Beiträge von caseschnüffler

    Liebe Freundinnen und Freunde an der MDK-Front,

    Eines muss man den MDK-Gutachtern lassen: sie glänzen mit einer geradezu unerschöpflichen Phantasie, dem Krankenhaus doch noch das Einkommen streitig zu machen, obwohl der geprüfte Fall gänzlich korrekt abgebildet und somit eigentlich nichts zu beanstanden ist. In meinem Fall hier sind zwei konkurrierende HD unstrittig, alle ND, OPS und die VWD ebenfalls unstrittig. Bei konkurrierenden HD ist die Diagnose mit dem höheren Ressourcenverbrauch zu kodieren. So weit so gut.

    Unsere Hauptdiagnose „A“ führt den Fall in eine DRG mit einem Entgelt von ca. 20.000 Euro. Die Hauptdiagnose „B“, die der Gutachter haben will, führt den Fall in eine DRG mit einem Entgelt von ca. 9.000.

    Wie kommt der Gutachter nun darauf zu behaupten, der größere Ressourcenverbrauch liegt bei HD „B“? Tja, darauf muss man erst einmal kommen: Er hat in den Akten gefunden, dass die OP-Dauer für die Diagose B über der der Diagnose A liegt. Und damit ist für ihn der Ressourcenverbrauch bei B höher als bei A.

    Entweder hat der Gutachter überhaupt keine Ahnung über das DRG- Kalkulationsverfahren oder er ist schlicht bösartig. Wie dem auch sei, Tatsache ist doch folgendes:

    1. Im pauschalierten DRG-Entgeltsystem spielt die tatsächliche OP-Dauer keine Rolle, die OP an sich muss erbracht sein und wird pauschal vergütet, egal, wie lange die jeweilige Klinik für die OP tatsächlich benötigt und gänzlich ungeachtet der Tatsache, welche Kosten einer Klinik tatsächlich entstehen. Das ist ja der Sinn des ges. DRG-Systems! Der kann hier nicht einseitig ausgehebelt werden.

    2. Der Aufwand im OP ist nur ein Teil der Kalkulationskosten. Tatsächlich werden 12 Kostenstellen für 10 Bereiche kalkuliert. Dabei sind der OP und die Anästhesie nur 2 Kostenstellen der genannten 12.

    3. Die Abbildung des Ressourcenaufwands ergibt sich aus den vom InEK ermittelten bundesdurchschnittlichen Kosten einer DRG. Insofern ist die Gruppierung mit einem zertifizierten Grouper die alleinige Methode zur Abbildung des pauschalierten Ressourcenaufwandes, der jeder Klinik pauschaliert zusteht. Ein tatsächlich erbrachter einzelner Minutenwert einer OP ist systemgewollt nicht der Maßstab des Ressourcenverbrauchs und somit nicht der Maßstab für die Vergütung einer Fallpauschale.


    Grüße vom Caseschnüffler

    Verehrte DRG-Fans,

    mal ganz ohne Fallbeispiel:

    Die DKR 1916e regelt die Kodierung der Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen.

    Im Kontext dieser Regel steht der Satz: \"Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.\" Für mich somit ganz klar: dieser Hinweis bezieht sich allein auf die DKR 1916e. Somit kann ich in anderen Situationen durchaus den Kode X84.9! kodieren.

    Frage: gibt es andere Gründe, X84.9! nicht zu kodieren?
    Wenn ja, gibt es dafür andere Regelwerke, Vereinbarungen, etc.?

    Dank und Gruß vom
    Caseschnüffler

    Hallo, verehrte Fangemeinde,

    im Jahr 2008 bekam ein Patient auf der Intensivstation über Maske ausschließlich CPAP/ASB, vorangegangene Bypass-OP, kein dokumentiertes Weaning.

    Hier die Zeiten:
    OP:
    21.10 08:27 - 21.10. 11:55
    Intensiv:
    21.10. 12:20 - 21.10. 19:16
    22.10. 07:00 - 22.10. 08:07
    22.10. 15:15 - 22.10. 18.00
    22.10. 20:38 - 22.10. 21.18
    22.10. 23.51 - 23.10. 00:39
    23.10. 08:28 - 23.10. 08:46
    23.10. 15.20 - 23.10. 16.09
    23.10. 18:08 - 23.10. 19:00
    23.10. 21:59 - 23.10. 22:36
    24.10. 04:50 - 24.10. 05:47

    Wieviel Beatmungsstungen ergeben sich nach DKR 2008 ?

    Ich bitte um zahlreiche Vorschläge :biggrin: ....

    Grüße vom
    Caseschnüffler

    Liebe DRG-Fans,

    ein Patient zeigte während einer Plasmapherese einen signifikanten Fibrinogenabfall, so dass die nächste geplante Plasamaphereseeinheit verschoben werden musste. Wir werten den dadurch bedingten organisatorischen Mehraufwand und die Verlängerung der Verweildauer als Ressourcenverbrauch und kodierten daher die D68.9. Der MDK sieht das anders und streicht die D68.9.

    Was denn nun?

    Grüße vom
    Caseschnüffler

    Hallo,

    aus der Praxis folgende Grundsatzfrage:

    Wenn die maschinelle Beatmung zur Durchführung einer OP länger als 24 Stunden dauert, zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit. Bis zur Extubation betrug die OP-Beatmungszeit bei unten aufgeführtem Fall aber weniger als 24 Stunden. Innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Extubation bekommt der Patient aber CPAP/ASB. Zählt die OP jetzt dazu oder nicht?

    Nach unserer Rechnung kommen wir wegen der CPAP/ASB auf über 24 Std Beatmungszeit inklusive OP, obwohl die ASB als Weaning eingesetzt wurde. lt. DKR ist dies eben doch eine invasive Beatmung und dürfte dann zusammengerechnet werden.

    Wir möchten aufgerundete 87 Stunden abrechnen, der MDK 0 Stunden.

    24.04. 08.00 Intubation

    08.32 Schnitt

    12.17 Naht

    16.52 Extubation

    25.04 14.11 - 15.50 CPAP/ASB

    25.04 17.20 - 17.51 CPAP/ASB

    26.04 11.58 - 13.52 CPAP/ASB

    26.04 18.44 - 19.26 CPAP/ASB

    26.04 21.18 - 21.49 CPAP/ASB

    27.04 05.33 - 07.00 CPAP/ASB

    27.04 15.24 - 16.00 CPAP/ASB

    27.04 16.27 - 16.51 CPAP/ASB

    27.04 21.45 - 22.09 CPAP/ASB


    Danke und Grüße vom
    Caseschnüffler