Beiträge von Datenmaulwurf

    Hallo zusammen,

    leider habe ich zu der Frage hier noch nichts konkretes gefunden.

    Es ist für den Bereich Entgeltverhandlung und -vereinbarung zum Teil ja nicht ganz unwichtig 2/3-DRGs (=Sachkosten >=66,67%) zu identifizieren.

    Wir machen das natürlich auch aber ich frage mich, ob es dafür eine "offizielle" Tabelle oder zumindest Rechenregeln dafür gibt.

    Unser Vorgehen ist für die anstehende Verhandlung folgendes:

    Ich suche mir im DRG-Browser Version 2013 die Kostenstruktur raus. Dabei würde ich die Kostenbereiche wie folgt einordnen:

    - Kostenbereich 1 bis 3 sind eindeutig Personalkosten

    - Kostenbereich 4 bis 6 sind eindeutig Sachkosten

    - Kostenbereich 7 und 8 sind Personal- und Sachkosten gemischt. Es ist aus meiner Sicht nicht möglich rauszukriegen welcher Anteil nun PK und welcher Anteil SK ist. Daher nehm ich sie nicht als Sachkosten mit rein. Falsch? Gut, dass stellt mich unter Umständen bei der ein oder anderen DRG schlechter aber mit welcher Höhe soll ich die Kosten mit reinrechen? In voller Höhe wäre ja genauso falsch wie gar nicht.

    Also ist meine Rechnung beispielsweise bei der 901A folgende:

    449,71€ + 683,74€ + 424,20€ + 1.033,26€ + 541,04€ = 3.131,95€ wirkliche Sachkosten

    13.880,32€ sind die Gesamtkosten. Macht einen SK-Anteil von 22,56%.

    Ist mein Vorgehen so korrekt oder hab ich einen Schnitzer drin? Wie macht Ihr das so?

    Würde mich über Antworten freuen.

    Gruß D.M.

    P.S. Falls es doch schon ein Thema dazu gibt, bitte ich das Doppelposting zu entschuldigen und wäre für einen Link dankbar.

    Hallo zusammen,

    ich brüte (mal wieder) über den Wiederaufnahmeregeln im Zusammenhang von mehr als zwei Fällen. Nun steht ja in den Leitsätzen: "Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig. Muss ich das so verstehen, dass ich in einer Fallabfolge die "neue" durch eine Zusammenführung entstandene DRG nie gegen einen weiteren Fall prüfen muss?

    Beispiel:

    Fall A
    Fall B
    Fall C

    Fall A und B werden nun auf Grund irgendeiner Regel zusammengefasst (Fall A/B). Fall A und C müssen nicht zusammengeführt werden. Muss ich jetzt in keinem Fall mehr eine Zusammenführung von Fall A/B und C prüfen?

    Hoffe meine Frage ist verständlich und würde mich über eine Antwort freuen.

    Gruß D.M.

    Hallo zusammen,

    mal wieder benötige ich Hilfe von den Kodierexperten hier.

    Ich frage mich gerade, wie man die chronische Nierenkrankheit als Nebendiagnose kodiert.

    Grundlage ist ja die Glomeruläre Filtrationsrate (GFR) in verschiedenen Stufen.

    Nun kommt es zu folgendem Verlauf:

    Aufnahme eines Patienten (irgendeine andere Hauptdiagnose) der
    eine GFR von 13 hat. Dann müsste doch Aufnahmediagnose N18.5
    Statium 5 sein, oder!?

    Im weiteren Verlauf wird erstmalig mit Dialysen und Sonstigem begonnen und
    die GFR steigt kontinuierlich auf bis zum Schluss 59. Damit wird der
    Patient entlassen.

    Eine GFR von 59 bedeutet ja nun N18.3 Stadium 3.

    Nun meine Frage, was wird als Entlassnebendiagnose kodiert? Die N18.5 oder die N18.3?

    Vielleicht weiß ja einer Rat.


    Gruß D.M.

    Hallo zusammen!

    Mich beschäftigt gerade die Frage, wie es mit der Beweispflicht bei dem Versand von Unterlagen im MDK-Verfahren aussieht?

    Wir haben folgenden Fall:
    Patient entlassen: Ende Nov. 2010
    erste Anfrage Befundunterlagen: Juni 2011
    von uns rausgeschickt: August 2011
    MDK-Erst-Gutachten: Juni 2012

    Da wollte ich jetzt mit nicht mehr zeitnaher Prüfung argumentieren. Da hat mich dann aber unser Archiv daraufhin gewiesen, dass der MDK im Januar 2012 nochmal genau die gleichen Unterlagen angefordert hat und behauptet wir hätten denen nichts geschickt.

    Ok, das hätte ich ja akzeptiert und gesagt: "Nicht zeitnah durch unsere Schuld, also los.".

    ABER

    Jetzt hab ich von der gleichen Kasse und dem gleichen Gutachter noch einen solchen Altfall (gleicher Entlasszeitraum und gleicher Zeitraum Anforderung Befundunterlagen) auf den Tisch bekommen. Diesmal ohne Nachforderung von Akten. Da drängt sich mir doch der Verdacht auf, dass der MDK hier irgendwas verschludert hat und beim oben genannten Fall wenigstens so schlau war zu versuchen uns die Schuld für die nicht zeitnahe Prüfung zu geben. Dazu einfach mal eben noch 'ne Anforderung von Akten rausgeschickt bevor man das Gutachten verschickt und schwupps liegt der schwarze Peter bei uns. Tut mir leid, aber aktuell traue ich unseren Freunden da alles zu.

    Nun die Frage, muss ich beweisen, dass wir denen die Unterlagen bereits 2011 geschickt hatten? Wie macht Ihr das denn so? Dann müsste ich ja theoretisch jeden Brief per (Einwurf-)Einschreiben rausschicken. Oder reicht eine Dokumentation in unseren Akten an dem Tag rausgeschickt?

    Wie ist das denn dann umgekehrt? Eine Prüfanzeige für beide Fälle liegt mir nicht vor. Muss mir der MDK jetzt beweisen, dass ich eine bekommen habe?

    Das kann doch auch nicht sein, denn dann könnte ich ja bei jedem Fall behaupten, dass ich eine Prüfanzeige nie bekommen habe und wir daher über die 6 Wochen sind (die kommen ja nie als Einschreiben). Mach ich nicht und will ich nicht, aber nur mal so als Gedankengang.

    Würde mich über Antworten freuen. Gerne auch darüber, wie Ihr das bei Euch so gestaltet.

    Gruß D.M.

    Danke für die vielen Antworten. Wobei es ja nun ein bisschen so ist wie: "Da steh ich nun, ich armer Tor...". Also versuch ich das mal mit der Kasse zu klären, wobei wir hier die Erfahrung gemacht haben, dass die das eher streng (zu ihren Gunsten!?) auslegen. Hauptsache die DKG schafft es für 2013 etwas eindeutigeres mit den KK zu vereinbaren.

    Gruß D.M.

    Hallo zusammen,

    hoffe mal wieder auf die Weisheit des Forums, wobei ich fürchte, dass ich die Antwort schon weiß. Ein Chefarzt ist mit folgender Frage an mich herangetreten:

    Wir haben einen Patienten aus einem anderen KH zur Not-OP bekommen mit bereits dort vorliegender HIT Typ II. Nun hat der Patient logischerweise Blutprodukte 'en masse' bekommen. Er hatte nun die Idee ob man da nicht vielleicht das ZE2012-27 Behandlung von Blutern abrechnen könnte.

    Vereinbart haben wir es, das ist kein Problem, aber es liegt doch keine dauerhaft erworbene Blutgerinnungsstörung vor, oder!? HIT ist ja therapierbar. Ich würde also sagen nein, können wir leider nicht.

    Hab ich Recht? Oder geht das doch und wenn ja, wie begründet Ihr das bei den Krankenkassen?

    Würde mich über eine Rückmeldung freuen.

    Gruß D.M.

    Im Handbuch befindet sich eine Aufstellung, welche z.B. PPR Minuten; Intensivstunden; Anästhesiezeiten usw. in der Spalte "Sachkosten übriger medizinischer Bedarf" 6a abbildet.
    In Spalte 6b steht z.B. "Ist-Verbrauch-Einzelkostenzuordnung"

    Damit ist gemeint, das in 6a Kosten stehen, die über Schlüssel auf den Patienten verteilt wurden. Also z.B. wird ein Gesamtkostenblock durch die gesamten PPR-Minuten geteilt und der Wert je Minute dann auf die Einzelnen PPR-Minuten der Patienten umgelegt. Das könnten z.B. Spritzen, Verbände oder ähnliches sein, dass für den Patienten auf Station so alles verbraucht wird. Für solches "Kleinmaterial" haben die wenigsten Häuser eine 1 zu 1 Zuordnung würde ich mal behaupten.

    Anders sieht das bei teuren Sachen aus, wie z.B. Katheter im HKL-Labor. Da weiß man schon eher, was und wieviel jeder Patient einzeln (=Einzelkosten) verbraucht hat. Die kannst Du ihm dann direkt zuordenen und diese laufen in 6b.

    So sieht es im Groben aus. Ich hoffe das war verständlich. Bei den Medis (4a & 4b) ist das übrigens genauso.

    Gruß D.M.

    Vielen Dank schonmal für die Antworten. Natürlich schauen auch die Ärzte bei uns mit drauf und sehen auch die MDK-Gutachten. Es geht uns halt um die Fälle, bei denen die Docs sagen das der MDK Recht hat. Hier finden wir den Weg von uns (Administration, Monitoring und auch schon mal selber drüber nachdenken :) ) über das Patientenmanagement zum Arzt und wieder zurück zu lange. Zumal da gerne mal was liegen bleibt, weil es ja nicht die liebste Tätigkeit der Ärzte ist. Daher unsere Idee: Wenn sich alle einig sind, dass der MDK Recht hat ändern wir flugs die Diagnose, VWD, Prozedur oder was auch immer und schließen den Fall ab.

    Was Sie definitiv nicht dürfen ist Diagnosen stellen.

    Wenn ich nur eine Diagnose nach Gutachten des MDK eingebe ist das nicht "stellen", oder!? Also das sollte dann doch kein Problem sein, oder!?

    Gruß D.M.

    Hallo zusammen!

    Nachdem wir in unserem Haus das MDK-Management umgestellt haben, bzw. dabei sind, hab ich mal wieder eine Frage:

    Wir fragen uns, wer Fälle kodieren und freigeben darf?

    Nach Recherchen im Internet und u.a. nach der Lektüre dieses Betrages hier im Forum (Rechte einer MDA? ) würde ich ja sagen, dass man für die Kodierung nicht zwangsläufig einen Arzt braucht. Aber darf das nun theoretisch "jeder" machen, der von der Klinik beauftragt wird? Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage oder ähnliches?

    In der DKR D001a steh ja: "Die Auflistung der Diagnosen bzw. Prozeduren liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes.". Das bezieht sich jetzt aber nur auf den "Behandlungsverlauf" und nicht auf die Kodierung im Krankenhausinformationssystem!?

    Es ist also theoretisch möglich, einen Fall komplett ohne Arzt zu kodieren, freizugeben und an die KK zu übermitteln?

    Ich frage deshalb, weil wir uns fragen, ob wir (keine Ärzte) die Korrekturen von MDK-Fällen nicht selber vornehmen können. Aktuell schicken wir nämlich noch jeden (voher mit den Ärzten diskutierten) Fall an den jeweils verantwortlichen Arzt um bspw. einen OPS oder eine ICD zu ändern. Das würden die Docs natürlich gerne loswerden und wir würden es gerne machen um das Verfahren zu beschleunigen.

    Ich hoffe meine Frage ist verständlich und jemand weiß Rat.

    Gruß D.M.

    Guten Tag,

    mal wieder bin ich ratlos und hoffe auf das Forum.

    Folgender Fall:

    Der MDK schickt ein Gutachten in dem aus seiner Sicht bspw. eine Nebendiagnose geändert werden muss, dies hat aber keine Auswirkung auf die ursprünglich abgerechnete DRG.

    Gut, damit kann ich, wenn ich die Rechtssprechung richtig verstehe, die 300 Euro vergessen. ABER muss ich den Fall tatsächlich entsprechend ändern? Ist das Gutachten verbindlich?

    Es kann ja sein, dass ich den Fall immer noch so sehe, wie wir ihn abgerechnet haben, aber mir einen erneuten Widerspruch warum es denn jetzt doch die I20.0 und nicht die I20.9 als Nebendiagnose ist spare und für 300 Euro nicht klagen will.

    Kann ich den Fall dann einfach so lassen wie wir ihn ursprünglich abgerechnet haben, oder muss man wenn man das Gutachten (durch Schweigen) "akzeptiert" die Abrechnung dann auch so anpassen? Der KK dürfte es doch grundsätzlich egal sein, da es keine Erlösveränderung gibt.

    Gibt es da irgendeine Vorschrift, Rechtsgrundlage oder ähnliches die das Vorgehen festlegen?

    Würde mich über Hilfestellung freuen.

    Gruß D.M.