Beiträge von NuxVomica

    Hallo zusammen,

    wir sind ein psych. Fachkrankenhaus ohne Somatik und haben 2-3x im Jahr Fälle mit einer Schlaganfall-Hauptdiagnose.
    Diese löst die externe QS aus. Wir haben das entsprechende Modul aber aus Kostengründen nicht lizenziert und auch einen Mindestdatensatz
    können wir nicht erstellen. (Dafür verlangt unser KIS-Anbieter, dass wir das vollständige Modul kaufen - wie sinnig!).

    Vielleicht gibt es diese Konstellation auch in anderen Psychiatrien. Wie kann man damit umgehen?
    Heldenhaftes Umkodieren entfällt ja spätestens ab PEPP-Option mit Kodierprüfungen durch den MDK.
    Fehler in der QS möchte die Geschäftsführung nicht haben.
    Gibt es andere kreative Lösungen?

    Beste Grüße - NV

    Gern geschehen.

    Man kann vielleicht davon ausgehen, dass ein Haus, wenn es über 5 Jahre 10% seines Budgets verloren hat, mehr oder weniger pleite sein wird.
    Es scheint fraglich, ob Häuser, die 5 Jahre lang an der Kappung entlangschrammen, den Schritt nach 2022 überhaupt erleben werden.

    Beste Grüße - NV

    Ja, die Kappung greift nur bei "Konvergenzverlierern". Der Budgetzuwachs bei "Konvergenzgewinnern" wird nicht gekappt.

    Ab 1.1.2022 gilt der Landesbasisentgeltwert für alle.
    In den Jahren 2017 - 2021 wurden ja schlimmstenfalls schon 10% (1% + 1,5% + 2% usw.) vom Budget abgeschmolzen.
    Vielleicht bringt bei einigen Häusern der letzte Schritt (von 2012 nach 2022) trotzdem noch eine weitere Budgetminderung mit sich, und diese wäre dann durch keine Kappung mehr begrenzt.

    Beste Grüße - NV

    Hallo,

    ich wills mal versuchen, obwohl ich auch kein Experte in der Budgetarithmetik bin...

    - es wird (ab 2017) ein Zielwert für das Budget ermittelt (hauseigener CM x Landesbasisentgeltwert)
    - es wird ein Ausgangswert ermittelt (vereinbartes Budget für 2016, berichtigt um diverse Ausgleiche und Tatbestände)
    - der Ausgangswert wird vom Zielwert abgezogen
    - von der Differenz werden z.B. in 2017 10% als "Angleichungsbetrag" ermittelt
    - der Angleichungsbetrag wird zum Ausgangswert addiert (bzw., wenn negativ, von diesem abgezogen). Dies ergibt das Erlösbudget.
    - die "Kappung" greift bei Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird
    - für diese wird die Absenkung des Ausgangswertes begrenzt um (für 2017) 1%

    Beste Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    zu 2): das würde ich nicht ganz so streng auslegen.
    Der OPS schreibt: "Spezialtherapeuten(z.B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten...)". Die Aufzählung ist demnach nur beispielhaft und nicht abschließend.
    Bei den angewandten Verfahren steht:"Als angewandte Verfahren [...] gelten folgende Verfahren und vergleichbare Verfahren". Auch hier würde ich Spielraum für weitere, nicht in der Aufzählung enthaltene Verfahren sehen.

    Beste Grüße - NV

    Hallo,

    ich würde sagen: ja.
    Der OPS sagt dazu:

    "Ein Kode aus diesem Bereich ist in der Regel einmal pro Woche anzugeben. Als erste
    Woche gilt die Zeitspanne vom Tag der Aufnahme bis zum Ablauf der ersten 7 Tage, usw.
    Erfolgt eine Versorgung an weniger als 7 Tagen (z.B. aufgrund einer Entlassung oder eines
    Wechsels zwischen Regelbehandlung, Intensivbehandlung oder psychotherapeutischer
    Komplexbehandlung), werden auch dann die Leistungen der jeweiligen Berufsgruppen
    berechnet und entsprechend der Anzahl der erreichten Therapieeinheiten kodiert

    :!: Sofern Therapieverfahren an Wochenenden, Feiertagen, Aufnahme- oder Entlassungstagen
    erbracht werden, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen." :!:

    Beste Grüße - NV

    Hallo,

    vielleicht wurden Codes für z.B. "7 Tage pro Woche" für Patienten mit kürzerer Verweildauer angegeben?

    Die von Ihnen genannte Kombination scheint mir bezügl. OPS korrekt zu sein, allerdings bin ich kein KJP-Experte.

    Möglicherweise liegt ein "falscher Fehler" beim InEK bzw. bei der Datenprüfungssoftware vor?

    Und schließlich: es sind lediglich "Hinweise". Das führt nicht zur Abweisung der Fälle und ist nach meiner Interpretation so zu verstehen, dass man nachprüfen soll, ob die angegebene Konstellation wirklich stimmt. Wenn alles ok ist, kann man den Hinweis ignorieren.

    Beste Grüße - NV

    Hallo,

    gem. DKR D003l (Beispiel 7: abnorme Befunde) würde das nicht kodiert:
    "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen
    Werte)."

    (Wenn man spitzfindig ist, könnte man evtl. auch sagen: Falls auf der EKG-Anforderung steht: "V.a. Rechtsschenkelblock" ist die Untersuchung (EKG) der Aufwand zur Kodierung der zuvor formulierten Verdachtsdiagnose.)

    Beste Grüße - NV