Beiträge von geoff

    Hallo in die Runde,

    unser Vorgehen:
    bei bei Verrechnung im Zshg. mit strittigen MDK-Stellungnahmen prüfen wir, ob mindestens eine realistische Chance auf vergleichsweise Regelung oder Gewinn des Verfahrens besteht.
    Die Kostenträger erhalten dann ein Ablehnungsschreiben zum Leistungsentscheid mit entspr. Begründung.
    Üblicherweise gehen sie nicht darauf ein, daraufhin wird dann (nach Verrechnung) konsequent geklagt.
    Natürlich ist das reichlich Aufwand, deswegen auch sorgfältiges vorheriges Abwägen ... aber in diesen Fällen geben uns die bisherigen Klageerfolge Recht.

    Unsere Meinung:
    Nun ist es ja nicht so selten, dass auf Grundlage definitiv fehlerhafter MDK-Stellungnahmen Leistungsentscheide der Kostenträger versandt werden, die somit nicht anzuerkennen sind. Bei guten Erfolgsaussichten in solchen Fällen sollte man u. E. also eine konsequente Klagestrategie fahren.
    Gerade haben wir aktuell an einem Verhandlungstag vor dem Sozialgericht hören müssen, dass beispielsweise die Mitarbeiter eines Kostenträgers angewiesen sind, Ablehnungen von Leistungsbescheiden mit entspr. medizinischer Begründung (vor der PrüfvV "Widerspruch") u n g e p r ü f t zu lassen.
    (Eine Erkenntnis, die sich jedem von uns bei fast allen Kostenträgern täglich präsentiert, hier mal vor dem SG "offiziell" ausgesprochen).

    Einem solchen Gebaren der Kostenträger muss etwas entgegengesetzt werden, leider geht dies derzeit nur durch Klage. Bevor sich die Gesetzeslage nicht ändert, haben wir als Klinik keine andere Chance.
    Im o. g. Fall wurde in gleichem Zuge von der Richterin der Unmut über diese unsinnige Klageflut geäußert, mittlerweile werden von ihr einfach Termine zur mündlichen Hauptverhandlung angesetzt, weil die Kostenträger mit ihren Klageerwiderungen nicht mehr hinterherkommen etc. .
    Es beginnt sich langsam ein Kollaps des Systems abzuzeichnen, aber eben nur dann, wenn wir nicht zurückschrecken. Evtl. ist das auch die einzige Chance, dass der Gesetzgeber endlich entspr. Änderungen herbeiführt ...

    Einen schönen Sonntagabend noch ...
    Geoff

    Hallo,

    aktuell wird ja gerade über "Ablehnung Widerspruch" bei "fehlenden Unterlagen" diskutiert.
    Ein ganz andere Dimension sind die Stellungnahmen des MDK, die aufgrund eindeutig f a l s c h e r Begründungen ein negatives Ergebnis für die Klinik tragen. Auch hier zieht man sich ja kostenträgerseits zunehmend darauf zurück: "Widerspruch nicht vorgesehen ...." und nimmt einen solchen erst gar nicht mehr an. Dem MDK sind dadurch Tür und Tor geöffnet, die irgendwann einmal postulierte Qualität der MDK-Stellungnahmen entbehrt damit wohl endgültig jeglicher Validierung. Mangels Widerspruchsmöglichkeit kann MDK nun endgültig behaupten, was er will ... schwarz ist weiss - oder weiss ist rot - egal - es gibt ja keinen zugelassenen Widerspruch mehr ...

    Ich nenne ein Beispiel: 3 Stents in 3 Koronarien appliziert, entspr. OPS kodiert, Interventionsprotokoll mit genau dieser Dokumentation liegt dem MDK vor, trotzdem meint der Autor der MDK-Stellungnahme "ein Stent in 1 Koronargefäß" sei der richtige OPS-Kode ...
    Derartig abstruse MDK-Statements kennt sicher jeder ...

    Wir sind deshalb dazu übergegangen, egal wie niedrig oder hoch der Streitwert ist, in solchen Fällen die Kostenträger nur noch i. S. "MDK-Stellungnahme wird wegen grober Mängel zurückgewiesen, ist fehlerhaft und nicht verwertbar ..." anzuschreiben. Eine Begründung wird in diesem Anschreiben mitgeliefert.
    Das Ganze dient in diesem Stadium im Wesentlichen als Vorstufe zu einer sozialgerichtlichen Klärung und hat nicht den Charakter "Widerspruch" i. S. einer inhaltlichen Diskussion.
    Wie zu erwarten: die Kostenträger nehmen (bis auf wenige Ausnahmen) noch nicht einmal die Ihnen jetzt auf dem Silbertablett servierte eindeutige Sachlage (die jeder Laie erkennen würde) zum Anlass, den eingeschlagenen Weg der ablehnenden Leistungsentscheidung zu korrigieren.
    Wenn es mir auch widerstrebt, aber Ich kann nur alle auffordern, die Kostenträger in solchen Fällen unverzüglich mit sozialgerichtlichen Klärungen, unnötigen Anwalts- und Verfahrenskosten zu überziehen. Bei derartigem Formalismus und Inflexibilität bleibt wohl nichts anderes übrig ...sie haben ja ihre Chance gehabt ...

    Gruß
    geoff

    Hallo,

    nach der S2k-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin "Prolongiertes Weaning" ist der diskutierte Fall als "Weaning in progress" einzustufen und m. E. damit auch abzurechnen.

    Es heißt hier unter Absatz 3.3: "... Entsprechend der oben genannten Definitionen ist ein Patient, der nach Extubation oder Dekanülierung erfolgreich nicht-invasiv beatmet wird und entsprechend auf eine Normalstation verlegt oder sogar nach Hause entlassen werden kann, nicht entwöhnt. So konnten Schönhofer und Kollegen in einer großen Kohortenstudie an 403 Patienten mit invasiver Beatmung für >2 Wochen, die expliziert zum Weaning in ein spezialisiertes Weaningzentrum verlegt wurden, zeigen, dass von den Patienten, die nach Hause entlassen wurden, immerhin ein Drittel eine Langzeit-NIV in häuslicher Umgebung fortführten [11]. Dies unterstreicht, dass die NIV zur Unterstützung der Extubation/Dekanülierung einerseits und zur Behandlung einer chronischen ventilatorischen Insuffizienz andererseits nicht immer voneinander getrennt werden können. Die internationale Task Force definiert für extubierte/dekanülierte aber noch NIV-pflichtige Patienten eine intermediäre Kategorie (Weaning in progress) [9]. Da aber wie oben beschrieben die Langzeit-NIV für einen erheblichen Teil der Patienten im weiteren Krankheitsverlauf als Dauerbehandlung indiziert sein kann, schlägt die vorliegende Leitlinie vor, zwischen komplettem Weaningund Weaning von der invasiven
    Beatmungzu unterscheiden (siehe auch Kapitel 3.6). ..."

    Vielleicht dienen auch noch andere Inhalte der o. g. Leitlinie als Argumentationshilfe. Hier der Link:
    http://www.awmf.org/uploads/tx_szl…ing_2014_01.pdf

    Beste Grüße
    geoff

    Hallo,

    zur Frage nach der Aufwandspauschale:

    Da das Kriterium "keine Änderung des Rechnungsbetrages berechtigt zur Abrechnung der AWP" nicht mehr isoliert herangeführt werden kann, ist zu betrachten, was der Anlass zur Prüfung war.
    Hier wurde nach Notwendigkeit u. Dauer der stationären Behandlung gefragt. Der (wohl entgleiste) Hypertonus war Grund für den zusätzlichen Belegungstag, war aber nicht kodiert und dem Kostenträger nicht übermittelt.
    Da somit also dieser Fehler in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einleitung des Prüfverfahrens steht ("Dauer des stationären Aufenthaltes"), sehe ich hier keine Chance auf berechtigtes Erheben der AWP.

    Zur Frage der Änderung des Prüfauftrages:

    Wenn die Ausweitung oder Abänderung des Prüfauftrages eigenständig durch den MDK vorgenommen wurde, ist dies generell unzulässig. Laut BSG ist die gesetzl. KK "Herrin des Begutachtungsauftrages".

    Falls die KK den Prüfauftrag ausgeweitet bzw. abgeändert haben sollte, muss sich dies innerhalb der 6-Wochen-Frist bewegen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Rechnungseingang ist eine Ausweitung des Prüfauftrages nicht mehr möglich.

    VG

    Hallo crazynurse,

    wie oben schon beschrieben, geht es hier um "intensivmedizinisch versorgte Patienten".
    Dies trifft auch für den Fall heimbeatmeter Patienten über ein Tracheostoma zu. Nach DKR 1001h sind diese in Analogie zur Regelung bei maskenbeatmeten Patienten bzgl. der abzurechnenden Beatmungsstunden zu behandeln, wenn sie "intensivmedizinisch versorgt" sind.

    Nun gibt es für die IMC keine Legaldefinition im Krankenhausrecht. Weder im Sinne der Krankenhausplanung noch als eigenständiges Finanzierungsobjekt bei der Entgeltkalkulation ist sie ein eigenes Planungsobjekt.

    Somit konzentriert sich die entscheidende Beurteilung weniger auf "formale" Kriterien (hier m. E. auch nicht auf eine evtl. Ausweisung als Intensivbetten im Feststellungsbescheid), sondern inhaltlich auf die Auslegung des Begriffs "intensivmedizinisch versorgt".
    Und dies ist aus fachlicher Sicht auf die IMC, insbesondere beim beatmeten Patienten, absolut anzuwenden. Neben dem üblichen automatiserten und engmaschichen Monitoring (HF, RR, SaO2 ... etc.) kommen Messungen mit Blutgasanlysen, evtl. ZVD etc. hinzu, die deutlich über das Maß einer Normalstation hinausgehen. Ferner betrachte man mal den Personalschlüssel ...

    Also: Beatmung ist unter diesen Voraussetzungen kodierregel(ge)recht auch auf der IMC abzurechnen, Komplexpauschalen setzen Strukturmerkmale voraus, die in der Regel nur in Verbindung mit Intensivtherapiestationen abzubilden sind. Und dies wird sich dann ja mit der "aufwendigen" intensivmedizinischen Komplexpauschale noch verschärfen.

    VG
    geoff

    Hallo pmh1958,

    ich schließe mich DRGRecht an und habe wie so oft in anderen Fällen das Gefühl, dass der MDK-Gutachter nicht nur die Krankenakte nicht eingehend studiert hat, sondern hier die ins Detail gehende Fachkompetenz fehlt. Zu oft wird aus einer \"allgemeinmedizinischen\" oberflächlichen Sicht heraus argumentiert, jegliche nachvollziehbare/eingehende Begründung fehlt.

    Wenn Sie Ihre o. g. Argumente vorbringen, ist diese Begründung für eine akute Insuffizienz absolut korrekt und sowohl aus internist. u./o. intensivmedizinischer Betrachtung nicht wegzudiskutieren. Bleiben Sie beim anamnestischen Vergleich (keine chron. Insuffizienz bekannt) und heben Sie insbesondere auf die (patho)physiologischen Begründungen (BGA) ab.

    Aber wie die Vorredner würde ich dies auch zunächst der KK vortragen.

    VG
    geoff

    Guten Morgen,

    da diese und ähnliche Fragen demnächst wohl gehäuft auf uns zukommen, empfehle ich allen Interessierten den Übersichtsartikel der DGAI (Dt. Gesellsch. für Anästhesiologie u. Intensivmedizin) zur IMC

    http://www.dgai.de/06pdf/03_233-intensivmed-Versorg.pdf

    Die DGAI, DIVI u. BDA als führende Fach- und Berufsverbände für in der Intensivmedizin tätige Ärzte sind bzgl. Leitlinien u. Standards bei etwaigen Diskussionen nicht zu umgehen bzw. sind hier zunächst der \"Goldstandard\".

    VG
    geoff

    Hallo Martha,

    1. Die Pause von 23h + die folgende Zeit der maschinellen Beatmung wird in diesem Fall zur bestehenden Beatmungsperiode gerechnet, es beginnt keine neue Beatmungsperiode (Entwöhungszeitraum <24h bis zum Erreichen einer stabilen respiratorischen Situation).

    2. Der Entwöhnungszeitraum bezieht sich auf eine \"maschinelle Beatmung\", definiert als Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Dies beinhaltet auch die maschinelle \"Unterstützung\" der Atmung. Klar für intubierte und tracheotomierte Patienten. Aber auch für maschinelle Beatmung über Maskensysteme bei intensivmedizinisch versorgten Patienten gilt dies, wenn diese an Stelle der üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden.
    Somit gelten die Entwöhnungszeiträume natürlich nicht nur für tracheotomierte Patienten.

    Das Ende der Beatmung ist nach Extubation zu definieren, wenn keine Phase der Entwöhnung mit erneuter maschineller Unterstützung (<24h o. <36h) folgt. Wenn aber ein Weaning folgt (egal in welcher Form, entscheidend ist die \"maschinelle\" Beatmung (auch Maskensysteme) ist dieser Entwöhnungszeitraum in Berechnung einzubeziehen.

    VG
    geoff

    Hallo,

    zu 2. (Maskenbeatmung auf IMC-Wachstation)

    Die maschinelle Beatmung (intubiert, tracheotomiert, über Maske) kann bei \"intensivmedizinisch versorgten Patienten\" kodiert werden.
    \"Hierbei muss die intensivmedizinische Versorgung nachvollziehbar dokumentiert sein (Überwachung, Beatmungsprotokolle etc.) und setzt entspr. räumliche und personelle Ausstattung voraus.\"
    Dies ist in der Regel auf heutigen IMC-Units der Fall. Eng definierte Mindestmerkmale, wie sie für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung (8-980-) aufgeführt werden, können m. E. nicht zwingend gefordert werden, da in den DKR allein schon die Abgrenzung zur \"Heimbeatmung\" (Maske) auf erstgenannten Kriterien aufsetzt.

    zu 3. intermittierende Beatmungszeiten

    Beginn der (Masken-)Beatmung: der Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt.
    Ende der (Masken-)Beatmung: Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung. Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden.

    Aus intensivmedizinisch ärztlicher Sicht beginnt die Beatmungsperiode I somit im obigen Fall mit dem 4h-Intervall und sie ist damit nicht beendet. Der Patient ist initial respiratorisch insuffizient, wird beatmet (man weiß noch nicht, wie lang) man unterbricht, macht BGA´s, monitort die respiratorische Situation, hängt den Pat. je nach Klinik wieder an die maschinelle (Masken-)Beatmung .... und dies setzt sich fort. E i n e zusammenhängende Beatmungsperiode, Ende erst n a c h Erreichen einer stabilen respiratorischen Situation (s. DKR). Somit zählen auch die Pausen, auch wenn sich dem MDK die Haare sträuben. Aus medizinischer Sicht ist hier ein langer Zeitraum des \"Weanings\" zu betrachten.

    Aus Gesprächen unter Kollegen weiss ich, dass tatsächlich auch die reine \"Addition\" der Std. gehandhabt wird.
    Aber jeder, der eine solche NIV-Beatmung begleitet, weiss, dass dies oft mehr personelle und diagnostische Ressourcen verbraucht, als eine kontinuierliche invasive Beatmung unter Analgosedierung. Und aus den Kodierrichtlinien ist auch bei noch so detaillierter Betrachtung keine gegenteilige Vorgehensweise zu entnehmen.


    geoff