Beiträge von papiertiger_2

    Zitat


    Original von TT:
    Mein Vorschlag:

    ... die kranken Kassen holen sich das Geld bei der DB zurück


    § 294a SGB V - Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

    (1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit [...] die Folge oder Spätfolge [...] einer Körperverletzung[...] ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.

    Hallo,

    @Lunge: Haben Sie Urteile dazu?

    @di-stei: Ob eine KK einem Pat. ggü. Regreß anmeldet oder nicht kann ich nicht sagen. Es ist aber möglich, und auch darüber wird der Pat. aufgeklärt.

    Das Formular überträgt die Verantwortung von den Ärzten auf den Patienten, der gegenen den Rat der Ärzte das KH verlässt. Also entläßt der Patient mit seiner Unterschrift das KH aus der Verantwortung für ihn.

    Um es so Auszudrücken: Die Chirurgen standen schon Gewehr bei Fuß, um die in unseren Verantwortungsbereich fallende Komplikation zu behandeln, aber der Pat. hat uns einen Strich durch die Rechnung gemacht.

    Wie gesagt: wird ein Fall für den Anwalt.

    Hallo di-stei,

    na ja,

    wenn ich einem Pat. erkläre was alles schief gehen kann, und der mir sagt :i_baeh: ich geh trotzdem, dann lassen wir den Patienten ein mittlerweile zweiseitiges Formular unterschreiben, wo auch der Hinweis gegeben wird, dass die KK unter Umständen berechtigt ist sich die aus der Verweigerung der Behandlung entstehende Kosten vom Pat. zurückerstatten zu lassen (genau das hatte ich der KK auch noch mal geschrieben). Und der Pat. unterschreibt, dass er wissentlich und willentlich die vollständige Verantwortung für möglicherweise resultierende Folgeschäden / Komplikationen übernimmt.

    Also kurz: auch wenn die Komplikation zuerst in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt, geht diese Verantwortung in den Bereich des Patienten über, sobald er eine erforderliche Behandlung verweigert und das KH verlässt. Das \"krasse Fehlverhalten\" liegt m.E. schon vor, wenn der Patient, aufgeklärt über sein potenziell lebensbedrohlische Krankheitsbild, die Therapie verweigert und das KH verlässt.

    Ansonsten wäre ja die Unterschrift unter dem Formular \"Entlassung gegen ärztlichen Rat\" witzlos, da ja das KH immer in der Verantwortung wäre. Und das wäre nur möglich, wenn wir als KH die Möglichkeit hätten einen Pat. gegen seinen Willen zu behandeln. Und das dürfen / können / wollen wir nicht.

    Ich denke aber, dass das eine Sache für unseren RA wird.

    Zitat


    Original von Admin:
    Hallo, die Herren,

    Hallo,

    Nein, waren Sie nicht. Leider. Und zig Telefonanrufe waren auch dabei. Da kommt man ja zu nichts mehr.

    Ich hatte wohl vergessen, eine Rechnung zu begleichen...;-)

    Viele Grüße
    B. Sommerhäuser

    Vielleicht bei Problemen mit dem Forum, was in die Neuigkeiten schreiben? So weit ich das gesehen hatte wurden die ja aktualisiert. Dann fragen zumindest weniger Leute nach... :)

    Moin,

    folgender Fall:

    Pat wird bei uns aufgenommen aufgrund einer Hernia ventralis. Es wird eine Ileumsegmentresektion durchgeführt. DRG -> G18B.
    Postoperativ kommt es vermehrt zu Bauchschmerzen, Subilueszuständen und ansteigenden Entzündungsparametern. Pat. wird aufgeklärt, dass es sich um eine Ansatomoseninsuffizienz handeln könnte, und das ein weiterer Eingriff dringend erforderlich ist.

    Trotz Aufklärung verweigert der Pat die OP und geht gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat.

    Kommt natürlich wie es kommen muss, am nächsten Tag erneute Aufnahme mit Schocksymptomatik, Ileus und was man sich noch so wünscht. Die im 1. Aufenthalt bereits angedachte OP wird jetzt notfallmäßig durchgeführt. Jetzt natürlich auch noch mit diversen Komplikationen, so dass die G02Z abgerechnet wird.

    Der MDK meint nun, es handele sich um eine Komplikation, die in den Verantwortungsbereich des KH fällt.

    Ich sage (weiterhin, ist der 2. Widerspruch) dass der Patient mit seiner Unterschrift nach Aufklärung über die möglichen Risiken der Verweigerung des Eingriffs und dem verlassen des KH, die volle Verantwortung für die Folgen übernommen hat, und es der KK frei steht, sich zwecks Rückforderung an dem Pat. schadlos zu halten.

    Sieht das noch jemand so, oder gibt es andere Ansichten?

    Viele Grüße

    Hallo,

    TT: da behalten im Sinne von: Wir müssen erst mal rausfinden was dem Pat. genau fehlt. Nicht: Wir ketten den jetzt ans Bett (um es mal übertrieben auszudrücken). Das niemand gegen seinen willen im KH behalten werden darf ist bekannt ;) )

    P.S.: § 2 SGB V [...](4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.[..] Also nicht nur KK und KH, sondern auch der Versicherte.
    und

    § 52
    Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

    (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

    Ich würde mal sagen der Konsum von mehr als 10 Tequila in 15 Minuten ist durchaus als vorsätzlich anzusehen.... passt natürlich nicht zu dem Eingangsfall

    Hallo,

    da ich mich gerade mal wieder über einen Fall aufrege (Pat. hat mal gut 600 €uronen DRG-Kosten verursacht und geht gegen ärztlichen Rat) ich kann schon jetzt sagen, dass die KK prüfen wird (würde ich ja auch), sie wird aber mit einer VST / ambulanten Abrechnung nicht durchkommen (Aufnahme ist definitiv medizinisch begründet) wären also noch mal 300 €uronen für uns.

    Ich würde vorschlagen, dass jeder der wegen gaaaaanz schlimmer Beschwerden in ein KH geht, und dann vor den (weiterführenden) Untersuchungen wegläuft (CCT war schon gelaufen), die Kosten selber tragen muss.

    Entweder geht es mir so schlecht, dass ich in ein KH gehe; dann muss ich auch damit rechnen, dass die mich erst mal da behalten. Oder es ist nicht so schlimm, dann kann ich auch zum Notdienst gehen.

    :t_teufelboese:

    Na ja, was soll man dazu sagen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, soll doch das \"Medikament\" wirksamer werden, je stärker es verdünnt wird, oder?

    Also ist wohl das Beste, sich mit einer geöffneten Flasche im Raum aufhalten, und auf die Verdunstung warten.

    Viele Grüße

    P.S.: Aufgehört hat es bei mir, als ich gesehen habe wie bei der Herstellung homöpathischer Medikamente die Flasche auf ein Lederkissen geschlagen wurde, damit es \"energetisch aufgeladen\" würde??!?!?

    Da kommt mir wieder der Fall ins Gedächtnis, wo eine KK einer Patienten mit Mamma Ca und extremen NW der Standardchemo, die Anwendung eines anderen Medikamentes verweigert hatte, und der Patientin mitteilte, dass Sie ja \"nicht unter einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit leide, und daher eine Kostenübernahme nicht möglich\" sei.