Beiträge von Hütti

    Guten Morgen in die Runde, ich habe eine Frage zum zeitlichen Rahmen.

    Fallbeispiel: Patient stürzt im Rahmen eines Krampfanfalles, wird erst neurologisch aufgenommen. Am zweiten oder dritten Tag erst, Beschwerden dann Röntgen und Diagnosestellung der hüftgelenknahen Femurfraktur. Ab wann "tickt die Uhr " ab Röntgen ? Oder ab Aufnahme ? Ist dies irgendwo schriftlich fixiert.? Hab auf die schnelle nix gefunden.

    Liebe Grüße und Danke !!

    Gruß die Hütti

    Hallo Gefäßchirurg, Danke für die Antwort

    Ja für mich ist der Abszess auch nicht an Haut und Unterhaut, deswegen hatte ich ihn nicht gewählt. K65 fällt auch raus da Abdomen nicht eröffnet.

    T85.78 war eigentlich mein erster Gedanke, da aber nicht explizit im Op Bericht steht das der Infekt von dort aus geht , hab ich ihn nicht genommen. Ich denke das ist der Richtige Weg.

    Lieben Dank für Hilfe

    Gruß die Hütti

    Hallo in die Runde,

    Ich brauche mal wieder einen Ratschlag,

    Pat. stellt sich 14 Tage nach :

    Operation 2019: Endoskopischer, videoassistierter Bruchlückenverschluss total extraperitoneal (TEP) in double-mesh-Technik, diagnostische Laparoskopie bei

    Leistenhernie rechts.

    Bei Aufnahme:

    Vorstellung des Pat. nach TEP BLV rechts vom 27.09.19. Seit der Op dauerhaft Schmerzen gehabt, nun seit einiger Zeit zunehmend Schwäche und Abgeschlagenheit, seit Freitag Fieber. Vorstellung mit V.a. Infekt nach OP.

    Dann erfolgt die Operation:

    Aufsuchen des äußeren Leistenrings und Spaltung der Externusaponeurose. Hiermit Eingehen auf den Abszess. Es entleert sich viel Eiter. Die einliegenden Netze werden vorsichtig aufgesucht und aufwendig und komplett entfernt . Ausgiebige Spülung auch mittels Jet – Lavage und Debridement der Region soweit notwendig. Es findet sich zudem ein großes Lipom, teils eingeschmolzen, welches frei präpariert wird und über eine zentrale Ligatur mittels Elektrokauter ebenfalls entfernt wird. Zweimalige Abstrichentnahme.

    Laut Histo

    Lipomatöses Gewebe mit einer schweren chronischen und floriden bakteriell überlagerten Entzündung mit Fettgewebsnekrosen, laut klinischen Angaben von der Leiste stammend. Epikritischer Kommentar: Keine Malignität. Es bestätigen sich schwere entzündliche Veränderungen, diese sind mit einem sekundären Infekt in einem Lipom gut vereinbar.

    Ich hatte die T81.4 als HD genommen. Die Netze konnte ich ja nicht nehmen da die nicht die Ursache des Infektes waren.

    Der MDK möchte die L02. Ich bin damit nicht ganz glücklich, will mich aber auch nicht verrennen. Deswegen freue ich mich auf Antworten.

    Manchmal sieht man ja den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Gruß Die Hütti:/

    Guten Morgen,

    Auf der Seite des MDS-ev.de steht eindeutig:

    Was ändert sich bei der Krankenhausabrechnungsprüfung?

    Künftig ist die Anzahl der Prüfungen, die die Krankenkassen beim Medizinischen Dienst beauftragen können, begrenzt. Die Krankenkassen können maximal 15 Prozent der Rechnungen prüfen lassen. (Im Jahr 2021 ist die Prüfquote auf 12,5 Prozent beschränkt.) Neu ist die variable Prüfquote: Je weniger Beanstandungen die Medizinischen Dienste bei den Abrechnungsprüfungen finden, desto geringer wird die gesamte Prüfquote für das Krankenhaus. Die Prüf-quote kann sich so auf 10 Prozent oder sogar auf nur 5 Prozent aller Fälle reduzieren. Hat ein Krankenhaus eine hohe Quote an beanstandeten Rechnungen, dann hat das Krankenhaus nicht nur die zu viel bezahlte Summe, sondern auch einen „Aufschlag" von bis zu 50 Prozent dieser Summe an die Krankenkasse zu bezahlen. Das heißt, es besteht ein Anreiz, möglichst korrekt abzurechnen. Dadurch minimieren die Krankenhäuser einerseits Aufwand für die Prüfungen und andererseits wirtschaftliche Verluste durch die Aufschläge.

    Stand: März 2021

    Hallo in die Runde hier ein Urteil

    LSG München, Urteil v. 18.09.2019 – L 4 KR 136/18                            

    Titel:

    Krankenversicherung: Krankenhausvergütung einer Komplexbehandlung multiresistenter Erreger

    Normenketten:
    BayMedHygV § 2, § 3, § 14
    IfsG § 23
    KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    SGB V § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 S. 3
    Leitsätze:
    1. Dem Dokumentationserfordernis im Rahmen der Kodierung der OPS 8-987.- genügt eine Dokumentation nach drei Modulen, darunter eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten. (Rn. 34 – 35)
    2. Eine minutengenaue Einzeldokumentation der im Basisblock enthaltenen standardisierten Maßnahmen, bei denen es sich um zentrale Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von MRE handelt, ist im Klinikalltag nicht praktikabel und nicht zu fordern. (Rn. 35)
    3. Die Dokumentation im Rahmen der OPS 8-987.- hat den Zweck, den entstandenen zeitlichen Mehraufwand zu belegen. Sie dient nicht der Sicherstellung der Einhaltung der Maßgaben der Hygiene im Krankenhaus. (Rn. 41)
    4. Die Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter. (Rn. 41)
    Schlagworte:
    Komplexbehandlung multiresiste Erreger (MRE), Krankenhaus, Krankenversicherung, OPS 8-987, Dokumentationsmangel, zeitlicher Mehraufwand, Hygienevorschriften, Basisblock, Module
    Vorinstanz:
    SG Regensburg, Urteil vom 27.02.2018 – S 8 KR 571/17

    Gruß die Hütti

    Hallo Liebes Forum, ich benötige eure Hilfe.

    Patient mit Z.n. Implantation eines gefäßgestielten Radiusspans Os Lunatum rechts.

    Jetzt Dislozierter gefäßgestielter Radiusspan Lunatum rechts.

    Welche HD nehme ich? Mit der T81.8 bin ich irgendwie nicht glücklich.

    Sonnige Grüße aus Dortmund