Hallo zusammen!
Ich würde knallhart zurückschreiben:
Wenn der MDK Einzelfallprüfungen in einem solchen Maß anwendet, dass es dem Umfang einer Stichprobenprüfung entspricht, sind die G-AEP Kriterien auch als solche rechtens anzuwenden..
Es wird alles so hingebogen wie es einem nützen könnte...