Beiträge von Schmitt

    Zitat


    Original von GGumbrich:
    Ob hierdurch Dinge doppelt bezahlt werden, darüber kann man streiten. Rein theoretisch hat der Gesetzgeber eine Doppelvergütung dadurch ausgeschlossen, dass die GOÄ-Rechnungen über wahlärztliche Leistungen um den sog. Wahlarztabschlag in Höhe von 25% zu kürzen sind (§ 6a GOÄ).


    Hallo NiR und Forum,

    und wenn Sie mal in Ihre LKA sehen (K5 Nr. 5), dann erkennen Sie, dass darüber hinaus Beträge für wahlärztliche Leistungen zu Zwecken der Budgetermittlung aus Ihrem Kostenvolumen herausgerechnet wurden. Die Früchte dieses Abzugs bekommen alle Benutzer Ihres Hauses über reduzierte Pflegesätze zu spüren. Es handelt sich im Ergebnis um eine Quersubventionierung zwischen PKV und GKV, ähnlich wie bei den Wahlleistungen Unterkunft.

    Schönen Tag noch

    Norbert Schmitt

    Zitat


    Bei WA wegen Kompl. muß die erste DRG-Rechnung storniert und mit allen Daten (ICD, OPS, Gesamt-Verweildauer) eine neue DRG erzeugt werden, die dann eine höhere Stufe haben kann, aber nicht muß (siehe a.a.O.).


    Hallo Herr Konzelmann,

    ich habe den Eindruck, Sie werfen hier die Abrechnungsregel zur Wiederaufnahme wegen einer Komplikation in einen Topf mit der Regel zur Rückverlegung. Wie Herr Jacobs schon schrieb: unklar ist, ob eine Komplettgruppierung beider Aufenthalte oder eine zweite DRG mit Rechnungsbetrag über null Euro erzeugt werden muss. Handelt es sich bei Ihrer Lösung mit der Neugruppierung um einen mit den örtlichen Krankenkassen vereinbarten Abrechnungsmodus? Wenn ja, welche Komplikationsdefinition steckt dahinter?

    Für sachdienliche Hinweise ebenfalls dankbar

    Norbert Schmitt

    Guten Morgen Forum,

    im Kassenleitfaden steht folgendes:

    2.9.1
    Teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind, zählen als ein Fall. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG.

    2.9.2
    Teilstationäre Patienten, die über tagesgleiche Pflegesätze (Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG) abgerechnet werden, zählen - wie gehabt - pro Quartal als ein Fall.

    Im übrigen ist eine teilstationäre Behandlung ebenfalls stationär. Unterschieden wird stationär in voll- und teilstationär. Nicht stationär sind also nur ambulante, vor- und nachstationäre Behandlungen.

    Schönen Tag wünscht

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Lückert,
    die (bis zu) 0,2 % des Gesamtbetrags, die für Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gezahlt werden können, sind nicht auf die Veränderungsrate von 0,81 % anzurechnen, sondern werden zusätzlich gezahlt, wenn eine entsprechende Maßnahme mit der Arbeitnehmervertretung vertraglich fixiert wurde. Selbstverständlich darf das Geld auch nur zur Finanzierung zusätzlichen Personals eingesetzt werden. Außerdem gilt die Regelung meines Wissens auch für Teilbereiche, denn mit zusätzlichen 0,2 % wird wohl kaum ein Krankenhaus in der Lage sein, von vorliegender Nichteinhaltung zur umfassenden Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu gelangen.
    Wenn ein Optionshaus die 0,81 % nicht erhalten hat, liegt das jedenfalls nicht an den 0,2 % aus § 6 Abs. 5 BPflV, sondern daran, dass die Kassenseite andere Haare in der Suppe gefunden hat, die sie veranlassten, eine Budgetabsenkung vorzunehmen. Möglicherweise waren Verweildauerverkürzungen, Nichterreichen der vereinbarten Fallzahlen oder ambulantes Potential ausschlaggebend, sich auf einem niedrigeren Niveau zu vereinbaren.
    Grüße
    Norbert Schmitt

    P.S. Die nur anteilige Gewährung der Veränderungsrate bei unterjährigen Umsteigern hat m. E. keine gesetzliche Grundlage. Trotzdem würde ich natürlich nicht ausschließen, dass sich die Kassen in so mancher Verhandlung mit dieser Position durchsetzen können.

    Hallo Forum,

    auf Wunsch verschickt unser Herr Warda (warda@krankenhausberatung.de) auch gerne kostenlos und unverbindlich Demoversionen des von unserer Firma entwickelten Analysewerkzeugs "DRG-Reporter". Das Programm ist neben vielfältigen Analysefunktionen und der Darstellung von aussagekräftigen Referenzwerten auch in der Lage, wichtige Vorarbeiten für die AEB-Aufstellung (Stichwort E1-plus, E1-plusminus etc.) zu erledigen (Excel-Export).

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von Kilian:
    Gibt es einen realen Abschluss zum 01.01.2003?

    Hallo Herr Kilian,

    ... so etwas gibt es wirklich! Sogar recht reibungslos. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die betreffenden KH hier nicht nennen kann.

    Frohes Fest

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,
    vielleicht handelt es sich um unterschiedliche Fallzählungen. Wenn man von L1-Fällen (gemäß LKA-Systematik) ausgeht, ist die VD höher, da es sich um die Fallzahl ohne interne Verlegungen handelt. Zählt man L3-Fälle, so ist jeder Abteilungsaufenthalt ein Fall. Die Fallzahl ist dann höher und die VD entsprechend niedriger.
    Frohes Fest und Guten Rutsch!
    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von cjacobs:
    Die DRG wird aus den Daten beider Aufenthalte ermittelt, dabei kann also eine höhere DRG resultieren, letztlich sogar eine völlig andere.


    Hallo Herr Jacobs,

    diese Deutung der Sachlage klingt logisch, § 8 Abs. 5 KHEntgG sagt jedoch nichts über eine Neugruppierung des wegen einer Komplikation aufgenommenen Patienten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss man davon ausgehen, dass eine solche Wiederaufnahme keine Erlösänderung nach sich zieht. Also besser keine Komplikationen nach Entlassung produzieren.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt


    Hallo Herr Jacobs,

    b ist nicht von der Teilnahme am Optionsmodell abhängig.


    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt