärer Behandlung ambulant im gleichen Krankenhaus durchgeführt werden, werden nicht gesondert vergütet (zumindest, sofern dabei nicht die besonderen Mittel des Krankenhauses zum Einsatz kommen), also weder nachstationär noch zu Lasten der KV!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach


    Hallo, Herr Hollerbach,

    herzlichen Dank für die schlüssige Antwort, die auf beide Urteile passt.

    Alles Gute,

    dewag

    Guten Tag,

    ich verstehe die Auswirkungen zweier BSG-Urteile in der praktischen Umsetzung nicht und bitte um Hilfe.

    Am 17.07.13 entschied der 6. Senat des BSG (B 6 KA 14/12 R), das eine ambulante Behandlung, die innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem vollstationären Bereich in einer KV-Ambulanz am gleichen Krankenhaus erfolgte, nicht als ambulante Leistung abrechenbar ist, da alle Leistungen, die nachstationär erbringbar seien, zur DRG gehören und nicht aus dem Ambulanztopf zu finanzieren seien.

    Am 17.09.13 entschied der 1. Senat des BSG (B 3 KR 51/12 R), das eine in der nachstationären Zeit erbrachte Leistung nur dann nachstationär zu werten ist, wenn auch die besonderen Mitttel des Krankenhauses benötigt werden (Nachrangigkeit der stationären Behandlung). Da die strittige Leistung auch in einer KV-Ambulanz am Hause erbracht werden konnte, lag keine Notwendigkeit einer (nachstationären) Krankenhausbehandlung vor und die Leistung hätte ambulant erbracht werden müssen. Dabei wird in der lfd. Nr. 24 der Urteilsbegründung festgestellt, dass das Urteil des 6. Senats eine Sonderkonstellation darstelle und sich beide Urteile ergänzen.

    Hoffentlich kann mir jemand sagen, was ich da missverstehe.

    Hallo ergo-hh,

    lassen Sie sich von der Verwaltung des Krankenhauses eine Aufenthaltsbescheinigung ausstellen, in welcher der nachstationäre Behandlungstag gelistet ist.

    Einige private Krankenversicherungen lassen sich auch von der Kopie der Rechnung an die gesetzliche Krankenversicherung über den gesamten stationären Aufenthalt überzeugen, in welcher dieser nachstationäre Tag erwähnt ist.

    Alles Gute,

    dewag

    Guten Tag,

    es ist der Normalfall, dass die Wahlleistung "Arzt" auch für die vor- und nachstationären Zeiträume versichert ist. So gut wie immer sind die Versicherten für "die stationäre Behandlung nach § 39 SGB V" zusatzversichert. Entsprechend aufgeklärt erstatten die Versicherungen auch dann, wenn sie vorher abgelehnt haben mit der Begründung, dass die Versicherung wegen ambulanter Behandlung nicht in Anspruch genommen werden kann.


    Alles Gute,

    dewag

    Hallo, KJP,

    Grundlage für die Berechnung der 300,- € ist immer der Eingang einer Prüfanzeige des MDK, mit welcher dieser die Prüfung nach § 275 anzeigt. Dies gilt auch für die Institutsambulanz. Die alleinige Weitergabe des Verlängerungsantrages durch die Kasse an den MDK reicht nicht.

    Da die PKV-Kassen nicht dem SGB V unterliegen, gibts da keine Berechnungsmöglichkeiten für die Pauschale.

    Alles Gute,

    dewag

    Guten Morgen,

    eine Überweisung ist normalerweise nicht an das Krankenhaus, sondern an einen ermächtigten Arzt gerichtet. Dieser rechnet seine Leistungen gegenüber der KV ab.

    Wenn der KV-ermächtigte Arzt danach eine stationäre Aufnahme empfiehlt, sind in diesem kommenden stationären Fall die vorher erbrachten Leistunegn nicht enthalten.

    Alles Gute,

    dewag

    Hallo,

    weil unsere Post beim MDK oft nicht ankam, schicken wir seit 4 Jahren wöchentlich unsere Ausgangspost per Sammeleinschreiben gegen Rückschein an den jeweiligen MDK, inliegend Inhaltsangabe. Fragt eine Kasse, warum wir lt. MDK keine Unterlagen liefern, bekommt sie Kopien vom Rückschein und der Inhaltsangabe.
    Anwaltlich beraten hat der MDK die Nachweispflicht, dass wir die MDK-Prüfanzeige fristgerecht erhalten haben. Da wir diese Anzeigen immer mit Normalpost bekommen, kann er den Nachweis nie führen.

    Alles Gute,

    dewag

    Hallo Sarah SH,

    solche Anfragen haben wir auch (selten) von Krankenkassen. Da wir aber immer in unserem vollstationären Aufnahmesatz eine Planung von 2 oder 3 Kalendertagen übermittelt haben, konnten wir die vollstationäre Abrechnung auch dann halten, wenn der Patient am Aufnahmetag nach Hause ging.
    BSG: Ist die Aufnahmeentscheidung mit Übernachtung richtig, bleibt es auch dann vollstationär, wenn es nicht zur Übernachtung kam.
    Prüfen Sie doch mal den an die Kasse übermittelten AUFN.

    Alles Gute,
    dewag