Beiträge von code_case

    Hallo Forum,

    aktuell zum Thema:

    8.1.2 Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Kapsel-endoskopie bei Blutungen des Dünndarms

    Sachverhalt: Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 135 Abs. 1 SGB V), für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neue ärztliche Methoden daraufhin zu überprüfen, ob der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erfüllt sind. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob eine neue Methode ambulant zu Lasten der GKV verordnet werden darf.

    Beschluss: Aufnahme der Kapselendoskopie in den ambulanten Leistungskatalog und enger Indikationsstellung: GI-Blutung, durchgeführte endoskopische Untersuchung des Magens, Kolons, und Rektums. Keine arzneimittelinduzierte GI-Blutung.

    Damit ist die Kapselendoskopie jetzt bei Nichterfüllung der G-AEP-Kriterien ambulant im niedergelassenenen Bereich zu erbringen

    schönes We

    Hallo Hr. Horndasch,

    in unserem System wird die DRG aus den in der Entlassunganzeige gelieferten bekannten groupierungsrelevanten Daten generiert. Die so ermittelte DRG wird dann mit der vom KH abgerechneten DRG aus dem Rechnungssegment abgeglichen.
    Sollten also die Daten der Rechnung von den Daten der Entlassung abweichen würde das eher stören und vermutlich Nachfragen bzw. Rechnungsabweisungen produzieren.

    VG

    c_c

    Hallo Forum,

    ich habe zur der Thematik noch eine Frage. Ist die parallele Kodierung der beiden Kodes auch statthaft, wenn nicht jeweils das entsprechende Leistungsmerkmal erbracht wurde, sondern der Leistungsbestandteil nur einmal erbracht, aber beiden Komplexbehandlungen zugeschrieben wird?

    Vielen Dank,

    c_c

    Hallo Herr Schaffert,

    ich würde nach §10 Abs.1,2, 4 und 6 SGB V,in Verbindung mit Tit.5.1. Satz 2, zweiter Halbsatz der Fami-MeldeVf argumentieren.

    Kurz zusammengefasst: Familienversichert sind auch Adoptivkinder, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Geburt eines Kindes beginnt die Familienversicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen [c=crimson]mit der Geburt.[/code]

    Wichtig für die Agrenzung, ob leibliche Eltern oder Adoptiveltern:
    GR 88c zu §10 SGB V, Tit.2.4.3.3
    [c=red]Adoptionspflegekinder sind — im Gegensatz zu Pflegekindern — Kinder, die zum Zwecke der Adoption nach bürgerlichem Recht (§ 1741 BGB) in die Obhut des Annehmenden genommen worden sind. Adoptionspflegekinder erhalten nach endgültiger Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des bzw. der Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§§ 1754, 1755 BGB). Im Vorgriff darauf bewirkt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass bereits für die “Probezeit” vor der Annahme (§ 1744 BGB) eine Familienversicherung nur aus der Mitgliedschaft des bzw. der Annehmenden und nicht mehr aus der Mitgliedschaft eines leiblichen Elternteils abgeleitet werden kann.[/code]

    Somit wäre grds. die KK zuständig, der die Adoptionseltern zugehörig sind.

    VG

    c_c

    Hallo Kodi 79,

    siehe FPV §5 Abs.1,

    Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Entgelten nach § 6 Abs. 1 des
    Krankenhausentgeltgesetzes dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 2 bzw. 5 abgerechnet werden.

    Also teilstationäre Fälle mit §6 Entgelt vereinbart--> dann auch ZE möglich


    VG

    c_c

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    [quote]

    komisch und ich dachte immer es geht um den \"Gesamtschaden\" für das Gesundheitssystem in Deutschland und nicht um Partikularinteressen einzelner Krankenkassen.
    Nix für ungut.


    Hallo Herr Horndasch,

    bedingt das eine nicht letztendlich das andere? Ich stelle hier auch lediglich einen Sachstand dar, mit dem man so oder so leben muß. Aber genauso wie sich einige KH-Vetreter des Forums mit teilweisen Blicken hinter die Kulissen Verständnis erbeten, sollte dies im Umkehrschluss auch für Vertreter von KKen möglich sein.

    Und eine Anmerkung muß gestattet sein: Ich habe schon einige 17c-Prüfungen erlebt und auf beiden Seiten bestand zumindest in einem Punkt immer Konsens: aufwandsärmer ist eine 17c-Prüfung für beide Seiten nicht. Und hier spreche ich nocht nicht von Schiedsverfahren.....

    VG

    c_c

    Guten morgen ,

    zum Thema 17c vs. 275er Prüfung möchte ich nochmals auf den Bericht des BRH hinweisen.
    Zusätzlich sollte man beachten, das von der Politik ein Wettbewerb unter den Kassen gewollt ist. Da in der 17c Prüfung das Ergebnis auf alle beteiligten Kassen aufgeteilt wird(bisher ja über das Budget, die Neuregelung ist so nicht umsetzbar), entsteht für keinen ein Wettbewerbsvorteil.

    VG
    c_c