Beiträge von WStark

    Sehr geehrtes Forum,
    im Hinweis zum OPS 1-430 heißt es:

    Zitat

    Die nachfolgende Kodes unfassen die Entnahme von 1 bis 5 Biopsien. Die Entnahme von mehr als 5 Biopsien ist mit dem Kode Stufenbiopsie zu kodieren.

    .
    Üblicherweise spricht man von einer Stufenbiopsie, wenn z.B. an der OL-Aufzweigung, am OL-Abgang, im Tracheobronchialwinkel, an der Hauptcarina usw. Proben entnommen werden. Allerdings lässt es der Hinweis offen, ob mit diesem Kode nicht auch mehr als 5 PEs an gleicher Stelle kodiert werden können. Anfrage an DIMDI läuft.

    @ Einsparungsprinz:
    Die Codes 1-430.3 und 1-430.2 lassen sich dem Hinweis folgend nicht nebeneinander kodieren.

    @ GOMER1:
    Welcher Fall ist denn gemeint?

    Guten Morgen,
    Ich finde die Kodierempfehlung 438 spannend. Es liegt nämlich eine Konstellation vor, die vergleichbar ist mit derjenigen der KDE 244 (COPD und respiratorische Insuffizienz). In beiden Fällen handelt es sich um Grunderkrankungen, in deren Verlauf Folgeerkrankungen mit einer eigenständigen Therapie auftreten können - aber nicht müssen -, die ihrerseits aber auch aufgrund anderer Erkrankungen auftreten können. Weder bei der G47.30 noch bei der J96.- handelt es sich um Symptome wie beispielsweise Dyspnoe, welche im Kapitel „Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind“ aufgeführt werden. In beiden Fällen ist eine Kodierung über die Kreuz-Stern-Systematik nicht möglich.
    Der aktuelle, m.E. auch aus medizinischen Aspekten höchst fragwürdige Text der KDE 244 lautet:

    Zitat

    Ein Kode aus J96.1 Chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert ist Symptom der zugrunde liegenden, bekannten Erkrankung J44.81 Sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit, die während des stationären Aufenthaltes behandelt wird. J44.81 ist deshalb Hauptdiagnose.


    In Analogie zur KDE 438 wäre stattdessen folgende Kodierempfehlung zu geben:

    J96.1 Chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert ist als Hauptdiagnose zuzuweisen. Zu den Diagnosekriterien einer respiratorischen Insuffizienz gehört die mögliche Assoziation mit schweren internistischen / neurologischen Erkrankungen, z.B. COPD, Herzinsuffizienz, Muskeldystrophie. Eine Kodierung der respiratorischen Insuffizienz (Manifestation) mit der COPD (Ätiologie) über die Kreuz-Stern-Systematik ist nicht möglich.

    Lieber Frank, sehr geehrtes Forum,

    zunächst die gute Nachricht: BIPAP ist ebenso wie BiPAP® eine Beatmung i.S. der DKR.

    Allerdings irrt sich m.E. Wikipedia, indem es BIPAP mit großen I und BiPAP mit kleinem i nicht unterscheidet.

    Letzteres steht für BiLEVEL PAP, ist eingetragenes Warenzeichen von Philips Respironics und stellt eine Form der druckunterstützten bzw. druckkontrollierten Beatmung dar. Die Beschreibung in Wikipedia bezieht sich auf diese Beatmungsform.

    BIPAP mit großem I (BIPHASIC PAP) läßt den Patienten spontan auf zwei verschiedenen Druckniveaus atmen. Die Umschaltung erfolgt jedoch zeitgesteuert und unabhängig von der Atemfrequenz des Patienten. Dessen Atmung wird dann verstärkt durch die wechselnden Druckniveaus, die dann zu einer vertieften Atembewegung führen. Zur Verbreitung kann ich allerdings nicht viel sagen, ich persönlich habe auch keine praktische Erfahrung mit dieser Beatmungsform.

    Sehr geehrte Herren,

    vielen Dank für den Hinweis, die therapeutische bronchoskopische Absaugung mit 8-100.4/.5 zu kodieren.
    Dieser Code war mir bisher nicht ausreichend bewußt.

    Zu:

    Eine Lavage ist definiert, ein Absaugen leider nicht.


    Im klinischen Sprachgebrauch wird das bronchoskopische Absaugen häufig auch als Lavage bezeichnet. Dies stellt jedoch keine definierte Lavage im Sinne der OPS 8-173.0 dar. Da kann ich Lunge48 nur beipflichten.

    Außerdem muss die bronchoalveoläre Lavage (BAL) abgegrenzt werden, die zur Gewinnung alveolären Materials z.B. bei Lungenparenchymerkrankungen durchgeführt wird.

    Sehr geehrtes InEK,

    mir ist folgender Sachverhalt aufgefallen: HD I27.28 dazu OPS 1-273.1 und 1-275.2

    bei Verweildauer 1 Tag resultiert als DRG F49G
    bei Verweildauer 2 Tage resultiert als DRG F75D
    bei Verweildauer 3 oder mehr Tage resultiert als DRG F49E

    Es entspricht also offenbar dem Algorithmus, daß zwar eine invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt durchgeführt wird, aber nur bei einer Verweildauer von einem oder von mehr als zwei Tagen in die Basis-DRG F49 führt. Möglicherweise gibt es hierfür ja eine kalkulatorische Begründung. So richtig logisch erscheint mir das aber trotzdem nicht. ?(

    Sehr geehrte(r?) engelmannan,

    der Nachweis säurefester Stäbchen im Magensaft dient als weitere Möglichkeit des Keimnachweises bei V.a. Lungen-Tuberkulose.

    Der Code A18.1 bezeichnet die Urogenital-Tuberkulose (ca. 30 gemeldete Fälle pro Jahr in Deutschland). Hierbei finden sich im Urin, Menstruationsblut säurefeste Stäbchen.
    Der Nachweis im Magensaft genügt hierfür nicht.

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Wir hatten zunächst die J95.0 kodiert, vom MDK wird die Z46.8 als Hauptdiagnose kodiert.

    An die T88.8 hatte ich nicht gedacht gehabt. In den DKR steht jedoch:

    Zitat

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert.

    Allerdings findet sich unter J95.- keine Beschreibung, die auch nur annähernd auf das Krankheitsbild zutrifft.
    Ich werde es jetzt mit der J96.00 versuchen und die Reaktion des MDK abwarten. :S

    Sehr geehrter Lunge48,

    zu Frage 1: Der Kanülenwechsel wurde vom ambulanten Pflegedienst vorgenommen. Ob am gleichen Tag oder in den Tagen zuvor ist mir nicht bekannt, auf jeden Fall aber vor der Einweisung per RTW/NAW. In der Klinik dann wieder Wechsel auf Tracheoflex.

    zu Frage 2: Der Defekt des häuslichen Sauerstoffgerätes wurde während des stationären Aufenthaltes durch den Service-Provider entdeckt und behoben.

    Sehr geehrte Forumsmitglieder,

    Patientin mit intermittierender invasiver Selbstbeatmung über plastisches Tracheostoma wird stationär eingewiesen, nachdem es im häuslichen Bereich wiederholt zu Sättigungsabfällen gekommen war (vom RD dokumentiert SO2 51%). Nach Anschließen des eigenen Beatmungsgerätes an RTW-Sauerstoff Normalisierung der Sättigung. Im Vorfeld war ein Kanülenwechsel vorgenommen worden, außerdem wurde eine Leckage des häuslichen Sauerstoff-Gerätes entdeckt und behoben.

    Meine Frage: Wie lautet die korrekte Hauptdiagnose?

    Vorschlag 1: Z46.8 (Versorgen/Anpassen von sonstigen ... medizinischen Geräten)
    Vorschlag 2: J95.0 (Funktionsstörung Tracheostoma)
    Vorschlag 3: J96.11 (ventilatorische Insuffizienz)
    Vorschlag 4: J96.00 (akute Hypoxämie - Sättigungsabfall)

    Wer weiß Rat? ?(

    Im Gegensatz zur J91* weisen weder I31.3 noch R18 einen Stern auf. Folglich brauchen letztere keine vorangehende Ätiologie-Kodierung. Insofern könenn Sie R18 und / oder C78.6 unabhängig voneinander kodieren, sofern diese jeweils der ND-Definition entsprechen.
    NB: bei einem Aszites auf dem Boden einer Peritonelakarzinose bleibt die diuretische Therapie regelhaft wirkungslos, im Gegensatz zum Aszites auf dem Boden einer Leberzirrhose (wie sonographisch beschrieben).