Zitat
Original von TT:
Mein Vorschlag:... die kranken Kassen holen sich das Geld bei der DB zurück
§ 294a SGB V - Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit [...] die Folge oder Spätfolge [...] einer Körperverletzung[...] ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.