Beiträge von ruesay-rkk

    Aus der Erfahrung heraus:

    Die KV übermittelt z.B. bei uns in Bremen am Ende des Folgequartals per elektronischer Datenübermittelung die abgerechneten Fälle an die einzelnen Kostenübernehmer! Sprich: die Daten liegen in digitaler Form vor und können von einer gut funktionierenden EDV innerhalb von Minuten zu den Echtdaten ins System importiert werden, bzw. auf Excelbasis miteinander abgeglichen werden. Keine großartige Fallabgleichung nötig. Schon gar nicht per Hand, der Aufwand eher gering. Allerdings habe ich auf Anfrage bei den Kostenübernehmern eher den Satz "das entzieht sich meiner Kenntnis, macht eine andere Abteilung" gehört. Ob nun wirklich abgeglichen wird, kann ich also nicht behaupten.

    Trotzdem möchte ich nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass bei eventuellen Auffälligkeiten die Daten nicht doch ratzdifatz abgeglichen werden...

    Hallo Chrissi,

    bevor Sie die Berechnung vornehmen, lassen Sie Sich den schriftlichen Auftrag für das Gutachten geben. In der Regel steht bei den meisten dort die Gutachtenziffer bereits. Wenn die Ziffer nicht genannt ist, heißt das nicht, dass Sie "frei Schnauze" berechnen dürfen:

    Freie Gutachten = Ziffer 160, 161 oder 165

    Auch wenn der Aufwand groß war für das Gutachten, so ist die Ziffer 165 eigentlich für die "normalen" Gutachten ausgeschlossen, siehe Leistungstext (Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten, bedeutet quasi schon eine belegbare Langzeit-Studie).

    Dazu gibt es pro geschriebener Seite Gutachten die Ziffer 190 und 191 für etwaige Kopien (die Kopien für die Akte des Gutachters werden nicht übernommen). Auch, ob Kopien geliefert werden sollen, entnehmen Sie dem Auftrag.

    Bei der BG können Sie auch die persönlich am Patienten vorgenommenen für das Gutachten erforderlichen Untersuchungen (z.B. LuFu, Bronchoskopie, neurologische Untersuchungen usw. usf.) als Ziffer zusätzlich berechnen. Bei Gutachten nach Aktenlage entfällt das natürlich. Allerdings bietet die UV-GOÄ für Fremdbefundung im radiologischen Bereich weitere Ziffern (5255 ff.), wenn mal nach Vorbefund angefragt wird.

    Einen schönen Wochenanfang.

    Hallo stei-di,

    wenn meine Antworten auch keine Lösung gebracht haben, so ergeben sich bei mir doch Fragen zu dem Thema:

    1.) Habe ich es richtig verstanden, dass es sich um Notfallpatienten handelt? Diese werden von Ihnen/ Ihrem Haus dann nach der Erstversorgung und Tele-Befundung in den hausärztlichen Bereich entlassen? Ihre Abrechnung der gestellten Leistungen erfolgt über die KV im Rahmen Ihrer Notfallermächtigung?

    2.) Oder schreiben Sie über Patienten, die in einer ambulanten Sprechstunde in Ihrer Notfallambulanz gesehen, fremdbefundet und für nicht stationär zu behandeln eingestuft werden?

    3.) Sie möchten etwaige "Fremdleistungen" dem anfragenden Verbundhaus per DKG-NT in Rechnung stellen?

    Hallo stei-di,

    Bei der Notfallabrechnung muss ich mich leider aus Sicht der Leistungsabrechnung ausklinken, da wir in Bremen eine Pauschalabrechnung haben. Dort sind solche Leistungen automatisch Inhalt, wenn sie erbracht werden, aber nicht gesondert berechnungsfähig.

    Der EBM gibt im Bereich 01210 bis 01219 die Notfallkonsultationspauschalen her (wenn, dann bitte genau die Leistungslegende lesen).

    Ob zusätzlich dazu z.B. radiologische Befundungsleistungen im EBM existieren, glaube ich zwar nicht, aber das schreibe ich wider besseren Wissen.

    Als abrechnungsfähige Leistungen im DKG-NT innerhalb der Krankenhäuser existiert sie auf jeden Fall nicht, weswegen wir uns eine Analog-Leistung auf Basis einer Kalkulation des Controllings eingerichtet haben.

    Aber all das basiert nicht auf dem, was Sie angefragt hatten.

    Der Auftraggeber des Konsils ist doch ein Haus in Ihrem Verbund? Was bedeutet "Tele-Konsil"? Telefon-Konsil? Fernseh-Konsil? Werden eingespielte Röntgenaufnahmen befundet?

    Grundsätzlich gilt: beauftragt ein Krankenhaus die Fachrichtung eines anderen Krankenhauses um Leistungen, so ist die Abrechnung nach DKG-NT zu stellen. Der EBM fällt hier raus, da dieser zum Zwecke der Abrechnung Krankenhaus -> Kostenübernehmer eingesetzt wird. Es sei denn, man hat einen Kooperationsvertrag mit der expliziten Nennung dieses Tarifes gewählt.

    Hallo Babsi07,

    da wir Softwaretechnisch an den geltenden EBM gebunden sind, haben wir von einer manuellen Anpassung abgesehen. Bei einem Kostenübernehmer hat die Prüfsoftware "Alarm" gemacht. Die Stornoarie für 0,03 Euro hat mehr gekostet, als aller noch kommenden Fälle mit richtigem Porto.

    Ich sag mal: dumm gelaufen, diese so arg kurzfristig angekündigte Drei-Cent-Erhöhung durch die Briefzusteller... ;)

    Die Leistung, soweit sie nicht medizinisch indiziert ist, ist Umsatzsteuerpflichtig.

    Lassen Sie Sich eine detailierte Aufstellung der Sachkosten geben. Es gibt Sachkosten, die sind in den Leistungen enthalten, und es gibt Sachkosten, die sind gesondert berechnungsfähig. Das wäre dann im Einzelfall zu prüfen.