Beiträge von Kmies

    Hallo Dirk,
    ja, ich halte ja sonst auch nix von den optionalen Codes, aber ich kämpfe schon länger mit der Begründung für die stationäre Notwendigkeit der retrograden Darstellung, was habe ich sonst für Möglichkeiten?
    Ja die Antwort kenne ich:
    OPS Ziffer über die Fachgesellschaft bei Dimdi einreichen.

    einen ruhigen Tag noch.
    P.S.
    Bin gerade bei der \"Aufarbeitung\" 10 solcher Fälle für den MDK vor Ort Besuch morgen.

    Hallo Herr Staender,
    mit optionalem Code haben Sie natürlich völlig Recht. Vielleicht beantwortet uns ein Kassenvertreter, wie diese OPS übermittelt wird. Ich habe gerade eine große Kasse angerufen, diese Ziffer wird nicht übermittelt, na wozu erfasse ich sie dann??? :d_gutefrage:
    fragt sich ein ratloser

    Hallo Herr Miller,
    vermutlich meinen Sie die retrograde Darstellung des Harnleiters mittels Kontrastmittel die OPS lautet 3-13d.5. Dazu habe ich dann eine GEGENFRAGE: Bei uns läuft gerade eine gehäufte Prüfung von urologischen Fällen aus diesem Bereich ab. Es handelt sich um Patienten mit unklarer Harnleiterstauung. Tumor oder HL Stein sind meist die Ursache. Es erfolgt: Intravenöses Urogramm, Cystoskopie mit retrograder Darstellung des Ureters mittes Kontrastmittel und oft Einlage einer Ureterschiene. Aus meiner Sicht besteht Gefahr einer Ureterperforation und Gefahr einer Urosepsis. Trotz unserem Vorgehen (komplexe Diagnostik) dies alles an einem Tag mit Übernachtung, also DRG mit Abschlag, DRG L41Z, zu erbringen, ist der MDK nicht von der stationären Notwendigkeit zu überzeugen. Wie sind Die Erfahrungen anderer Urologien?

    Beste Grüße

    Hallo Forum,
    ich erinnere an den Thread 1 Tages DRG nach dem BSG Urteil zu finden hier im Thread auf Seite 2. Es ist hinzuweisen auf das aktuelle BSG Urteil B3 KR 11/04 vom 17. März 2005 hier.
    https://www.mydrg.de/dload/B3KR_11_04_R-20040312.pdf
    Im oben genannten Thread hat Herr Mährman sehr interesante Hinweise für ein Formschreiben gegeben. Hier nochmals meinen Dank dafür. Wir haben inzwischen bei 3 MDK vor Ort Prüfungen in ähnlich gelagerten Fällen im Sinne dieses neues BSG Urteils recht bekommen. Zu beachten ist noch, das natürlich die stationäre Indikation gegeben sein muß, dann ist die Entlassart, ob mit oder ohne Einverständnis nicht relevant. Hier mein Formbrief :
    [verdana]Diesen Fall werden wir stationär abrechnen und möchten Ihrer Interpretation des BSG Urteils B3 KR 4/03R vom 04.03.2004 wiedersprechen.
    Das Urteil ist ausdrücklich bezogen auf eine Diagnose welche zum ambulanten Katalog (SGB V 115b) gehört (diagnosebezogen)
    Die Definition \"eine Nacht vor oder nach der OP\" gehört zur Leistungsbeschreibung der ambulanten OP und ist nicht grundsätzlich in einen anderen Leistungsbereich übertragbar
    Die Schlüsselstellung des Arztes wurde durch dieses Urteil nicht aufgehoben (ex ante)
    Zur Urteilsfindung kam es insbesondere auch, weil das Krankenhaus eine angeforderte Begründung versäumt hat \" Der Kläger habe nichts dargetan, dass eine ambulante Be-handlung nicht hinreichend gewesen sei\".

    Im Richterspruch heisst es
    wenn ein Patient gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag verlässt, dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung.
    In einem neueren Urteil hat das BSG letztens nochmals deutlich gemacht, dass es zur Beurteilung einer Behandlung als stationär im wesentlichen auf die geplante, nicht auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer ankommt - Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 11/04. Das Urteil liegt im Volltext vor,

    \"Auf die Revision des Klägers wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den noch offenen Betrag für einen tagesgleichen Pflegesatz an den Kläger zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat mit der Entscheidung des Klinikarztes, den Versicherten nach Durchführung der Operation mindestens eine Nacht im Krankenhaus zu behalten, die stationäre Behandlung begonnen. Damit ist ohne Rücksicht darauf, welche Leistungen im Einzelnen anschließend durchgeführt worden sind, der Anspruch auf einen tagesgleichen Pflegesatz entstanden, da es sich hierbei um eine Pauschalvergütung handelt. Die Entscheidung der Ärzte, die Operation wegen des bei der vorbereitenden Untersuchung festgestellten Risikos zu verschieben, stellt einen Abbruch der stationären Behandlung dar, die den Vergütungsanspruch ebenso wenig entfallen lässt wie bei einem Abbruch auf Wunsch des Versicherten.\"[/verdana]

    Danke Eberhard,
    ich habe das Urteil als PDF, läßt sich nicht anhängen und einscannenund umwandeln in Word hat zu viele Fehler.
    wer das Urteil im Original haben möchte, kann mir ne PM oder Mail schicken.

    Hallo Casapietra
    Ich vermute Mal es geht um das Delegieren von Dokumentation und Kodierung?
    Im §28 SGBV Absatz 1 und der Musterberufsordnung der d. Ärzte im § 10 Dokumentationspflicht werden Sie fündig. Auszüge:
    Die Delegation einer ärztlichen Aufgabe auf das Pflegepersonal ist schriftlich zu dokumentieren
    Für die zeitgerechte Dokumentation der Delegation einer ärztlichen Aufgabe auf das Pflegepersonal ist in erster Linie der delegierende Arzt verantwortlich.
    In § 10 Abs. 1 Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) heißt es unter anderem: „Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen ....\"
    Diese Regelung kann so verstanden werden, daß auch Delegationsentscheidungen ärztlicherseits aufzuzeichnen sind und damit in der Regel schriftlich zu erfolgen haben! „Die Dokumentation kann delegiert werden. Wird die Dokumentation einer ärztlichen Anordnung delegiert, so hat der anordnende Arzt die erfolgte Dokumentation abzuzeichnen.\"
    Mit Rücksicht auf das Gebot der Schriftlichkeit durch den Anordnenden muß eine telefonische Delegationsentscheidung auf Notfälle beschränkt bleiben. In einer solchen Ausnahmesituation sind vom Pflegepersonal Aufzeichnungen über die angeordnete Maßnahme zu fertigen; diese Aufzeichnungen müssen dann schnellstmöglich dem Anordnenden zur Gegenzeichnung vorgelegt werden.
    Aus der Sicht des Pflegepersonals ist die schriftliche Dokumentation einer ärztlichen Delegationsentscheidung wichtig, weil damit (bei Bedarf) der Nachweis geführt werden kann, daß berechtigt ärztliche Aufgaben durchgeführt wurden!
    es geht meist um das Delegieren von Injektionen hier der Link;
    http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach…/delegation.htm

    Guten Morgen NIR,
    Ja da habe ich was:
    Der Datenschutzbeauftragte hat nichts gegen den Versand an die Kasse bei vermuteten Behandlungsfehlern. Aber nur bei Beauftragung und Unterschrift des Patienten hier.
    http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/09/19/167a1501.asp?nprod
    Anders ist es seit der § 294a STGB V in Kraft ist. Wir haben das mit einer Kasse auch hinterfragt. Hier die Antwort der Kasse:

    wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom …….05.
    Die Mitteilungspflicht nach § 294 a SGB V erstreckt sich u. a. auf sonstige Unfälle, Körperverletzungen und drittverursachte Gesundheitsschäden.

    Ein Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft vom 15.05.04 sagt dazu folgendes aus:

    \" Die DKG geht nach einer datenschutzrechtlichen Prüfung und Beratungen im Fachausschuss \"Recht und Verträge\" am 22.03.04 in Berlin davon aus, dass sich die Verpflichtung der Krankenhäuser nicht nur auf die Meldung von Anhaltspunkten, die möglicherweise auf drittverursachende Gesundheitsschäden hinweisen, zu melden sind, sondern darüber hinaus die Krankenkassen auf Nachfrage weitere erforderliche Daten von den Leistungserbringern erhalten können, um ihrer Prüfungsverpflichtung nachzukommen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 294 a SGB V umfasst daher auch die Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger weitergehender Krankenunterlagen direkt an die Krankenkassen.\"

    Die Prüfung, ob es im Seniorenheim, in dem die o.g. Patientin lebte, zu einem Pflegefehler kam, ist uns nur durch die bereits angeforderten Unterlagen möglich.

    Somit teilt uns nun die Kasse mit, das keine
    [c=blue]\"Schweigepfichtenentbindungserklärung zur Anforderung der Unterlagen\"[/code] :totlach: Klasse Wortschöpfung, oder?, nötig ist

    Guten Morgen,
    hier die Mitteilung der BQS:

    Sehr geehrte Damern und Herren,

    nach dem Beschluss des Unterausschusses Externe Stationäre Qualitätssicherung des G-BA am 28.06.2005 wird die BQS auf http://www.bqs-online.de am 30.06.2005 um 9:00 Uhr die Dokumentationsraten Bund veröffentlichen. Diese stehen damit für die Verwendung im Qaulitätsbericht der Krankenhäuser zur Verfügung.
    Bitte Informieren sie die Krankenhäuser in Ihrem Bundesland über die Verfügbarkeit der Dokumentationsraten.

    Ebenfalls am 30.06.2005 (im Laufe des Tages) wird auf der BQS-Homepage die BQS-Spezifikation 9.0 für das Verfahrensjahr 2006 veröffentlicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH