Guten Tag,
ich verstehe die Auswirkungen zweier BSG-Urteile in der praktischen Umsetzung nicht und bitte um Hilfe.
Am 17.07.13 entschied der 6. Senat des BSG (B 6 KA 14/12 R), das eine ambulante Behandlung, die innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem vollstationären Bereich in einer KV-Ambulanz am gleichen Krankenhaus erfolgte, nicht als ambulante Leistung abrechenbar ist, da alle Leistungen, die nachstationär erbringbar seien, zur DRG gehören und nicht aus dem Ambulanztopf zu finanzieren seien.
Am 17.09.13 entschied der 1. Senat des BSG (B 3 KR 51/12 R), das eine in der nachstationären Zeit erbrachte Leistung nur dann nachstationär zu werten ist, wenn auch die besonderen Mitttel des Krankenhauses benötigt werden (Nachrangigkeit der stationären Behandlung). Da die strittige Leistung auch in einer KV-Ambulanz am Hause erbracht werden konnte, lag keine Notwendigkeit einer (nachstationären) Krankenhausbehandlung vor und die Leistung hätte ambulant erbracht werden müssen. Dabei wird in der lfd. Nr. 24 der Urteilsbegründung festgestellt, dass das Urteil des 6. Senats eine Sonderkonstellation darstelle und sich beide Urteile ergänzen.
Hoffentlich kann mir jemand sagen, was ich da missverstehe.