Zitat
Original von GGumbrich:
Ob hierdurch Dinge doppelt bezahlt werden, darüber kann man streiten. Rein theoretisch hat der Gesetzgeber eine Doppelvergütung dadurch ausgeschlossen, dass die GOÄ-Rechnungen über wahlärztliche Leistungen um den sog. Wahlarztabschlag in Höhe von 25% zu kürzen sind (§ 6a GOÄ).
Hallo NiR und Forum,
und wenn Sie mal in Ihre LKA sehen (K5 Nr. 5), dann erkennen Sie, dass darüber hinaus Beträge für wahlärztliche Leistungen zu Zwecken der Budgetermittlung aus Ihrem Kostenvolumen herausgerechnet wurden. Die Früchte dieses Abzugs bekommen alle Benutzer Ihres Hauses über reduzierte Pflegesätze zu spüren. Es handelt sich im Ergebnis um eine Quersubventionierung zwischen PKV und GKV, ähnlich wie bei den Wahlleistungen Unterkunft.
Schönen Tag noch
Norbert Schmitt