"Auch wenn ich die so skizzierte Regelung für schwer verständlich halte (die Argumente wurden bereits genannt, z. B. mögliche Schweregradsteigerung durch die zur Wiederaufnahme führende Komplikation wird nicht berücksichtigt), wäre uns ja bereits geholfen, wenn wir die Regelung, so wie angegeben befolgen könnten.
Wie steht es dann aber mit der Dauer des Aufenthaltes? Entgelte für Überschreitung der OGVD von Fall 1 (?) und wie wird gezählt (?) während Fall 2?" [Zitat Hr. Dr. Scholz]
Sehr geehrter Herr Dr. Scholz,
die Antwort ließ nicht lange auf sich warten.
Telef. Antwort vom "Koordinationsteam301" (Kontakt über http://www.team301.de):
In Bezugnahme auf §8 Abs. 5 KHEntgG "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen."
"Für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer" meint, dass die Kalendertage gezählt werden.
Beispiel:
1. Fall
Aufnahmeanzeige
[DRG Fall1] OGVD 20
Patient verlässt das Haus am 12. Kalendertag
Entlassanzeige
Rechnung für [DRG Fall1]
Patient kommt mit Komplikation am 18. Kalendertag zurück
2. Fall
Aufnahmeanzeige: Aufnahmegrund "Wiederkehrer"
[DRG Fall1] ohne Berechnung, daraus resultierend 2 Kalendertage ohne Berechnung
Patient verlässt das Haus am 23. Kalendertag
[Entgelt Fall2] "ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Entgelt für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer" pro Kalendertag
Entlassanzeige
Rechnung für [DRG Fall1] Entgeltschlüssel 0 EUR + [Entgelt Fall2]
Es sind demnach keine Fälle "zusammenzuführen", nur der 2. Fall muss die OGVD und ggf. Urlaubstage des 1. Falles für die Abrechnung des 2. Falles heranziehen.
Das Beispiel wurde so "besprochen" und stellt keine rechtsverbindliche Regelung dar.
Mit freundlichen Grüßen
von der Waterkant
Ulrich Schmidt