Beiträge von USchmidt

    Hallo Herr Sommerhäuser,

    für Sie und in Richtung ToDo (überflüssige Unterschriftensammlung) bzw. "... kommerziell ausgerichtete Unternehmen ...":

    Das myDRG-Forum müsste erfunden werden, wenn es nicht schon da wäre.
    Ich denke, dass auch wir SW-Hersteller (zumindest die, die hier mitlesen und diskutieren) von den Diskussionen im Forum profitieren.
    Wir empfehlen unseren Kunden das myDRG-Forum als Informationsquelle!

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt


    Danke, ToDo, für die Einschätzung.
    Der Kunde musste (?) sich wohl auf diese "amüsante Variante" ;) einlassen. Wir benachrichtigen seitens der Software nur mit einer "Warnung", da eine "harte Plausibilitätsprüfung" hier dem Kunden nicht gerecht würde.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von ToDo:
    § 115 a) SGB V: Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.


    Hallo Forum und ToDo,
    wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der bislang "geduldeten" Überziehung der vorstat. 5-Tage-Fristen bei "Eigenblutspende" aus?
    Wir wissen von Kunden, wo die AOK z.B. die "Eigenblutspende" vor einer "elektiven Hüfte" unbedingt in eine "vorstat. Pauschale" zwingen wollte (und das bis zu einem Jahr vor der vollstat. Aufnahme).
    Sind das nur "lokale Auslegungen"?

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Hallo, ich fürchte, dass das niemand so recht erklären kann.
    Darf ich mich mit der Frage anschließen, wo man die KZV-Nummern
    der möglicherweise einweisenden Zahnärzte herbekommen kann?
    Vom (ggf. nicht vorhandenen) Einweisungsschein abschreiben kann
    doch nicht gewollt sein, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant - diesmal insbesondere nach Bad Wildungen
    (für Orstkundige: Verwandte in Mandern)
    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    ...Ihr System scheint mir aber recht komplex zu sein (O I E A V), und was nützt eine Vollständigkeitsdoku, wenn der Patient dann doch noch einmal auf Intensiv kommt und noch einmal beatmet wird -> Vollständigkeitsdoku muss also bei Entlassung stattfinden und da kann man sie auch gedanklich abschliessen ...


    Sehr geehrter Herr Hirschberg,
    a) die "Komplexität" ist durch die DKR vorgegeben, da die verschiedenen Beatmungen mit unterschiedlichen OPS codiert werden sollen. Wenn da die Logik geprüft werden soll, ist's halt etwas komplexer. [Die Summierung geht im Übrigen auch ohne diese Angaben]
    b) Die Vollständigkeit setzt der Entlassende, so dass der MedCo sich bei der Prüfung bereits auf die Angabe stützen kann.

    Ihren Aufruf "KEEP IT SIMPLE" kann ich nur weitergeben ---> in Richtung "DKR 2004", §301, §21 usw.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von Oeschger:
    Guten Morgen Hr. Hirschberg,
    ich stimme Ihnen zu, unter DRG-Sicht ist es ausreichend allein die Beatmungsepisoden mit Beginn und Ende zu erfassen.
    Mein Vorschlag "tagesbezogene Erfassung" basiert auf dem Wunsch nach einer Beatmungsstundenstatistik am Monatsende. Diese ist mit etwas Mehraufwand aber auch aus der von Ihnen vorgeschlagenen Variante möglich.


    Hallo Hr. Hirschber, Hr. Oeschger,
    ich empfehle zusätzlich noch eine "Vollständigkeitsprüfung",
    die sicherstellt, dass die Beatmungsdoku abgeschlossen ist,
    oder nicht notwendig ist, weil Patient nicht beatmet wurde.
    (siehe Beispiel)

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von Stephan:
    ...Die Aufnahmeart 05-Hinweis Selbstmord wird bei uns nicht kodiert. Ist dies überhaupt ein offizieller Aufnahmegrund? Im Schlüsselverzeichnis Anlage 2 §301-Vereinbarung, 2. Nachtrag vom 21.5.2002 ist 05 nicht belegt ("frei")....

    Hallo Herr Stephan,
    auch im letzten veröffentlichten Nachtrag (V301-F4N4S3_2003-03-24.pdf) ist im "Aufnahmegrund (Stelle 3 und 4)" die "05" mit "frei" bezeichnet. Diese Änderung ist wohl auf den Datenschutz zurückzuführen; früher (bis Ende 2000?) gab es mal die "05".
    Wir bieten diesen Schlüssel in unserer Software seit der Änderung nicht mehr an.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant
    Ulrich Schmidt


    Hallo Herr Dr. Scherlitz,
    an anderer Stelle wurden im Forum bereits die "Erfolgsmeldungen" bei der Datenabgabe gem. §21 veröffentlicht. Vielleicht ließe sich diese Tabelle erweitern?

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von rostm:
    ... da kann ich nicht erwarten, dass auch noch auf Reihenfolgen Rücksicht genommen wird. Bin froh, wenn das Codieren so einigermaßen klappt. ...
    MR


    Guten Tag, MR,
    genau da liegt aber das eigentliche Problem. Die Allg. Kodierrichtlinien sehen bereits vor, dass für die Reihenfolge der Nebendiagnosen zunächst "die bedeutenderen Nebendiagnosen, insbesondere Komplikationen und Komorbiditäten, zuerst angegeben werden." (vgl. D003b).
    Ich kann den Ärger :bombe: Ihrer Ärzte nachvollziehen, auch wir fanden es nicht gut in der Software die Dokumentation von Diagnosen/Prozeduren mit "Rang" unnötig komplizieren zu müssen. X( Wir haben uns aber den Kodierrichtlinien und dem "Grouper-Problem" gebeugt und lassen eine Rangfolge zu.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    Zitat


    Original von Reisch:
    ... Aus irgend einem Grund sollen die Wiederaufnahmen als zwei Fälle gezählt, die DRG jedoch nur einmal berechnet werden.
    ...
    Auf jeden Fall würde ich davor warnen, zwei Fälle daraus zu machen, weil dann zwangsläufig ein Fall ohne DRG (oder mit 0 Euro - DRG) entsteht. Das senkt zwar statistisch die Fallkosten, gibt aber ein falsches Bild und macht m.E. die Vergleichbarkeit über eine DRG-Statistik zu nichte. ...

    Allerdings bin ich guter Hoffnung, dass sich die Schreibtischtäter dieses § 301 Koordinationsteams etwas einfallen lassen, was an Komplexität, Fehleranfälligkeit und Verwaltungsaufwand kaum zu übertreffen sein wird.


    Hallo Herr Reisch,
    a) die Fallzählung würde einen Fall ausweisen [es werden nur Fälle mit Entgelt ausgewiesen; Das Engelt für die Überschreitung OGVD müsste dem ersten Fall zugerechnet werden, dann hat der 2.Fall kein Entgelt = kein Fall in der Fallzählung]
    b) das haben die Ansprechpartner beim "Koordinationsteam301" nicht verdient. Sie müssen auch nur das "interpretieren", was anderen Orts "verbrochen" wurde X( . Ich bin jedenfalls froh eine Ansprechpartnerin :) zu haben, die nicht einfach auf "andere Zuständigkeiten" verweist.
    c) Ich halte die Regelungen auf Basis von KHEntgG, KFPV und §301 SGB V
    für nachvollziehbar, bin aber mit Ihnen der Meinung, dass es sinnvollere Konstrukte geben sollte ...

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    "Auch wenn ich die so skizzierte Regelung für schwer verständlich halte (die Argumente wurden bereits genannt, z. B. mögliche Schweregradsteigerung durch die zur Wiederaufnahme führende Komplikation wird nicht berücksichtigt), wäre uns ja bereits geholfen, wenn wir die Regelung, so wie angegeben befolgen könnten.

    Wie steht es dann aber mit der Dauer des Aufenthaltes? Entgelte für Überschreitung der OGVD von Fall 1 (?) und wie wird gezählt (?) während Fall 2?" [Zitat Hr. Dr. Scholz]

    Sehr geehrter Herr Dr. Scholz,

    die Antwort ließ nicht lange auf sich warten.

    Telef. Antwort vom "Koordinationsteam301" (Kontakt über http://www.team301.de):

    In Bezugnahme auf §8 Abs. 5 KHEntgG "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen."

    "Für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer" meint, dass die Kalendertage gezählt werden.

    Beispiel:
    1. Fall
    Aufnahmeanzeige
    [DRG Fall1] OGVD 20
    Patient verlässt das Haus am 12. Kalendertag
    Entlassanzeige
    Rechnung für [DRG Fall1]

    Patient kommt mit Komplikation am 18. Kalendertag zurück
    2. Fall
    Aufnahmeanzeige: Aufnahmegrund "Wiederkehrer"
    [DRG Fall1] ohne Berechnung, daraus resultierend 2 Kalendertage ohne Berechnung
    Patient verlässt das Haus am 23. Kalendertag
    [Entgelt Fall2] "ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Entgelt für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer" pro Kalendertag
    Entlassanzeige
    Rechnung für [DRG Fall1] Entgeltschlüssel 0 EUR X( + [Entgelt Fall2]

    Es sind demnach keine Fälle "zusammenzuführen", nur ?( der 2. Fall muss die OGVD und ggf. Urlaubstage des 1. Falles für die Abrechnung des 2. Falles heranziehen.

    Das Beispiel wurde so "besprochen" und stellt keine rechtsverbindliche Regelung dar.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt