Beiträge von ruesay

    Hallo und guten Tag,

    ich stehe nach dem Studium des EBM ein bißchen ratlos vor einer Abrechnungsfrage:

    Der Patient war an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu einer jeweiligen Anleitung zur Eigenbougierung bei uns im Hause und im darauffolgenden Monat dann zu einer AOP (Bougierung des Ösophagus aufgrund von Verschluss) im Hause.

    Nun möchte ich gerne die beiden Besuche zur Anleitung der Eigenbougierung abrechnen (war ein Aufwand für das Haus. Terminvergabe, Arztkontakt).

    Ein kleinen Haken gibt es:

    Die Konsultationspauschale (Arzt/Patienten-Kontakt) scheidet zur Abrechnung aus, da diese Pauschale für die nachgehende AOP bereits abgerechnet wurde.

    Zudem sind weiterführende Pauschalen immer pro Behandlungsfall nur einmal zulässig.

    Hat wer eine Idee, wie ich diese beiden Besuche doch noch zur Abrechnung bringen kann? Oder ist eine Stornierung der \"Leistungen\" in diesem Fall das klügere, weil zeitsparende, Mittel?

    Vielen Dank für die Mühe im Voraus.

    Hallo E_Horndasch,

    bei uns ist es nicht immer die eine Kasse gewesen. Und die eher \"kleinen\" Kassen sind bei der Begleichung der stationären Erbringung eher großzügiger gewesen, wohingegen die größeren Kostenträger ab einem bestimmten Zeitpunkt kategorisch erst einmal abgelehnt haben. Die Kostenzusagen kamen eher vereinzelt und Prüfungen waren die Regel.

    Dieser Faden zieht sich bis heute durch die Abrechnung. Ich bekomme heute noch vereinzelt Fallumwandlungen von stationär auf ambulant aus dem Jahr 2007 / 2008 auf den Tisch.

    Aber Federführend im Bezug auf die Budgetverhandlungen war da eher die eine Große... :d_pfeid:

    Hallo liebes Forum,

    nach einer Zeit des passiven Mitlesens habe ich mich angemeldet, um mich hier mit \"Leidensgenossen\" auszutauschen. Ich freue mich auf spannende und kontroverse Diskussionen und möchte zu dem obigen Thema etwas aus eigener Erfahrung anmerken:

    Zitat


    Original von lorelei:
    die Ziffer für ambulante Polysomnographie lautet 30910.

    Im EBM z.B. ist die korrekte Ziffer die 30901. Sie darf als Leistung im Behandlungsfall mehrmals berechnet werden (wenn sie anfällt).

    Zitat


    Original von lorelei:Sind die Ziffern 827, 1237, 653, 602, 605, 839, 714, 5295, 427, 518 extra zu berechnen? ?)

    Da es sich hier augenscheinlich um GOÄ,- bzw. DKG-NT- Ziffern handelt, sollte meines Wissens eine weiterführende Berechnung ausgeschlossen sein, wenn man sich auf eine ambulante Abrechnung nach 115b geeinigt hat. Der EBM gibt schon noch weitere Ziffern für die Abrechnung her.

    Allerdings ist vieles als obligater und fakultativer Inhalt der Hauptleistung schon abgedeckt. So berechnen wir bei uns das Schlafllabor \"auf sanften Druck\" der Kassen seit dem April 2008 bereits ambulant und man hat sich auf den EBM als Abrechnungsstandard geeinigt. Da der EBM aber nicht darauf ausgelegt ist, eine in der Regel vom Aufwand her stationäre Leistung in eine ambulante Leistung \"umzuwandeln\", sucht man entsprechend der Fachrichtung Pneumologie/Neurophysiologie durchaus etwas länger nach geeigneten Ziffern, um einen nicht zu hohen Verlust im Vergleich zur DRG-Abrechnung zu haben. Gott sei Dank wurde im Euro-EBM 2009 eine Korrektur der Erlöse für die Hauptleistung vorgenommen. Das macht die gezwungene Abrechnung durchaus erträglich.

    Aber Zusatzleistungen wie eine Blutgasanalyse, Lungenfunktion oder die radiologischen Leistungen (bei uns in der Regel höchstens Thorax in einer oder zwei Ebenen) können bei Bedarf durchaus zur endgültigen Klärung der Diagnostik / Einstellung mitabgerechnet werden.

    Allerdings gibt es kaum Bedarf, diese Zusatzleistungen zu veranlassen, da in der Regel der Patient für die Abklärung einer vorgreifenden Anamnese diverse Untersuchungen beim niedergelassenen Arzt vornehmen lassen soll.

    Mit freundlichen Grüßen

    ruesay