Beiträge von Schmitt

    Zitat


    Original von Scholz:
    Spitz abgerechnet werden kann sowieso erst, wenn die Patienten auch da waren.


    Hallo Herr Scholz,

    wenn der letzte Patient, der in 2002 aufgenommen wurde, entlassen ist, wird man m. E. eine Ausgleichsberechnung nach klassischer Art durchführen müssen. Daraus ergeben sich (in Verbindung mit den für diese Überlieger vereinbarten klassischen Entgelten) Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Krankenkassen, die dann z. B. über fallbezogene Zu- oder Abschläge den DRGs zugerechnet werden könnten.
    Übrigens lohnt es sich, bereits jetzt über die Übewrlieger nach 2004 nachzudenken. Denn die Gelder fließen erst nach Entlassung. Teilt man das vereinbarte Budget durch die L1-Fälle zzgl. Neugeborener abzgl. halbe Überlieger nach 2003, so hat man tendenziell mehr DRGs vereinbart, als man im Vereinbarungszeitraum abrechnen wird.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Hallo RITTER,
    eigentlich kein großes Problem:
    Wenn der vorstationären Untersuchung keine stationäre Aufnahme folgt, ist wie bisher die vorstationäre Pauschale nach § 115 SGB V abzurechnen. Das ist insoweit auch logisch, als es sich um keinen stationären Fall handelt und insofern auch kein Budget aus dem stationären Sektor beansprucht werden dürfte. Im übrigen ist die Sachlage auch irgendwo im KHEntgG geregelt, ich habe aber grad keine Zeit, das detailliert nachzuschlagen.
    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Nachtrag:

    § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG: "Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a SGB V vergütet."


    § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG: zusätzlich berechenbar: "... eine nahcstationäre Behandlung nach § 115a SGB V, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; ..."

    Logische Folgerung: rein vorstationäre Patienten ohne stationären Aufenthalt sind nach wie vor mit den Pauschalen nach § 115a SGB V abzurechnen (bundeseinheitlich aber fachgebietssindividuell!).

    Nochmal schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Richt,

    im Prinzip haben Sie vollkommen recht.

    Wenn man jedoch als Krankenhaus-Controller feststellen muss, dass gerade die Leistungen, die man selbst häufig erbringt, überproportional stark abgesenkt wurden, kommt man bei der Ermittlung der hausindividuellen Baserate - die 2003 bzw. 2004 gültig wird - zu Erhöhungen. Diese lassen eine Budgetabsenkung ab Beginn der Konvergenzphase (2005) erwarten, sofern man dadurch mit seiner Baserate über dem zu erwartenden landeseinheitlichen Wert landet.
    Sollte man vorher bereits über dem Erwartungswert gelegen haben, fällt die Absenkung stärker aus, als vorher erhofft. Insofern kann es tatsächlich Gründe geben, sich zu erschrecken.
    Aber wo es Verlierer gibt, darf man auch Gewinner erwarten. Ein ungleiches Absinken der Relativgewichte ist momentan ein reiner Verschiebebahnhof und soll es theoretisch auch bleiben. Denn die Relativgewichte sollen nur die Relationen zwischen den DRGs beschreiben. Für die Einsparmaßnahmen wird eigentlich der landesweite Basisfallwert den politischen Erfordernissen angepasst.

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Brenk,

    das mit dem Schädelbrummen ist normal. Der Knackpunkt liegt darin, dass die Grenzverweildauer laut Definition bei 5 liegt, der Katalog sich aber der gleichen Vokabel bedient und hinzufügt "erster Tag mit Abschlag". Dies wiederspricht der Definition im Text, was aber - soweit man dieses weiss - unschädlich ist.
    Es geht also bei Verweildauer = 4 um den 5. Belegungstag, der nicht erbracht wurde. Bei VD = 3 wurden der 4. und der 5. nicht erbracht.
    Die sich hieraus ergebende Faustregel lautet: bei Verweildauer von einem Belegungstag entspricht die im Katalog ausgewiesene Grenzverweildauer "erster Tag mit Abschlag" der Anzahl der vorzunehmenden Abschläge. In Ihrem Beispiel also 4.

    Schönen Gruß

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Dietz,

    m. E. werden in o. g. Fall 19 x 0,202 = 3,838 als Abschlag fällig. Mit 116 Stunden sind nur 4 Belegungstage hinzubekommen. Die Differenz zu der kaufmännisch gerundeten mittleren VD beträgt somit 19. Auch ich gehe davon aus, dass der Tag des ersten Kontakts (Sie schrieben Verlegung sofort) nicht einbezogen wird.

    Bei einer angenommenen Baserate von 2.500 € verbleiben immerhin noch
    5,515 - 3,838 = 1,677
    1,677 x 2.500 € = 4.192 € für 4 Belegungstage.
    Komen Sie mit dem Erlös aus?

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Bussmann,
    es kann sich m. E. nur um die jeweils abzurechnende DRG handeln. Das verlegende KH (hier KH B) nimmt einen Abschlag auf die von ihm abgerechnete DRG vor, sofern die kaufmännisch gerundete mittlere VD dieser DRG unterschritten wird.
    Das aufnehmende KH (hier KH A) kann die gleiche oder eine andere DRG abrechnen (je nachdem, was die Datenlage so hergibt), hat es also evtl. auch mit anderen Katalogverweildauern zu tun. Sollte die mittlere VD der (zweiten) DRG nicht erreicht werden, so hat das zweite KH ebenfalls einen Abschlag vorzunehmen. Wenn es die mittlere VD erreicht, kann es die DRG voll abrechnen.
    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von jnoetzel:

    3.) am 2. Tag entlassen: z.B. Aufnahme 1.1.2003, Entlassung 2.1.2003; wäre nur 1 Berechnungstag. UGVWD = 4. Also ab 4 Berechnungstage 1 Abschlag bzw. ab 5. Berechnungstag kein Abschlag.
    Unter dieser Voraussetzung Abschläge für Tag 4, 3, 2, 1 = 4xAbschlag.


    Hallo Herr Noetzel,

    ohne kleinlich sein zu wollen, kann ich es mir nicht verkneifen darauf hinzuweisen, dass die Tage - wie bei den bisherigen Fallpauschalen auch - Belegungstage heißen.
    Ich schreibe das auch nur, weil die unterschiedlichen Benennungen (Belegungs-, Berechnungs-, hier und da auch mal ganz undifferenziert Pflegetage - mit oder ohne Entlasstag?) im Alltag zu Verständigungsproblemen führten.

    Schönes langes Wochenende allen, die es genießen können.
    Norbert Schmitt

    Hallo die Herren Dietz und Bracht, hallo Forum,

    Ihr Namensvetter, der Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Otmar Dietz, schreibt im Standard-Loseblattwerk Dietz/Bofinger "Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht" (das blaue im handlichen Schrankformat) in der Kommentierung zu § 14 BPflV:

    "...haben sich die Begriffe "Verbringung" und "Verlegung" herausgebildet.
    Bei der Verlegung wird der Patient aus dem Verantwortungs- und Behandlungsbereich des einen Krankenhauses entlassen und in den des anderen Krankenhauses aufgenommen. Er ist nur noch Patient des anderen Krankenhauses. Dieses ist für seine Behandlung voll verantwortlich.
    Bei der Verbringung dagegen, verbleibt der Patient in der Behandlungsverantwortung des verbringenden Krankenhauses; dieses bedient sich nur der Kapazitäten des anderen Krankenhauses. Bei diesen Drittleistungen handelt es sich nur um konkrete einzelne Leistungen; der Patient hält sich nur kurzfristig in dem anderen Krankenhaus auf. Er wird dort nicht stationär aufgenommen; das Krankenhaus ist nicht Schuldner der Leistungen."

    Das alles ist zwar kein Gesetz, aber immerhin eine qualifizierte Meinung. Problematisch könnte es werden, wenn sich diese Fälle häufen, und man Ihnen eine auf Dauer angelegte, planmäßige Kooperation anhängen könnte. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt