Beiträge von mipo

    Liebe Forumsteilnehmer,

    mal wieder ein Problem mit der Kodierung/Abrechnung einer Modularen Endoprothese (OPS 5-829.d):

    Unsere Ärzte haben bei einem Patienten im Rahmen eines Pfannenwechsels eine Reko-Stützpfanne mit zwei zusätzlichen Stützpfannensegmenten eingebracht (Also mindestens drei metallische Grundkörper, die für die Pfannenrekonstruktion notwendig waren. "Knöchernen Defektsituation" ist vom MDK anerkannt).

    Nach Ansicht des MDK-Gutachters ist der OPS 5-829.d nicht zu kodieren, da die Modularität für die Endoprothese und nicht für die Stützpfanne gefordert wird (Stützpfanne ist kein Bestandteil der Endoprothese?!). OPS und das entsprechende ZE wird also von der KK nicht anerkannt und die Zahlung verweigert.

    Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen/Anfragen? Wie können wir argumentieren? Aus der FAQ Nr. 5003 des Dimdi wird zumindest indirekt klar, dass sowohl schaft- als auch pfannenseitig die Modularität gegeben sein kann - knöcherner Defekt vorausgesetzt: "Wenn z.B. bei einem knöchernen Defekt im Pfannenbereich eine Standardpfanne und ein modularer Schaft implantiert werden, ist die Voraussetzung für den OPS-Kode 5-829.d nicht erfüllt. Der knöcherne Defekt muss immer an der knöchernen Struktur lokalisiert sein, an der der modulare Teil der Prothese implantiert wird."

    Herzlichen Dank für die Hilfe