Hallo Herr Rajic,
ich denke, bei der 30-Tage-Frist gibt es keine größeren Diskussionen.
Allerdings hätte der Verordnungsgeber sicherlich nicht "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" in den Verordnungstext geschrieben, wenn er etwas anderes als "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" gemeint hätte. Die obere Grenzverweildauer ist klar definiert, eine hilfsweise Fristberechnung somit eigentlich nicht nötig.
Leider führt der doch offensichtlich als Klarstellung gedachte Hinweis auf die Geltung der Kalender-(statt Behandlungs-)tage durch eine juristisch spitzfindige Auslegung nun zu einem weiteren Problem, welches wohl nur durch ein weiteres Aufblähen des Verordnungstextes behoben werden könnte. Schade, dass es immer so weit kommen muss;(
Ich bleibe bei meiner Auffassung.
Trotzdem schöne Grüße
Norbert Schmitt