Beiträge von E. Rah.

    Hallo anyway,

    es soll sicher und sinnvollerweise nicht darum gehen, ein Schlupfloch zu suchen.

    Mir geht es um eine korrekte Anwendung. Es gibt beispielsweise gerontopsychiatrische Patienten, bei denen dauerhaft keine eigenständige Nahrungsaufnahme möglich ist, die jedoch nicht selbst- oder fremdgefährdend sind. Diese werden - nach Behandlung der psychiatrischen Erkrankung - ohne eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme auch nach Hause oder in eine Pflegeinrichtung entlassen.

    Die Frage ist, ob diese dann nachdem sie korrekt in OPS Intensiv mit o.g. Merkmal eingruppiert, auch nach PPP-RL in einer Intensivbehandlung einzugruppieren wären.

    Hallo anyway,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wenn man "und" als "und/oder" interpretiert, bedeutet das, dass Patienten, bei denen die Intensivmerkmale "Antriebsstörung" sowie "nicht selbständige Nahrungsaufnahme" zutreffen, in allen Bereichen A, S und G auch in Intensiv nach PPP-RL einzugruppieren wären.

    Wir haben Patienen, bei denen nur eines und beide dieser o.g. Merkmale zutreffen, nicht als Intensiv nach PPP-RL interpretiert.

    Schöne Grüße

    Hallo, sehe ich auch so. Deshalb verstehe ich die Aussage"stärkere Nutzung der bereits zu Abrechnungszwecken erfassten OPS-Kodes entscheiden" des GBA weiterhin nicht.

    Wenn ich PPP-RL Einstufung und OPS Einstufung vergleiche, ist diese eben nicht ableitbar, da mindestens zwei Intensivkriterien nach OPS nicht in Intensiv nach PPP-RL münden.

    Oder interpretiere ich die PPP-RL Richtlinien nicht korrekt?

    Liebe Forumsteilnehmer,

    da ja heute die endgültige Version des OPS 2024 veröffentlicht wurde und keine Änderungen bei den Intensivmerkmale 9-61 vorgenommen wurde, bleibt m. E. die Unklarheit in Verbindung zur PPP-RL.

    Es gibt ja auch noch (?) keine offizielle Klarstellung des von Marcell beschriebenen Problems ob das "und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-61 erfüllt sind..." als ein einschränkende Bedingung betrachtet werden kann oder eine Erweiterung um weitere Intensivmerkmale "Anwendung von Sicherungsmaßnahmen", "Schwere Antriebsstörung (gesteigert oder reduziert)" oder "Keine eigenständige Flüssigkeits-/Nahrungsaufnahme".

    Da sich das Jahr dem Ende neigt, wäre es schon sehr hilfreich, wenn da noch weitere Informationen kämen.

    Eine Frage in die Runde: Wie handhaben es denn die anderen psychiatrischen Kliniken?

    Vielen Dank und einen schönen Tag

    Hallo zusammen,

    dem kann ich nur zustimmen.

    Sehr "seltsam" ist das aus meiner Sicht auch, weil eine direkte Ableitung aus dem OPS nach der PPP-RL nur dann möglich wäre, wenn die Merkmale Antriebsstörung und Nahrungsaufnahme im OPS wegfallen müssten, weil darin keine der notwendigen Kriterien der Gefährdung enthalten sind. Sonst wäre ja keine direkte Ableitung möglich.

    Oder darf man das "und" in der PPP-RL als "oder" interpretieren? Damit würden wieder alle Patienten mit mindestens einem der Intensivmerkmale in der PPP-RL Intensivbehandlung landen.

    Mit ebenso verwirrten Grüßen

    Liebe Forumsteilnehmer,

    in der Vorabversion der PPP-RL 2024 ist, wie in den Vorgängerversionen auch, für die S1 "Drogenabhängige" nicht explizit aufgezählt, für die S2 jedoch schon.

    "S1

    Alkohol- und Medikamentenabhängige in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-607 (Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind"

    "S2
    Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-61 (Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind."

    Sind deshalb alle Drogenabhängigen mit entsprechender HD in S2 einzuordnen? Es sind ja nicht alle Drogenabhängige in jedem Fall oder jeder Phase der Behandlung im engen Sinne vitalgefährdet.

    Für das Jahr 2023 war noch die Erläuterung "… Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzugruppieren …" zu finden, diese Eräuterung ist jetzt im Jahr 2024 nicht mehr zu finden.

    Heisst das nun, daß im Prinzip weiterhin alle Drogenabhängigen über den gesamten Zeitraum der Behandlung in S2 einzuordnen sind, auch wenn keine Vitalgefährdung im engen Sinne (mehr) vorliegt?

    Vielen Dank für die Reaktionen aus dem Forum, gerne auch ohne "perfekte" Lösungen. Es geht einfach mal um den Austausch, wie andere Häuser das interpretieren.

    Freundliche Grüße

    E. Rah.

    Hallo Kodiere_nosill,

    die Entscheidung ist in der Tat im psychiatrischen Bereich besonders schwierig.

    Ich würde auch nicht in Richtung der zugrunde liegende Erkrankung argumentieren, das ist psychiatrisch ja häufig gar nicht so leicht festzustellen.

    In der Definition der HD (PD002a) geht ja um die "Veranlassung des Aufnahme". Wenn bereits in der Aufnahmesituation klar war, dass sowohl die F10.2 als auch die F60.31 vorliegt und behandelt wird, ist bei "konkurrierende Diagnosen" tatsächlich diejenige mit dem höheren Ressourcenverbrauch als HD kodierbar. Wenn die Symptomatik und Behandlungsbedürftigkeit der F60.31 auch so (möglichst am Aufnahmetag) dokumentiert ist, spräche einiges für die F60.31 als HD. Ich würde den Aufwand auch nicht erst in einer DBT sehen, sondern ggf. auch schon während des Entzuges durch stimmungsstabilisierende Gespräche/Maßnahmen.

    Wenn allerdings - so wie sie es beschreiben - der Patient "erstmal" zur QE kam und erst später innerhalb des Aufenthaltes ein spezifischer Aufwand für eine F60.31 notwendig wird, dann wäre aus meiner Sicht die F10.2 die Veranlassung der Aufnahme und damit die HD.


    Ich freue mich auch über gegenteilige Einschätzungen, da wir auch immer wieder vor ähnlichen Fragen stehen.

    Schöne Grüße

    Vielen Dank Herr Horndasch und Herr Schaffert für die schnelle, fundierte und wirklich nachvollziehbare Antwort.

    Es ist wirklich sehr hilfreich, Sie als Fachleute als Ansprechpartner im Forum zu haben.

    Freundliche Grüße

    Hallo zusammen,

    ich hänge mich nochmal an dieses Thema an, es ist zwar eine neue Fragestellung, hat aber viel mit dem bisher gesagten zu tun:

    Es geht um die Frage ob, und wenn ja, wann überhaupt im PEPP System ein G30.x+/F00.x* als Hauptdiagnose kodiert werden kann.

    Wir haben das bisher so gehandhabt, wenn beim Patient die Alzheimer Demenz mit ihren verhaltensbezogenen Folgen krankenhausbehandlungsbedürftig wurden, und dies natürlich Veranlassung des Aufenthaltes war und kein Delir im engen Sinne vorlag.

    Das Gegenargument lautet, dass wir zwar die Folgesymptomatik spezifisch behandelt haben, aber da die Stern-Diagnose F00.x nicht alleine stehen kann, wir die G30.x als Kreuz-Diagnose kodieren müssen und somit zur Hauptdiagnose machen.

    Für diese läge aber kein spezifischer Aufwand vor. Deshalb sei eine F07.8 Hauptdiagnose. Gegen diese Argumentation spricht für mich, dass so spezifisch wie möglich zu kodieren ist, und bei F07.8 es sich "allgemein" um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen bei aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns handelt ohne den Zusammenhang mit einer demenziellen Entwicklung.

    Kodiertechnisch gesprochen: Muss bei der Kodierung von Kreuz-Stern Diagnosen neben dem Aufwand für Stern-Diagnose auch ein Aufwand für die Kreuz-Diagnose vorliegen?

    Falls ja, dürften wir G30.x nur dann kodieren, wenn die G30.x im stationären Aufenthalt neu gestellt wird und damit durch die Diagnostik Aufwand verursacht hat?

    Wie wird das gesehen und welche Erfahrungen gibt es?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    E. Rah.

    Hallo zusammen,

    ich möchte mal kurz die Aufmerksamkeit auf einen ähnlichen Code, diesmal aber aus dem psychiatrischen (§17d) Bereich lenken.
    Möglicherweise hat man die "Formulierungsschwächen" beim Code 8-985ff erkannt und bei dem Code "9-647 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen" folgende Formulierung gewählt:


    "...Mindestmerkmale (für den stationären Gesamtaufenthalt zu erbringende Maßnahmen):

    • Ggf. somatischer Entzug
    • Therapiezielorientierte Behandlung durch ein multidisziplinär zusammengesetztes Behandlungsteam mit mindestens 3 Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Suchttherapeuten, Sozialpädagogen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen)
    • Differenzierte somatische und psychiatrische Befunderhebung mit Diagnostik und Behandlung von Folge- und Begleiterkrankungen
    • Information und Aufklärung über Abhängigkeitserkrankungen, Förderung von Veränderungsbereitschaft, soziale Stabilisierung, Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung
    • Standardisiertes suchtmedizinisches und soziales Assessment
    • Ressourcen- und lösungsorientiertes Therapiemanagement unter Einsatz differenzierter Therapieelemente patientenbezogen in Kombination von Gruppen- und Einzeltherapie: z. B. psychoedukative Informationsgruppen, medizinische Informationsgruppen, themenzentrierte Einzel- und Gruppentherapie, Ergotherapie, Krankengymnastik/Bewegungstherapie, Entspannungsverfahren
    • Ggf. Angehörigeninformation und -beratung
    • Information über externe Selbsthilfegruppen, ggf. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen des Suchthilfesystems
    • Ggf. Eingliederung des Patienten in das bestehende regionale Suchthilfesystem"

    Durch das Wort "Ggf." ist der Code auch dann kodierbar, wenn der Patient diese Eingliederung nicht wünscht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo,

    genau das müsste man diskutieren. Es steht nämlich nicht da, dass sich "vollkommen" auf die Zeit, hier also die gesamten 24h bezieht.
    Man kann das auf die Tätigkeit, also "vollkommene" Übernahme beziehen, in dem Sinne, dass der Patient nicht selbst tätig sein konnte.
    Systematisch kann man auch argumentieren, dass bei anderen Intensivmerkmalen der Zustand auch nicht über die gesamten 24 Stunden
    vorhanden sein muss, um das Merkmal zu kodieren.

    Viele Grüße