Hallo zusammen,
da ich in dem Gebiet ziemlich neu und dazu noch kein Mediziner bin, habe ich eine Frage zu einer MDK Prüfung. Ich hoffe ich poste hier an der richtigen Stelle.
Der bzw. die Fälle stellen sich wie folgt dar:
Wie haben einen Patienten mit insgesamt 4 Aufenthalten die zu 2 Aufenthalten zusammengeführt worden sind. Das ist korrekt und wird auch nicht angezweifelt. Der MDK möchte nun gerne die restlichen 2 Fälle auch noch zusammenführen und sich eine DRG sparen.
Nun ein paar Daten zu den Fällen:
Fall 1a (19.03.2011 – 20.03.2011):
HD: I48.10 Vorhofflimmern: Paroxysmal
ND: u.a. N18.4 chronische Nierenkrankheit, Z95.1 Vorhandensein Bypass und Z95.0 Vorhandensein eines Herzschrittmachers oder Defis
Prozeduren: Es ist ein Kontrast-Echo und ein TEE gelaufen.
Aufenhaltsdauer: 1 Tag
Fall 1b (31.03.2011 -10.04.2011):
HD: I50.13 Linksherzinsuffizienz
ND: u.a. N18.4 chronische Nierenkrankheit, Z95.1 Vorhandensein Bypass und Z95.0 Vorhandensein eines Herzschrittmachers oder Defis
Prozeduren: ein bisschen Herzkatheterdiagnostik (keine Plastie), CT, Monitoring und 3 Peritonealdialysen (CAPD)
Aufenthaltsdauer: 10 Tage
Wird verständlicherweise zusammengeführt mit HD I50.13 in die DRG F15Z (MDC 05, Partition O, OGVWD 36)
Dann ging es weiter:
Fall 2a (13.04.2011 – 22.06.2011):
HD: I50.12 Linksherzinsuffizienz
ND: u.a. N18.4 chronische Nierenkrankheit, Z95.1 Vorhandensein Bypass und Z95.0 Vorhandensein eines Herzschrittmachers oder Defis
Prozeduren: 5-549.2 Implantation eines Katheterverweilsystems in den Bauchraum (Peritonealdialysekatheter) und noch ein bisschen Monitoring
Aufenthaltsdauer: 9 Tage
Fall 2b (30.04.2011 – 05.06.2011):
HD: T82.4 Mechanische Komplikation durch Gefäßkatheter bei Dialyse
ND: u.a. N18.4 chronische Nierenkrankheit, Z95.1 Vorhandensein Bypass und Z95.0 Vorhandensein eines Herzschrittmachers oder Defis
Prozeduren: 5-549.3 Revision eines Katheterverweilsystems im Bauchraum
Aufenthaltsdauer: 5 Tage
Führten wir entsprechend auch zusammen mit HD T82.4 in die DRG F21B (MDC 05, Partition O OGVWD 35)
Jetzt kommt der MDK und sagt alle 4 Fälle müssen zusammengeführt werden.
Ich habe dann mal auf Zusammenführung geprüft:
FPV §2 Abs. 1:
a. innerhalb der OGVWD des ersten Falles: 19.03.2011 + 35 Tage =23.04.2011 - Fall 2a ist am 13.04.2011 aufgenommen also trifft das zu
b. In dieselbe Basis DRG: F15 vs. F21 trifft nicht zu
Ergebnis keine Zusammenführung !?
ODER
FPV §2 Abs. 2:
a. Innerhalb von 30 Kalendertagen ab des ersten Falles: 19.03.2011 + 30 Tage =18.04.2011 - Fall 2a ist am 13.04.2011 aufgenommen also trifft das zu
b. gleiche MDC und Fallpauschale 1 Partition M oder A UND Fallpauschale 2 Partition O – Fall 1a/1b DRG F15Z mit MDC 05 und Partition O und Fall 2a/2b DRG F21B mit MDC 05 und mit Partition O; Hier fehlt Partition M oder A beim ersten Fall also trifft das nicht zu.
Ergebnis keine Zusammenführung!?
Bisher sehe ich keinen Grund der Zusammenführung. Ist das schon falsch?
Jetzt macht der MDK in seinen Gutachten (es gibt 2) folgendes:
Er ändert die Hauptdiagnose des zweiten Fallkomplexes 2a/2b in I50.13 Linksherzinsuffizienz. Das kann ich zwar nachvollziehen und würde ihm da auch zustimmen, dennoch ändert das nichts an der DRG.
Dann kommt das eigentlich verwunderliche, denn er ergänzt in Aufenthalt 1a den OPS-Kode 5-549.2 Implantation eines Katheterverweilsystems in den Bauchraum und dreht die ganze Sache Richtung Wiederaufnahme wegen Komplikation. Jetzt frage ich mich, darf er einen OPS in den Fall schreiben, den wir definitiv nicht zu dem Zeitpunkt erbracht haben, sondern erst 2 Aufenthalte später?!
Und wenn er das darf, gibt es eine Möglichkeit die Zusammenführung zu verhindern. Es geht um gut 6 T€.
Ich hoffe meine Ausführungen waren verständlich und jemand weiß Rat.
Gruß D.M.