Beiträge von Luna1975

    Hallo,

    danke für die Antworten.

    Also es ist wohl so, dass "wir" den Patienten offenbar aus einer anderen Klinik übernommen haben (wobei die Aufnahme des Pat. hier bereits um kurz vor 10 Uhr stattfand , aber laut dem Schreiben der KK der Pat. aus dem anderen KH erst um kurz vor 13 Uhr verlegt wurde). Ich nehme stark an, dass das verlegende KH einfach jetzt erst ihren Datensatz geändert hat oder what ever. Jedenfalls ist es bisher weder dem Kostenträger, noch uns, noch dem Gutachter im Rahmen der Fallprüfung aufgefallen.

    Da wurde wohl kollektiv gepennt.....:sleeping:

    Also muss ich die Änderung wohl oder übel akzeptieren?!?(

    VG,

    Luna

    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    In einem Fall wurde durch den MDK eine Fallprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V im Auftrag der Krankenkasse zur Prüfung des ZE 130 und der geriatrischen Komplexbehandlung durchgeführt. Es wurde die gesamte Fallakte in Kopie an den MDK geschickt.

    Nachfolgend zeigte sich, dass unsere Abrechnung korrekt war und wir stellten der Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung. Diese wurde auch beglichen.

    Nun liegt mir ein Schreiben vor, dass es sich bei eben diesem Fall nach den der Krankenkasse vorliegenden Informationen um eine Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 FPV handeln soll und die Krankenkasse hat erneut die Rechnung vermindert.

    Nun meine Frage:

    Ist der Fall nicht mit Vorliegen eines MDK-Gutachtens abgeschlossen und an der Rechnung ist nicht mehr zu rütteln? Ist es nicht sogar so, dass man quasi gar keine Änderung mehr nach MDK-Gutachten krankenhausseits durchführen *darf*? Laut Krankenkasse handelt es sich ja um eine rein formale Änderung, die "nur" knapp 2000 € betragen würde......=O

    Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen und hat jemand auch schon einmal so eine Situation gehabt?

    Viele Grüße,

    Luna

    Guten Morgen ins Forum,

    folgender Fall, bzw. OP-Bericht bei Buried bumper Syndrom beschäftigt mich und den MDK:

    "Spindelförmiges Umschneiden der Eintrittspforte der alten PEG-Sonde. Präparation der Fistel im Subcutansgewebe bis auf die Faszie. Nun vorsichtiges eröffnen der Faszie. Anschließend lässt sich die Magenvorderwand teilweise hervorluxieren. Exzision der eingewachsenen, gut tastbaren Halteplatte. Hier findet sich die Maghenwand in der Umgebung auch entzündet und gerötet, daher Entschluss zu Magenwedgeresktion mittels GIA-Stapler. Zweite-Reihe-Einzelknopfnaht mittles resobierbares 2-0 PDS. Reponieren nach intraabdominell. Anlage einer Easy-Flow-Drainage im Bereich der Magennaht. Kontrolle auf Bluttrockenheit. Diese besteht. Fortlaufende Naht des Peritoneums. Verschluss der Faszie mit 2er CT.

    Nun Durchführung einer Magenspiegelung durch den Internisten.

    Nun Aussuchen einer Stelle neben der alten PEG-Stelle. Die Magenvorderwand wird nun mit der Endoskop beleuchtet. Hautinzision im Bereich der beleuchteten Zone im linken Oberbauch. Präparation bis auf die Faszie. Die Faszie wird aufgeschnitten und die Sonde mitsamt der Kunststoff-Halteplatte eingeschoben. Der Magen wird um die Sonde herum vernäht. Die Sonde durch die Bauchhaut mit einem Schlauch aus der Bauchwand hinausragen. Zum Schluss Anbringen der äußeren Andruckplatte und Annähen derselben an die Haut."

    Kodiert wurden: 8-123.1 Entfernung: Wechsel und Entfernung eines Gastrostomiekatheters

    5-434.0 Segmentresektion: Atypische partielle Magenresektion

    5-431.20 Durch Fadendurchzugsmethode: Perkutan-endoskopisch (PEG): Gastrostomie

    Laut Pathologiebericht:

    Zylinderförmiges, 4,5 cm langes und max. 4 cm durchmessendes Haut-/Unterhautexzidat mit einer PEG-Sonde in situ. Die Bauchhaut spindelförmig ausgeschnitten mit einer Größe von 27 x 15 mm. Zentral ein 6 mm durchmessender Defekt mit einliegender PEG-Sonde. Auf Schnittflächen zungenförmig in die ins subkutane Fettgewebe vorragende Magenschleimhaut mit einer Höhe von 15 bis 16 mm. Auf Schnittflächen der PEG-Kanal fibrotisch ummauert.

    Der Gutachter ist der Meinung, bei einem PEG-Wechsel würde die alte Austrittsstelle immer verschlossen und die Kodierung der 5-431.20 beinhalte bereits sämtliche in der OP durchgeführten Maßnahmen, so dass die Segmentresektion komplett zu streichen sei.

    Ich bin der Meinung, dass die Segmentresektion maximal zu ersetzen ist in 5-433.0 Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Magens, da ich eine Segmentresektion bei der Größe des Exzidates für etwas übertrieben halte, ich aber auch keine Information finde, wie groß ein Segment zu sein hat um es kodieren zu dürfen.

    Über eine Begründungshilfe würde ich mich extrem freuen, da auch "meine" Chirurgen ein wenig im Dunkeln tappen.... :/

    Vielen Dank und sonnige Grüße :),

    Luna

    Hallo allerseits,

    hat jemand im Forum Erfahrung mit folgender Problematik?

    Aktuell befinden sich 2 Akten (gleicher Patient) bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle, da der Patient privat zusatzversichert ist. Nun liegt mir für den Fall eine MDK-Prüfung vor und die Akten kommen nicht mehr rechtzeitig vor Fristende wieder zurück.

    Wie wird in anderen Kliniken mit diesem Problem umgegangen? Eine Fristverlängerung beim MDK könne ich vergessen laut Kostenträger...
    Und aus den Sekretariaten bekommt man zur Antwort, dass da alle 14 Tage ein Fahrer ins Haus kommt und die Akten bringt und holt und der nächste Termin sei erst am 30.06., das ist allerdings zu spät. ;(

    Vielen Dank für sämtliche Infos und ein schönes Wochenende!

    Hallo liebes Forum,

    aktuell brüte ich über einen Spezialfall und komme nicht weiter. ?(

    Eine Schwangere (23. SSW) wird mit fraglich positivem Tbc-Schnelltest aus einer Flüchtlingsunterkunft stationär internistisch aufgenommen. Es erfolgen die üblichen speziellen mikrobiologischen Verfahren zur Testung auf Tuberkulose. Die Patientin liegt zunächst 9 Tage internistisch, bis sie aufgrund von präpartalen Blutungen gynäkologisch übernommen wird. Aktuell sind die Tuberkuloseergebnisse noch ausstehend, die Pat. wird derzeit noch gynäkologisch überwacht. Aktuell ist nicht von einer Tuberkulose auszugehen und somit stellt sich mir die Frage, wie hier die HD zu wählen ist in Anbetracht der DKR 1510n.

    Ich würde es eher so kodieren: HD Z03.0
    ND Z34 + O09.3
    ND Z11

    Die Blutung während des internistischen Aufenthaltes mit Übernahme zur weiteren Beobachtung in die Gynäkologie macht mir jetzt jedoch Kopfzerbrechen.....wie kodiert man dann nun dazu, wenn doch der initiale Aufnahmegrund die Schwangerschaft weder beeinflusst noch kompliziert hat, scheidet meines Erachtens die "O"-Kodierung als HD in diesem Fall aus, oder? :huh::?:

    Vielen Dank für sämtliche Informationen im Voraus.

    LG aus OWL

    Hallo Torcida,

    soweit ich weiß heißt ein "und" im Text soviel wie "oder", so dass man genauso gut sagen könnte: 5-758.3 Naht an der Haut von Perineum UND/ODER Vulva.

    Ich bin der Meinung, die Prozedur ist korrekt gewählt.

    MfG,

    Luna

    Hallo allerseits,

    das Thema ist kein unbekanntes, aber immer noch aktuell. Mir liegt ein inzwischen 2. Negativgutachten meines "Lieblings"-Gutachters :cursing: vor, der nach einem bereits argumentativ starken Widerspruch erneut einen stationären Fall ablehnt und diesen Fall als ambulante OP abstempelt.

    Es handelt sich um eine Patientin, ASAIII-Klassifikation, dies ist auch bestens durch die Anästhesisten dokumentiert. Es sind alle Risikofaktoren angegeben, Adipositas BMI >60 (ja!), COPD, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie. Auf dem Anästhesieprotokoll steht wortwörtlich "Kontraindikation für amb. OP".

    Die durchgeführte OP ist zwar in Kategorie 1 im Katalog für ambulantes Operieren gelistet, jedoch liegen so gravierende Risikofaktoren vor, dass die Narkoseärzte die Patientin eindeutig ein ambulantes Operieren ausgeschlossen haben.

    Der Gutachter hat, nachdem ich diese Komorbiditäten formuliert hatte, den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, dass es sich um einen kleinen Eingriff handelte, der nach fachspezifischem Konsens regelhaft ambulant erbracht werden konnte. Die ASA-Klassifikation sei zwar wichtig für den Anästhesisten, jedoch nicht wichtig für die Begründung stationärer Behandlungszeiten unter chirurgischen Gesichtspunkten. Sinngemäß argumentiert er, dass die Patientin auch durchaus einen Zeitraum bis zu 12 Stunden hätte ambulant verbleiben, danach jedoch nach Hause gehen können. Revolutioniert dieser Gutachter jetzt das DRG-System oder hat er gar Recht?!

    Da ich im 1. Widerspruch bereits mein Pulver verschossen habe und ich auch der Meinung bin, dass jeder andere Gutachter den Fall durchgewunken hätte, bin ich etwas mit meinem Latein am Ende. Lässt sich so ein Fall retten durch Argumente, die mir einfach nicht einfallen wollen? ?(

    Für Informationen wäre ich wirklich dankbar.

    Herbstliche Grüße,

    Luna

     Hallo,

    Aus einem LZ-EKG-Befund:

    ...Nächtliche Frequenzabsenkung. Im Tätigkeitsprotokoll wurden keine Herzbeschwerden angegeben.Nächtliche Sinusbradykardie ohne indikation für einen Schrottmacher.

    Da hat der Patient aber Glück gehabt!!!! 8|

    LG, Luna

    Hallo allerseits,

    vielen Dank für die vielen Antworten und Meinungen. ^^

    Wirklich interessant, wie bunt die Kodierwelt ist.

    nach DKR D002f ist hier eindeutig die E86 als HD zu kodieren.


    Klingt für mich momentan noch am plausibelsten. Zumal hier die Gastroenteritis gar keinen Aufwand gemacht hat und der Ressourcenverbrauch durch Volumensubstitution erfolgte.

    Mal sehen, was passiert.....

    Sonnige Grüße,

    Luna