Hallo,
dann könnte es bei entsprechenden Fallkonstellationen ja zu unendlichen Fallketten kommen. Durch FZ entstehen fast immer neue ( höhere ) OGVD`s, in die evtl. immer weitere nachfolgende Fälle fallen. Sicher im Sinne der KK.
Nein, die Prüffrist für kombinierte Fallzusammenführungen ist und bleibt immer die des 1. Falles, der für die FZ in Frage kommt, für sich allein betrachtet.
Mir ging es eher darum, ob im 2. Fall die Frist nach § 2 Abs. 1 FPV ( Gleiche Basis - DRG ) und in Fall 3 dann die Frist nach § 2 Abs. 2 FPV ( Partitionswechsel ) Anwendung finden kann, oder ob nicht durch die erste FZ wegen gleicher Basis - DRG die OGVD als Frist auch für alle weiteren Fälle Geltung hat und eine 2. Frist somit ausgeschlossen ist.
LG
Herb