Beiträge von witthohn

    Also, was die Abrechnung von ambulanten Defis und Ereignisrekordern betrifft, muss man sich vorher eine Einzelfallkostenübernahmeerklärung der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sind die Hersteller bestimmt behilflich. Einfach mal nach Unterstützung fragen.
    Darüber hinaus gibt es einige Insellösungen mit IV- oder Selektivverträgen. auch das wissen die Außendienstler der Hersteller in der regel, wo es was gibt oder verweisen an den jeweiligen Reimbursementmanager der Firma.
    Es gibt also Lösungen und man muss diese Leistungen nicht kostenlos erbringen.

    Ach Entschuldigung, jetzt sehe ich es auch: es war eine ambulante OP. Na jan dann ist salles richtig, was geschrieben wurde, man muss der KK klarmachen, dass es sich um ein Implantat handelt und nicht um ein Hilfsmittel.
    Warum nicht stationär, ist einfacher?!

    Es handelt sich ja scheinbar um die Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung mit DRG-Fallpauschale und ZE. Wenn neben dieser Abrechnung nichts weiter abgerechnet wurde, dann handelt es sich um eine ganz normale Abrechnungsprüfung und die Sechswochenfrist muss selbstverständlich eingehalten werden. Wenn das nicht geschehen ist, ist die ganze Sache bereits aus formalen Gründen erledigt. Ein Hilfsmittel kann auch während einer KH-Behandlung verordnet werden, muss aber eben verordnet werden. Dann liegt eine Verordnung vor und eine Lieferantenrechnung. Das könnte natürlich auch geprüft werden; diese Konstellation liegt hier aber offensichtlich nicht vor!

    Hallo!
    ad 1) Wenn der MDK nicht innerhalb der Frist mitgeteilt hat, dass er die Behandlung beurteilen will, dann ist alleine schon aus diesem formalen Grund der Bescheid der Kasse unzulässig und sie muss zahlen!
    a2) Das ist komischerweise öfters so, aber eigentlich unzulässig, Unterlagen, die zu einem anderen Zweck bei einem Niedergelassenen angefordert wurden, für den Zweck der Prüfung der Krankenhausbehandlung zweckzuentfremden. Vermutlich tauchte die Fragestellung erst auf, als die Unterlagen des Hausarztes aufgrund einer ganz anderen Frage begutachtet wurden. sonst wäre es ja ein einfaches die Untelragen direkt bei Ihnen im Krankenhaus anzufordern.
    ad 3) Eigentlich darf die Indikation zur Behandlung nicht geprüft werden, denn MDK darf sich nicht in die Behandlung einmischen. Dementsprechend ist das Gutachten zurückzuweisen.
    ad 4) Diese Frist ist nirgends rechtlich hinterlegt, sondern lediglich eine interne Verwaltungsvorgabe des MDK. Widerspruch kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist direkt bei der Kasse eingereicht werden.
    ad 5) es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um ein Implantat, so dass hier noch ein formaler Fehler, der zur Nichtigkeit der Entscheidung der Kasse führt, vorliegt