Beiträge von B. Gohr

    Hallo DRG-Held!
    Alle drei Fälle werden zusammengefasst. In § 2 Abs 5 der PEPPV 2015 steht nicht, dass die 120-Tage-Frist nicht gilt.
    Und da Fall 1 und Fall 2 zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Fall 3) virtuell einen gemeinsamen Fall 1 bilden, müssen Sie hier zusammenfassen.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    PS, @ GW:
    "Denn dabei müsste Fall umkodiert werden, was technisch alleine oft nicht geht"
    Sofern Sie nicht die Fälle per Hand kodieren, sondern die EDV einfach ihre Arbeit machen lassen, sollte das doch kein Problem sein. Außer, es werden nicht Leistungszeiten, sondern fertige Therapieeinheiten erfasst - dann ist die Sache natürlich komplizierter...

    Ihnen auch einen schönen guten Tag, DRG-Held!

    Qualifizierte Entzugsbehandlungen können auf verschiedene Arten unterbrochen werden. Somatische Komplikationen, die zu einer Verlegung in die somatischen Fachbereiche führen, Rückfälle, Entweichen des Patienten, Beikonsum von anderen Substanzen während des Aufenthalts...

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Hallo GW,
    was das Fazit betrifft bin ich, wie ich es schon einmal schrieb, vollkommen bei Ihnen.

    Aber wie Sie auch an der Frage des Threadstarters sehen könne, ist dieses Merkmal eben nicht ganz eindeutig beschrieben. Und das seit Jahren nicht.
    Wenn die stete Bereitschaft zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für jeden einzelnen Patienten besteht, dann kann das Merkmal erfüllt sein. Dass das überhaupt keinen Sinn ergibt, ist wohl klar.
    Dass Sie hier kein Interpretationsproblem sehen, habe ich verstanden. Das macht die Sache für Leute, die solche Formulierungen zu weit oder zu eng sehen, aber nicht besser, denn meiner Meinung nach hätte man auch einfach "Besondere Sicherungsmaßnahmen" definieren können. Genug Zeit war/ ist ja schließlich.

    Viele Grüße!

    B. Gohr

    Hallo GW!
    Genau da sehe ich eben keinen Konsens, sondern das eigentlich Problem an der Formulierung im OPS.
    Sie sprechen davon, dass eine gesetzliche Unterbringung Voraussetzung sei für die Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen.
    Aber zum Text gehört auch "die stete Bereitschaft dazu". Das bedeutet dann wieder, dass jeder, der sich auf einer geschlossenen Station aufhält und dort entsprechend behandelt wird (also beispielsweise der freiwillige Patient, der auch nachts nicht raus darf oder sein Sprühdeo nicht behalten darf), das Merkmal bekommt. Und das kann einfach nicht gewünscht sein.

    Das wiederum führt dann zu Diskussionen wie dieser hier und später dazu, dass das Merkmal an zwei Orten für den identischen Patienten unterschiedlich vergeben werden würde.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Hallo nochmal!
    In unseren geschlossenen Abteilungen gibt es für jeden Patienten unabhängig von seinem Unterbringungsstatus eine individuelle Ausgangsregelung. Dazu kommt dass nachts die Tür generell für alle geschlossen bleibt (Alternative dann nur bei freiwilligen Aufenthalten: Entlassung - mal eben vor die Tür geht nicht).
    Auch gibt es Gegenstände, die gleichermaßen alle Patienten abgeben müssen. Sonst hat man nämlich das Problem, dass Patient A einfach Patient B das Ding gibt.

    Gut, dann sind wir mal wieder an dem Punkt angelangt, an dem zwischen Flensburg und München ein Code unterschiedlich interpretiert und somit kodiert wird.
    Wie gesagt: Der Text ist seit Jahren immer wieder verändert, aber nie präzisiert worden. Und das ist ein Problem, das wir hier nicht lösen können (wie man an der Diskussion sieht).

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
    1.die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,
    2.die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
    3.die Absonderung in einem besonderen Raum,
    4.die Fixierung.

    Guten Tag!
    Zumindest die Punkte 1 und 2 treffen doch auf jeder geschlossenen/ geschützten Station auf alle Patienten zu und können daher, zumindest nicht allein stehend, das Intensivmerkmal ausmachen. Das würde die Daten doch komplett verwaschen.

    Das Psych KG Schleswig-Holstein nennt im Übrigen andere Punkte:

    Zitat

    (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dienen der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise, insbesondere durch
    1. Fixierung oder
    2. Ruhigstellung durch Medikamente.

    Was machen wir also? Nehmen wir alle Psych KGs aller Länder und bilden dann die Essenz aus den dort genannten Punkten? Was bleibt dann übrig?
    Oder warten wir auf eine gerichtliche Entscheidung, nutzen das jeweils gültige Psych KG und akzeptieren bis dahin, dass das DIMDI es seit 5 Jahren versäumt, diesen Punkt endlich einmal konkret zu formulieren?

    Ich bin geneigt, das Psych KG SH (weil bei uns gültig) als Vorlage zu nehmen. Mal schauen, was die Prüfer dann sagen.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Hallo codierfee,
    dem Wortlaut des OPS nach - und darum geht es ja erst einmal - steht dort:

    • Gruppentherapie 2-18 Patienten: 1 Therapeut, Berufsgruppe egal
    • Gruppenpsychotherapie 2-12 Patienten: 1 Arzt oder Psychologe
    • Gruppenpsychotherapie 13-18 Patienten: 2 Ärzte oder Psychologen (Mischung egal)

    Nur Ärzte und Psychologen dürfen laut OPS Einzel- oder Gruppenpsychotherapie als Leistung anrechnen lassen.
    Da gibt es auch nicht viel Interpretationsspielraum, dies ist mMn eine sehr exakte Formulierung im OPS.

    Viele Grüße,

    B. Gohr