Beiträge von kodierer2905

    Hallo KJP,

    so würde ich das lesen:
    "Die Beklagte erteilte dem MDK nämlich nicht den Auftrag, eine Rechnung der Klägerin über Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) mit dem Ziel einer Verminderung des Rechnungsbetrages zu überprüfen. Vielmehr beauftragte die Beklagte lediglich den MDK damit, wegen des Antrags der Klägerin auf Verlängerung der Kostenübernahmeerklärung die Erforderlichkeit der - bezogen auf die Zeit nach Ablauf der ersten Kostenübernahmeerklärung - künftigen Verweildauer zu überprüfen (dazu 2.)."
    "Ob die KK einen gezielten Prüfauftrag zur Abrechnungsminderung erteilte, bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 69 S 4 SGB V, hier anzuwenden idF gemäß Art 1 Nr 40a GKV-WSG vom 26. 3. 2007, BGBl I 378, mWv 1. 4. 2007). Dabei geht der erkennende 1. Senat des BSG in Übereinstimmung mit dem 3. Senat des BSG (vgl BSG Urteil vom 16. 5. 2012 - B 3 KR 12/11 R - Juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 275 Nr 5 vorgesehen) im Ergebnis davon aus, dass ein Prüfauftrag regelmäßig gezielt zur Abrechnungsminderung erteilt ist, wenn er sich zumindest auch ganz oder teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstreckt, für den das Krankenhaus der KK eine Rechnung übersandt hat, und wenn er objektiv zur Folge haben kann, dass diese der KK bereits vorliegende Abrechnung des Krankhauses infolge des Prüfergebnisses gemindert wird."

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    vielleicht hilft der Artikel des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein weiter.
    http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm10-22.pdf

    Hier wird gesagt: "Die Berechnung von pauschalen Aufschlägen bei ausländischen Patienten hält der LRH für rechtswidrig. Im stationären Bereich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflegesätze. Ob Erlöse aus der Behandlung ausländi-scher Patienten innerhalb oder außerhalb des Budgets erzielt werden, ist unerheblich. Dieser Grundsatz findet sich im Krankenhausfinanzierungs-gesetz (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung. Hier ist festgelegt, dass Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen für alle Benutzer einheitlich zu berechnen sind. Auch das KHEntgG enthält diese Regelung. Einheitlich heißt, dass für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu zahlen sind. Eine andere Entscheidung, z. B. nach Vermögen, Staatsangehörig-keit, Kostenträger oder Selbstzahler ist nicht zulässig".

    Wie zakspeed bereits korrekt dargestellt hat, ist ja nicht jeder Selbstzahler Privatpatient mit Wahlleistungen.
    Da die Patientin ja wohl als Spenderin für ihre Schwester in Betracht kam, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass sie schon "geplant" auf einen PCCL von "4" kommt.

    Die Klinik müsste aber doch darstellen können, wie sie auf diese Kosten kommt.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    jetzt mal unabhängig von der medízinischen Frage, ob es sich um eine Verbringung (zu einer Auftragsleistung, bei der der Pat. im Verantwortungsbereich der verlegenden Klinik bleibt) oder um eine Verlegung handelt, sind die Zeiten doch in den Landesverträgen geregelt, sodass es teils "am selben Tag" und teils "in 24 Stunden" ist.

    Gruß
    B.W.