Hallo zusammen,
ich hänge mich nochmal an dieses Thema an, es ist zwar eine neue Fragestellung, hat aber viel mit dem bisher gesagten zu tun:
Es geht um die Frage ob, und wenn ja, wann überhaupt im PEPP System ein G30.x+/F00.x* als Hauptdiagnose kodiert werden kann.
Wir haben das bisher so gehandhabt, wenn beim Patient die Alzheimer Demenz mit ihren verhaltensbezogenen Folgen krankenhausbehandlungsbedürftig wurden, und dies natürlich Veranlassung des Aufenthaltes war und kein Delir im engen Sinne vorlag.
Das Gegenargument lautet, dass wir zwar die Folgesymptomatik spezifisch behandelt haben, aber da die Stern-Diagnose F00.x nicht alleine stehen kann, wir die G30.x als Kreuz-Diagnose kodieren müssen und somit zur Hauptdiagnose machen.
Für diese läge aber kein spezifischer Aufwand vor. Deshalb sei eine F07.8 Hauptdiagnose. Gegen diese Argumentation spricht für mich, dass so spezifisch wie möglich zu kodieren ist, und bei F07.8 es sich "allgemein" um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen bei aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns handelt ohne den Zusammenhang mit einer demenziellen Entwicklung.
Kodiertechnisch gesprochen: Muss bei der Kodierung von Kreuz-Stern Diagnosen neben dem Aufwand für Stern-Diagnose auch ein Aufwand für die Kreuz-Diagnose vorliegen?
Falls ja, dürften wir G30.x nur dann kodieren, wenn die G30.x im stationären Aufenthalt neu gestellt wird und damit durch die Diagnostik Aufwand verursacht hat?
Wie wird das gesehen und welche Erfahrungen gibt es?
Vielen Dank und freundliche Grüße
E. Rah.