Beiträge von Kassenqueen73

    Hallo Voyager,

    schauen Sie mal in den Leitfaden der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2021 nach dem KHEntgG und der FPV 2021 auf Seite 99 unter Punkt 11.2:

    11.2 Leistungsabgrenzung bei Versicherungswechsel GKV/PKV

    Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtspositionen haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine „Verfahrensabsprache zur Leistungsabgrenzung bei Versicherungswechsel während stationärer Krankenhausbehandlung" in der Fassung vom 16./17.3.2009 vereinbart. Diese Verfahrensabsprache trifft Regelungen analog der „Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel" in der Fassung vom 22.9.2008. Sie ist auf alle Fälle anzuwenden, bei denen die Kran-kenhausaufnahme nach dem 31.12.2008 erfolgt.

    Viele Grüße !

    Hallo Dozent,

    ich habe mir den Fall angesehen und komme auf einen Abschlagstag. Der Fall vom 10.01.2016 - 11.01.2016 ist = 1 BT, der Fall vom 21.01.2016 - 22.01.2016 ebenfalls. Macht zusammen 2 BT (insoweit sind wir uns da einig :) Aber....die DRG E60A hat den ersten Tag mit Abschlag 2. Rechnet man jetzt nach dem Abschnitt 1 der Abrechnungsbestimmungen und dort nach dem §1; Abrechnung von Fallpauschalen; Satz 3 ergibt sich bei mir folgende Rechnung:

    Erster Tag mit Abschlag 2 + 1 = 3
    -Belegungstage - 2
    Zahl der Abschlagstage 1

    Da Haus A beim ersten Aufenthalt das verlegende Krankenhaus war, trifft auch der Satz 2 des §1 Nr. 3 zu.

    Ich würde daher sagen: Kein Verlegungsabschlag (da Verlegungs-FP), aber ein Abschlagstag wegen Nichterreichen der UGVD.

    Viele Grüße

    Hallo Tao !

    Diese neue Pasage keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung von Verlegungsabschlägen bei Rechtsbereichswechseln innerhalb des Hauses, externen Rechtsbereichswechseln oder Rückverlegungen. Diese Passage wurde in 2014 neu eingeführt um die strittige Thematik "Auslandsverlegungen" zu klären. Deshalb wurde jetzt in der FPV 2014 explizit darauf hingewiesen, dass sich beide Krankenhäuser im Bereich des KHG´s befinden müssen oder eine Kooperationsvereinbarung vorliegt.

    Sowohl der Bereich der DRG´s als auch der Bereich BpflV fallen aber unter das KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz). Somit bleibt innerhalb Deutschlands alles beim Alten.

    Wobei man für die FPV 2015 oder Folgejahre schauen muss, ob das noch haltbar ist da es im Laufe des Jahres 2014 ein BSG-Urteil gegeben hat, was den Kassen Recht gibt, dass auch bei Auslandsverlegungen Abschläge korrekt waren. :D

    Viele Grüße

    Vielen Dank für die bisherigen Antworten !

    Die Frage der Doppelfinanzierung stellte sich uns auch. Wir hatten uns dann dafür entschieden, dass es (wie das gesamte DRG-System), eine Mischkalkulation ist...denn wenn ein Patient mehr Tage auf der Belegabteilung verweilt, bekommt das Haus ja auch nur die niedriger vergütete Belegabteilungs-DRG (macht also theoretisch Verlust). Daraus abgeleitet könnte man Schlußfolgern, das es im umgekehrten Fall nichts abgeben muss von der DRG an den Belegarzt. Wenn dem aber nun nicht so ist, dann müssen wir diesen Part nochmal überdenken und vor allem nochmal nach Rechtsgrundlagen suchen.

    Schönes Wochenende !

    Hallo liebe Forenmitglieder !

    Ich benötige bitte Ihre Hilfe. Wir diskutieren hier schon seit Tagen ein bestimmtes Thema, finden aber leider nicht die richtigen Gesetzesgrundlagen und auf einen älteren Post wurde genau diese Frage leider nicht mehr beantwortet. Es geht uns um folgendes:

    Liegt ein Patient sowohl als auf einer Haupt- als auch auf einer Belegabteilung, zählt man die Belegungstage auf den Stationen und entsprechend der höheren Anzahl erfolgt dann die Abrechnung. Soweit, so gut :D Was ist aber wenn die Belegungstage auf der Hauptabteilung überwiegen ? Darf der Belegarzt dann über die KV seine Leistungen zusätzlich abrechnen, obwohl eine Hauptabteilungs-DRG zur Abrechnung kam ? Oder wird er dann vom Krankenhaus vergütet ? Und wenn ja, dürfen die von ihm erbrachten OPS in der Entlassungsanzeige verschlüsselt werden ? (Was in einigen Fällen die DRG ausmacht?).

    Wir tendieren hier grundsätzlich dazu zu sagen: Ja, er darf zusätzlich abrechnen und ja, er darf auch alles verschlüsseln....ich hätte nur gerne eine Gesetzesgrundlage dazu.

    Über Tipps, wo wir fündig werden in Bezug auf die Grundlagen oder Ihre Erfahrungsberichte würden wir uns sehr freuen !

    :thumbup:

    Vielen Dank !

    Guten Morgen,

    solange die genauen Rahmenbedingungen noch nicht feststehen (was für uns Kassen im übrigen nicht minder "übel" ist), wäre es auch eine Möglichkeit, sich von der Kasse einen "Verzicht auf Einrede der Verjährung" unterschreiben zu lassen anstelle prophylaktisch die 2009er-Fälle aus Fristwahrung zu beklagen ;)

    Einen schönen sonnigen Tag noch ......

    Hallo liebe Forengemeinde !

    Nachdem ich seit langer Zeit stille Mitleserin und (ich gebe es gerne zu) auch Nutznießerin in Sachen "Wissen" dieses Forums bin möchte ich mich nun auch aktiv einbringen, zumal ich auch unmittelbar von der Thematik betroffen bin, da ich einen Teil meiner Arbeitszeit unter anderem dafür aufwende, mich mit der steigenden Zahl der Klagefälle im Bereich Aufwandspauschale zu beschäftigen. (Ja, ich arbeite auf der Kassenseite, hat aber nix mit dem Alter oder meinen finanziellen Bedürfnissen zu tun sondern es kann durchaus auch Spaß bringen :D ).

    Auch bei unseren Mitarbeitern gilt ganz klar die Devise: Aufwandspauschalen immer ablehnen nur weil der MDK einen ICD- oder OPS nachkodiert, das gibt es nicht ! Alleine schon aus dem Grund, dass falls es zu einer Klage kommt, man auch einem Nicht-Mediziner wie einem Richter des Sozialgerichtes durchaus verständlich klar machen muss, warum gerade dieser ICD- oder OPS dazu geführt hätte, dass man den Fall nicht zum MDK gegeben hätte !

    Die Angabe eines Erbrechens nach einer OP wäre in meinen Augen für die Beurteilung aber durchaus sehr wichtig gewesen, denn selbst ich mit "nur" fundierten medizinischen Grundkenntnissen hätte dies als Komplikation und somit Grund einer stationärer Notwendigkeit betrachtet und abgewogen, dass meine Chancen eher schlecht stehen in so einem Fall beim MDK ein Gutachten zu erhalten und damit eine Aufwandspauschale zu riskieren.

    Fakt ist ja leider: Wir sind auf die (korrekte) Übermittlung der §301-Daten angewiesen, um uns ein Bild machen zu können, wie der Fall gelaufen sein könnte und was der Patient an Diagnosen hatte und was mit ihm passierte. Fehlen aber Details, muss man sich die Frage stellen, ob diese fehlenden Puzzleteilchen für die Fragestellung beim MDK von Relevanz waren oder nicht. Da hilft keine pauschalisierte Ablehnung, da muss man sich schon ernsthaft mit dem Fall beschäftigen und muss selbstverständlich auch in der Lage sein, gegenüber dem Krankenhaus (oder später leider gegenüber dem Gericht) eine schlüssige Argumentation zu liefern. Im Gegenzug wünscht man sich dann natürlich auch, das auch von Seiten der Krankenhäuser keine pauschalisierte Einforderung mit der Begründung "...das hätten Sie doch so oder so geprüft" erfolgt sondern auch anerkannt wird, dass die Nebendiagnose evtl. doch nicht ganz unwichtig war für eine Abrechnungsprüfung ;)

    Gruß