Hallo Uni-Sei,
vielleicht haben Sie in Ihrem Landevertrag einen entsprechenden Passus (wie z.B. in Ba-Wü), der Einwendungen seitens der Krankenkasse nur innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungszugang zulässt.
§275 SGB V fordert eine zeitnahe Durchführung der MDK-Prüfung. Dies schliesst den Abschluss der Prüfung mit ein. Als zeitnah wird von Juristen meist auch ein Zeitraum von 6 Monaten genannt.
Ich glaube schon, dass die KK als alleiniger Auftraggeber des MDK (und als alleiniger Zahler) die Auswirkungen von Fehlern des MDK zu tragen hat.
Sie haben als KH ja nicht den geringsten Einfluss auf den Gang des Verfahrens und haben Ihre Pflichten erfüllt (Unterlagenversand).
Also würde ich der KK gegenüber gelassen bleiben und nicht auf die Forderungen nach Rechnungskürzung eingehen.
Beste Grüße - NV