Beiträge von Mautner

    Hallo Kollegen,

    zur instabilen Angina pectoris gibt es bekanntlich die Kodierregel 0901a:

    "Wird bei einem Patienten eine Angina pectoris diagnostiziert, ist der entsprechende Kode vor
    dem Kode der Koronaratherosklerose anzugeben."

    Sinn dieser Regel muß es ja wohl sein, beim Erlös abzubilden, daß eine KHK mit Angina pectoris aufwendiger zu behandeln ist, als eine stabile KHK ohne Angina pectoris (auch ohne Coro, da im Haus nicht vorhanden).

    Vergleicht man nun mit Hilfe des Groupers, was das für einen Unterschied macht, ob man die I20.0 vor oder nach der I25.11 positioniert, das erste jeweils als Hauptdiagnose gilt, so macht man folgende Entdeckung:

    I20.0 (Instabile AP) mit I25.11 als ND (regelkonform) geht nach DRG F72B mit Rel.gewicht 0,672.
    macht man es umgekehrt (nicht regelkonform, geschieht aber oft), gibt es DRG F66A mit Rel.gewicht 0,791. ;(

    Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, daß im Austral. System AR-DRG 4.1 beide DRGs das gleiche Gewicht von 0,89 hatten (schon das macht die Regel obsolet), bei der Erstellung des deutschen Systems aber die F66A (durch Nichtbeachtung obiger Kodierregel bei den erstkalkulierenden Häusern?!) deutlich besser abschnitt als die F72B!

    Die zusätzliche Eingabe der Intensivüberwachung ändert nichts an obiger Aussage. Gibt man bei beiden Varianten noch eine Coronarangiographie ein, so landen beide Fälle in der F42A, RG 1,086.

    Kann mir jemand erklären, wie ich das den kodierenden Kollegen plausibel machen soll??


    Mit freundlichen Grüßen

    Mautner

    Sehr geehrte Kollegen,

    die DKR gelten grundsätzlich NUR für die Entlaßdiagnosen!

    Dies folgt u.a. aus DKR 002a:

    >>Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für dieVeranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die
    Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war.<<

    :bounce:

    Die Kasse muß sich was anderes einfallen lassen!

    Mit freundlichem Gruß!

    Mautner

    Sehr geehrter Herr Volkemer,

    diese Formel haben offensichtlich nicht viele Leute auf der Welt durchgerechnet, denn diese Unstimmigkeiten wurden vom australischen Handbuch völlig unverändert in die deutsche Version übernommen.

    Ad 1: Das i=k in der Summe ist eine (leider übliche, aber) mißverständliche Schreibweise, und bedeutet genau das, was Sie meinen, und vor allem: das K in i=k hat mit dem nun folgenden k NICHTS zu tun.

    Ad 2: Alle Werte und Beispiele sind richtig NUR für k=1 in der Berechnungsformel. Auch das Beispiel 3 ist richtig, wobei hier der erste CCL-Wert, der ja von der Hauptdiagnose kommt, genau deshalb weggelassen werden muß, also einen Druckfehler darstellt.
    Bei Beispiel 4 dagegen wird die Hauptdiagnose dazugenommen, und auch dann kommt mit k=1 der richtige Wert raus.

    Zusammenfassend haben wir es also mit drei verschiedenen k's zu tun.

    Die zwei in der Formel haben die oben angegebene Bedeutung, und das k=1 für die ADRGs P01-P67 ...
    hat offenbar die weitere Bedeutung, die Herr Bielemeier erkennt.

    Ich habe eine kleine Excel-Datei gemacht, die einem die Rechnerei erleichtert:


    Mit freundlichen Grüßen


    Mautner

    Liebe Kollegen,

    ich habe eigentlich keine Antwort, sondern eine weitere Frage, wenn wir schon so schön dabei sind:

    wie ist der pankreoprive Diabetes zu kodieren infolge chron. Pankreatitis, z.B. bei zugrundeliegender Alkoholkrankheit, also ohne medizinische Maßnahmen?

    danke und

    MfG

    Mautner

    Hallo Kollegen,

    als Kardiologe muß ich natürlich auch Stellung nehmen.

    Ich bin auch der Ansicht, daß man nach DKR einen Infarkt nach Ausschluß in der Entlaßdiagnose nicht angeben darf.

    Allerdings ist es m.E. im ursprünglichen Fall durchaus richtig, Angina pectoris (z.B. I20.8) zu verschlüsseln, wenn sich sonst keine andere Erklärung für das Symptom findet. Und zwar unabhängig davon, ob eine KHK vorliegt. Denn Angina pectoris ist eine rein klinische Diagnose (da eigentlich Symptom) und läßt sich auch durch eine eventuell negative Coro nicht ausschließen, sondern ich muß den Pat. im Zweifelsfall so behandeln, wie wenn er einen Infarkt bzw. eine instabile Angina pectoris hätte. Also läßt sich die Diagnose auch im nachhinein rechtfertigen. Dies alles muß natürlich im Zweifelsfall auch so in der Akte dokumentiert sein.

    Das Relativgewicht liegt hier übrigens bei 0,59.

    Zuzustimmen ist natürlich, daß es viele andere solcher Problemchen gibt.

    :boom:

    MfG

    Mautner

    Hallo Kollegen,

    als Kardiologe muß ich natürlich auch Stellung nehmen.

    Ich bin auch der Ansicht, daß man nach DKR einen Infarkt nach Ausschluß in der Entlaßdiagnose nicht angeben darf.

    Allerdings ist es m.E. im ursprünglichen Fall durchaus richtig, Angina pectoris (z.B. I20PunktAcht) zu verschlüsseln, wenn sich sonst keine andere Erklärung für das Symptom findet. Und zwar unabhängig davon, ob eine KHK vorliegt. Denn Angina pectoris ist eine rein klinische Diagnose (da eigentlich Symptom) und läßt sich auch durch eine eventuell negative Coro nicht ausschließen, sondern ich muß den Pat. im Zweifelsfall so behandeln, wie wenn er einen Infarkt bzw. eine instabile Angina pectoris hätte. Also läßt sich die Diagnose auch im nachhinein rechtfertigen. Dies alles muß natürlich im Zweifelsfall auch so in der Akte dokumentiert sein.

    Das Relativgewicht liegt hier übrigens bei 0,59.

    Zuzustimmen ist natürlich, daß es viele andere solcher Problemchen gibt.

    :boom:

    MfG

    Mautner