Guten Morgen NIR,
Ja da habe ich was:
Der Datenschutzbeauftragte hat nichts gegen den Versand an die Kasse bei vermuteten Behandlungsfehlern. Aber nur bei Beauftragung und Unterschrift des Patienten hier.
http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/09/19/167a1501.asp?nprod
Anders ist es seit der § 294a STGB V in Kraft ist. Wir haben das mit einer Kasse auch hinterfragt. Hier die Antwort der Kasse:
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom …….05.
Die Mitteilungspflicht nach § 294 a SGB V erstreckt sich u. a. auf sonstige Unfälle, Körperverletzungen und drittverursachte Gesundheitsschäden.
Ein Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft vom 15.05.04 sagt dazu folgendes aus:
\" Die DKG geht nach einer datenschutzrechtlichen Prüfung und Beratungen im Fachausschuss \"Recht und Verträge\" am 22.03.04 in Berlin davon aus, dass sich die Verpflichtung der Krankenhäuser nicht nur auf die Meldung von Anhaltspunkten, die möglicherweise auf drittverursachende Gesundheitsschäden hinweisen, zu melden sind, sondern darüber hinaus die Krankenkassen auf Nachfrage weitere erforderliche Daten von den Leistungserbringern erhalten können, um ihrer Prüfungsverpflichtung nachzukommen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 294 a SGB V umfasst daher auch die Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger weitergehender Krankenunterlagen direkt an die Krankenkassen.\"
Die Prüfung, ob es im Seniorenheim, in dem die o.g. Patientin lebte, zu einem Pflegefehler kam, ist uns nur durch die bereits angeforderten Unterlagen möglich.
Somit teilt uns nun die Kasse mit, das keine
[c=blue]\"Schweigepfichtenentbindungserklärung zur Anforderung der Unterlagen\"[/code] :totlach: Klasse Wortschöpfung, oder?, nötig ist