Beiträge von NuxVomica

    Hallo TWaK,

    vielen Dank, danach hatte ich gesucht!


    Expertenfrage:
    Lohnt sich der Einsatz von 3jährigen exmaninierten Kräften hinsichtlich der PEPPs?
    Man kann ja 1:1 Betreuung auch mit anderen (günstigeren) Kräften erbringen, nur dann eben nicht kodieren.
    Wenn die Dauer unter 40 Stunden bleibt, ist die Kodierung sowieso wirkungslos.


    Beste Grüße - NV

    Hallo hankey,

    wir sehen das auch so:
    Nicht psychotherapeutische Gruppen können von allen Mitarbeitern kodiert werden (mit abgeschlossener Berufsausbildung).
    Psychotherpeutische Gruppen müssen von Ärzten oder Psychologen geleitet werden, diese müssen aber nicht "fertige" Psychotherapeuten sein.
    (Ich leite das daraus ab, dass bei den "angewandten Verfahren" für Ärzte und Psychologen die Einzel- und Gruppenpsychotherapie aufgeführt ist, bei den anderen Berufsgruppen aber nicht.)
    Die Berufsgruppe "Psychotherapeuten" gibt es im OPS nicht, ausser als "Psychologischer Psychotherapeut".

    Beste Grüße - NV

    Hallo Ju,

    es ist tatsächlich GANZ WICHTIG, die Psych-PV-Einstufung für den Aufnahmetag (am Folgetag) vorzunehmen.
    Der OPS schreibt vor: "Ein Kode aus diesem Bereich [gemeint ist die Psych-PV] ist zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel [...] anzugeben."

    Es muss für jeden einzelnen Behandlungstag eine Psych-PV-Einstufung vorliegen. Das schließt den Aufnahmetag mit ein.
    Sie haben recht, eine erneute Einstufung muss nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Behandlungsbereich (A1 - A2 usw.) ändert oder bei einem Wechsel zwischen AP, Sucht, Geronto.
    Manche Häuser definieren das aber intern anders und verlangen täglich eine Einstufung.

    In vielen Psychiatrien wird die PPV-Einstufung gleichzeitig mit der Festlegung des OPS-Behandlungsbereiches (Regelbehandlung, Intensivbehandlung etc.) vorgenommen.
    Und hier kommt es ebenfalls auf den Aufnahmetag an, denn ab dem 1. Tag der Behandlung läuft das Zählwerk für die Therapieeinheiten (vgl. OPS 9-60 usw)
    und diese können nur ermittelt werden, wenn der OPS-Behandlungsbereich festgelegt ist.

    Beste Grüße - NV

    Hallo Herr Blaschke,

    vielen Dank für die Hinweise.

    Wir rechnen nach BPflV ab (Psychiatrie).

    Inzwischen habe ich folgendes ausgetüftelt:
    Zuerst wird die "Bruttoverweildauer" aus FALL ermittelt:
    Für vollstationäre Fälle wird die Zahl der Tage zwischen Aufnahme- und Entlassungstag berechnet. Falls 0 herauskommt, wird stattdessen 1 gesetzt (für den Fall, dass Aufnahmetag=Entlassungstag).
    Für teilstationäre Fälle wird zur Differenz zwischen Aufnahme- und Entlassungstag immer 1 hinzugerechnet (der E-Tag zählt als Berechnungstag mit).

    Dann wird die Zahl der "Tage-ohne-Berechnung-Behandlung" bei Entgeltart "0000...." abgezogen.

    Fertig.

    Die "Beurlaubungstage-PSY" sind nur nachrichtlich zu verstehen. Zumindest bei unserem KIS (Agfa-Orbis) sind sie in den "Tagen ohne Berechnung" enthalten.
    (MDK-Kürzungen werden bei uns als "Urlaub" erfasst).

    Leider befüllt unser KIS die Felder "Abrechnung von" und "Abrechnung bis" nicht für die Entgeltart "0000....".
    Diese können also nicht zur Verweildauerermittlung bzw. zur Ermittlung der Berechnungstage genutzt werden.

    Beste Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    ich suche nach einer Vorgehensweise, um die Berechnungstage aus den §21-Daten zu ermitteln. Es gibt die "Tage ohne Berechnung" (ENTGELTE) und die "Beurlaubungstage" (FALL).
    Es gibt aber kein Feld "Berechnungstage".
    Wie lassen sich die Berechnungstage (stationär und teilstationär) ermitteln?

    Vielen Dank!

    Beste Grüße - NV

    Guten Morgen,

    @ Mr. Freundlich: danke für die Kasuistik. Ich hoffe, Ihre Frau hat alles gut überstanden.

    Falls ja, warum sollte das KH nicht die dafür vorgesehene Vergütung erhalten?

    Egal ob die Aufnahme am OP-Tag oder am Vortag erfolgt: wenn die Leistung vollständig erbracht wird sollte auch der reguläre Erlös fließen.
    Die DRG soll ja nicht die Verweildauertage vergüten sondern die erbrachte Leistung.

    Die UGV sollte doch eigentlich dazu dienen, vorzeitige Entlassungen zu verhindern oder bei unvollständig erbrachten Leistungen nur Teilerlöse fließen zu lassen.
    Sie war nicht als globales Sparmodell gedacht um reguläre Krankenhausleistungen zu Dumpingpreisen erbringen zu lassen.

    Viele Grüße - NV

    Hallo,

    die Forderung nach einer "Aufwandspauschale" für die Kassenseite ist doch schon uralt und wird auch durch ständige Wiederholung nicht plausibler.

    Es ist ja nicht so, dass es keine Instrumente gäbe, um Falschabrechnung zu sanktionieren:

    Absichtlich falsch kodierte Leistungen stellen Betrug dar, der strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)).
    Soweit im Rahmen von Stichprobenprüfungen nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob fahrlässig zu hoch abgerechnet wurden, ist zudem vom Krankenhaus
    der doppelte Differenzbetrag zur korrekten Entgelthöhe zurückzuzahlen (§ 17c Absatz 3 Satz 4 KHG).

    Beste Grüße - NV