Beiträge von mschaeg

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    Die 0201d sollte präzisiert werden. Es wäre aber trotzdem schwer verständlich, warum ich bei einem Patienten mit CA, den ich wegen eines Symptoms stationär aufnehme, das CA als HD kodieren soll, bei einem Patienten mit Aszites aber nicht die Leberzirrhose als HD nennen soll (siehe Beispiel in den DKR).


    ich verstehe das auch nicht so ganz. Meines Erachtes wollte man alle tumorbezogenen Krankenhausaufenthalte mit der Hauptdiagnose des Tumors verschlüsselt sehen. (Dies wohl eher für statistische Zwecke)

    Für den konkreten Fall komme ich mit den im Forum genannten Angaben auch zur gleichen Einschätzung wie Sie. Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass sich in der Akte nicht doch ein tumorbezogener Aufwand findet - und sei es diagnostisch (z.B. Sonographie zur Tumorgrößenabschätzung oder Endoskopie). Dann würde 0201d wieder greifen.

    Falls es keinen tumorbezogenen Aufwand gibt, darf dann die Nebendiagnose ohne Aufwand überhaupt kodiert werden ?
    Im Hinblick auf DKR 002d - Bsp 6 würde ich sagen - in diesem speziellen Ausnahmefall ja.


    Zusammenfassung: Die 002d und die 0201d sollten präzisiert werden.


    Viele Grüße

    Matthias Schaeg

    Hallo Herr Selter, (geändert !)

    ich bin nicht ganz Ihrer Meinung:

    DKR 0201d Auswahl und Reihenfolge der Kodes

    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also
    auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt.

    Ich halte den Malignom-Code als Hauptdiagnose durchaus für vertretbar.

    Viele Grüße aus Marburg

    M. Schaeg

    Zitat


    Original von JLieser:

    Wenn ich es richtig verstanden habe, können bei der B61 2004 noch einige dazu kommen:
    für die Eingruppierung in die B61 reicht die Angabe der im Definitionshandbuch angegebenen Codes als NEBENdiagnose

    Falls ich völlig falsch liege, bitte ich um Aufklärung. ?(

    Gruß

    J Lieser

    Beim Gruppieren von neurochirurgischen Fällen im System 2004 ist auch mir diese Tücke des neuen Systems aufgefallen. Auch Patienten die eine N e b e n d i a g n o s e aus der Liste zur DRG B61 (siehe :defman: Bd.1 S48f) haben werden in die Gruppe R61 eingruppiert.(eine DRG, die nicht kalkuliert wurde
    sondern mit den Krankenkassen verhandelt werden muß - Anlage 3 des
    Fallpauschalenkataloges) Die DRG gehört zu der "prä-MDC", d.h. die
    Bedingungen für diese DRG werden vor den anderen DRG geprüft. D.h.
    etwaige operative Eingriffe werden bei diesen Patienten dann n i c h t
    mehr bei der Eingruppierung berücksichtigt.
    Diese Diagnosen sollten also, gerade als Nebendiagnose, mit Bedacht
    gewählt werden.


    Matthias Schäg


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    Dr. med. Matthias Schäg
    Anästhesist - Qualitätsmanagement
    - Medizincontrolling -