Beiträge von Schmitt

    Hallo Herr Rajic,

    ich denke, bei der 30-Tage-Frist gibt es keine größeren Diskussionen.
    Allerdings hätte der Verordnungsgeber sicherlich nicht "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" in den Verordnungstext geschrieben, wenn er etwas anderes als "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" gemeint hätte. Die obere Grenzverweildauer ist klar definiert, eine hilfsweise Fristberechnung somit eigentlich nicht nötig.

    Leider führt der doch offensichtlich als Klarstellung gedachte Hinweis auf die Geltung der Kalender-(statt Behandlungs-)tage durch eine juristisch spitzfindige Auslegung nun zu einem weiteren Problem, welches wohl nur durch ein weiteres Aufblähen des Verordnungstextes behoben werden könnte. Schade, dass es immer so weit kommen muss;( ;( ;(

    Ich bleibe bei meiner Auffassung.

    Trotzdem schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von DR:
    Dies gilt meiner Ansicht nach nicht nur für die 30 Tage-Frist, sondern auch für die Berechnung der Kalendertage der GVD.


    Hallo DR,

    im Prinzip ja. Das obige Beispiel behandelt jedoch einen Fall, bei dem die Obere Grenzverweildauer bereits überschritten ist. Laut § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der KFPV 2003 ist der im Katalog ausgewiesene erste Tag mit Zuschlag - dort missverständlicherweise auch als oGVD bezeichnet - definiert als oGVD + 1.

    Auch die KFPV 2004 übernimmt diese Definition, wenngleich es nicht mehr so detailliert im Text zu finden ist. Hier ist in § 1 Abs. 2 S. 1 zu lesen: Ist die Verweildauer...länger als die oGVD, wird für den im Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren ... ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet.

    Der angegebene Tag liegt also zweifelsfrei nicht innerhalb der OGVD, daher ist keine Zusammenführung vorgesehen.

    Der Grund für den - zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig formulierten - Hinweis des Verordnungsgebers auf die Kalendertage ab Aufnahmedatum (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KFPV 2004) ist m. E. ausschließlich darin zu suchen, dass er dem Ansinnen Ihrer Zunft, lediglich Behandlungs- anstelle von Kalendertagen zur Klärung der Frage, ob die oGVD überschritten wurde, zu zählen, entgegenwirken wollte. Keinesfalls wollte er m. E. eine "Zweitdefinition" der oGVD ins Spiel bringen.


    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:
    Ist doch verständlich, oder?


    Guten Morgen Herr Konzelmann,

    an sich ist das schon verständlich. Nur die Tatsache, dass nach der KFPV 2004 auch bei Komplikationen zusammengefasst und neu gruppiert werden muss, lässt an dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers zweifeln...

    Schöne Woche

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,

    eine Zusammenarbeit in der Form, dass ein KH die A-Fallpauschale und ein anderes die B-Fallpauschale abrechnet(beide FP nach altem Recht) erfüllt nicht die Bedingungen einer Zusammenarbeit nach § 14 (11) BPflV. Dieser Absatz behandelt nur die Teilung der Leistungen einer Fallpauschale. Da den A- und B-Pauschalen jeweils eigene Leistungsdefinitionen zu Grunde liegen und jedes Krankenhaus eine eigene Pauschale abrechnen kann, liegt eine §14(11)-Zusammenarbeit dann nicht vor.
    Ergo: das Nicht-Optionshaus rechnet entweder die A- oder B-Pauschale ab, das Optionshaus eine DRG, ggf. mit Verlegungsabschlag.

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Guten Morgen Herr Hagemamm,

    Sie sollten nicht verkennen, dass es sich im von Herrn Littkemann geschilderten Fall um eine Hauptabteilung handelt. Das Beispiel in den Abrechnungsbestimmungen der NKG handelt von einer Belegabteilung.

    Ich bleibe dabei: fehlende BWR für Beleghebammen in einer Hauptabteilung führt zur Abrechnung der Spalte 4 in Teil a.

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,

    ich plane einen Wechsel meiner GKV. Die Zahlungsmoral der Kandidaten möchte ich gerne in meine Entscheidung einbeziehen. Daher bitte ich um Stellungnahmen, ob die folgenden Kassen ihren Zahlungsverpflichtungen in unauffälliger Weise nachkommen:

    BKK Bergisch-Land

    BKK Krups

    Da ich mir nicht sicher bin, ob dieses Thema öffentlich diskutiert werden sollte (Was meint der ehrenwerte Admin?), bitte ich um Mitteilung durch "private Nachricht" (für Noch-Nicht-Kenner: Namen anclicken und im Benutzerprofil "persönliche Nachricht schreiben" wählen).

    Vielen Dank

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Lassahn,

    aus der Begründung des Entwurfs (Seite 21):

    "Das Gesetz sieht die Abschaffung des AiP für das Wintersemester 2004/2005 vor, d.h. der Arzt im Praktikum entfällt für alle Studenten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung ihr Studium abgeschlossen haben."

    Also müssten die jetzt geschlossenen Verträge ganz "traditionell" aussehen.

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Lassahn,

    die Abschaffung ist m. E. noch nicht beschlossen. Beim BMGS gibt es einen Entwurf vom 16.06.2003 zur Änderung der Bundesäörzteordnung und anderer Gesetze Entwurf, in dem das Datum noch frei, das Jahr allerdings mit 2004 angegeben ist. Auch die durch den GMG-Entwurf beabsichtigten Änderungen bezüglich eines Wegfalls des AiP sind so formuliert, dass sie im Falle des Wegfalls gelten.

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Schaffert, hallo Forum,

    selbstverständlich würde man die Überlieger als Fälle für 2004 zählen, sie würden lediglich nicht über die in 2004 geltenden DRGs abgerechnet und hätten somit in dem zu vereinbarenden DRG-Leistungsgerüst nichts zu suchen.
    Wenn man die Überlieger als Fälle aus der E1-Aufstellung herauslässt, muss man jedoch auch die Budgetseite um die auf die Überlieger entfallenden Erlöse bereinigen. Ob periodengerecht abgegrenzt oder mit vollen (DRG-)Erlösen ist eine Frage des Früh- oder Spätumstiegs und der - im Falle des Frühumstiegs - getroffenen Vereinbarung. Dadurch ergäben sich nicht zwingend Auswirkungen auf die Baserate für den Restjahreszeitraum. Auch das Liquiditätsfehl würde nicht auftreten, da die Fälle ja tatsächlich abgerechnet werden.
    Bei einer unterjährigen Umsetzung müssen die durch die Weitererhebung der 2003er Entgelte auftretenden Effete auch nicht zwingend negativ für die Krankenhäuser ausfallen: Wenn sich der CMI durch den neuen Katalog erhöht, erzielt man als KH dadurch tendenziell einen Liquiditätsvorteil, weil der Divisor (Casemix) bei rechtzeitiger Verhandlung größer gewesen wäre. Im Zuge der Berechnung einer Zahlbetragsbaserate für den verbleibenden Jahresabschnitt sollte das dann alles wieder glattgezogen werden.

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Die Lösung wäre natürlich, die DRG-Zuordnung dann auch auf den Entlassungstag zu legen, wie von Ihnen, Herr Wilke, vorgeschlagen. Aber warum wurde dies dann nicht gleich so gemacht oder anders gefragt: Hatte die Zuordnung zum Aufnahmetag nicht auch ihren Sinn?


    Guten Morgen Herr Schaffert, Herr Wilke und Forum,

    ich denke, dass die aus dem alten Fallpauschalensystem übernommene Zuordnung zum Aufnahmetag damals die Idee verfolgte, zu verhindern, dass die Verweildauern von Patienten am Jahresende erlösoptimierend gesteuert werden. Die m. E. dahinterstehende nicht ganz unlogische Überlegung ist , dass das Aufnahmedatum gegenüber dem Entlassungsdatum das zufälligere ist.
    Angesichts der Irritationen, die diese Regelung im Abrechnungsalltag und in der Komplizierung der Ausgleichsberechnungen hervorruft, kann man den Vorschlag des Herrn Dr. Wilke nur unterstützen und ihn bitten, diesen Vorschlag möglichst durchzusetzen (mit schönen Grüßen aus der Praxis).

    Schönen Tag wünscht

    Norbert Schmitt