Beiträge von NuxVomica

    Hallo wolkenstein,

    ich kenne zumindest ein weiteres Haus, nämlich mein früheres. Auch dort haben wir die Orbitotomie, wenn durchgeführt, gesondert verschlüsselt und uns die gleichen Sprüche anhören müssen.

    Beigefügt eine (ältere) Stellungnahme der Fachgesellschaft (Ihnen vielleicht schon bekannt), die zumindest klarstellt, was eine Orbitotomie ist.

    Ich erinnere mich auch an eine Anfrage beim DIMDI, ob denn die Orbitotomie bei der Ptosis-OP inklusive ist oder gesondert zu kodieren ist. Die Antwort war salomonisch und ohne verwertbare Aussage.

    Beste Grüße - NV

    Guten Morgen,

    auf der letzten Seite "Vergabematrix" ist ganz oben von einem "Zuschlag nach Überschreiten erkrankungstypischer Behandlungszeiten" bzw. einem Abschlag bei Unterschreiten derselben die Rede. Es wird verwiesen auf §7 Satz 1 Nr.1 der BPflV.

    In meiner Ausgabe der BPflV steht an dieser Stelle nichts von "erkrankungsspezifischen Behandlungszeiten". Auch das PsychEntgG (soweit ich mich durch den Verhau an Änderungen und Änderungen der Änderungen durchfinde) ändert diesbezüglich nichts an §7.

    Was ist mit diesen beiden Zeilen gemeint? Werden die vorsorglich schonmal definiert, weil man uns bald ein "richtiges" Fallpauschalensystem samt UGV und OGV überbügeln wird?
    Oder bin ich unnötig beunruhigt?

    Beste Grüße - NV

    Hallo Frau Zimmermann,

    hier ein Zitat aus einem medizin-juristischen Seminar:

    „Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unabhängig von einer schriftlichen Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist.“

    Dann der Hinweis:
    Entscheidend sind die Regelungen des jeweiligen Landesvertrages gemäß § 112 SGB V bzw. die Entgeltvereinbarungen zwischen KH und KK.

    Nach dem Landesvertrag in Ba-Wü z.B. "wird die KÜ unbefristet ausgestellt". "In begründeten Einzelfällen kann die KÜ auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Die Gründe sind dem Krankenhaus mitzuteilen." "Die KK teilt dem KH _unverzüglich_ mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt."

    Ein rückwirkend befristete KÜ (evtl. auch noch ohne Begründung) würde ich nach diesen Regelungen für ausgeschlossen halten.
    Also werfen Sie mal einen Blick in Ihren Landesvertrag (falls Sie nicht in Ba-Wü arbeiten).

    Beste Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    ich möchte zu bedenken geben, dass in PP014 von "Untersuchung" die Rede ist, nicht vom Aufnahmegespräch. PP014 ist (fast) eine 1:1 Kopie der somatischen DKR P014e.
    Dort ist mit "Aufnahmeuntersuchung" die körperliche Untersuchung gemeint. Böse Zungen behaupten ja sogar, dass "Aufnahmegespräche" in der Somatik gar nicht statt fänden :D (Pardon!)
    Die körperliche Aufnahmeuntersuchung, die auch zur psychiatrischen Aufnahme dazugehört, wird selbstverständlich nicht verschlüsselt.

    Beim Aufnahmegspräch gibt es unterschiedliche Auffassungen. Dauert es unter 25 Minuten, wird es nicht verschlüsselt.
    Im Rahmen von 1-903 kann das Aufnahmegespräch aber Teil der Gesamtdiagnostik sein und wird somit doch relevant (wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind).

    Dauert es mehr als 25 Min., könnte man es als Einzeltherapie kodieren (Argument: es wird bereits im Aufnahmegespräch das therapeutische Bündnis hergestellt und der Kontakt mit dem Therapeuten wirkt bereits als Therapie).
    Ich finde diese Darstellung gewagt, habe sie aber schon von vielen Klinikern gehört.

    Beste Grüße - NV