Beiträge von geoff

    Hallo kmffl,

    wenn die NIV-Therapie im eingestellten Modus auch eine Form von "positiv endexpiratorischem Druck" (z. B. PEEP, CPAP) aufweist, dürfte dies unstrittig als Ressource zur Behandlung einer Dystelektase gelten.

    Sollte "nur" die Inspiration mit positiven Drücken durch den Respirator unterstützt werden (z. B. ASB), dann würde ich persönlich das ebenfalls gelten lassen, da auch hier die positiven Inspirationsdrücke die Dystelektase "behandeln und aufblähen ...". Das muss man bei zu befürchtender Nichtanerkennung durch den MD dann entsprechend strikt gegenargumentieren.

    Ferner sind als Ressourcen jegliche Form der Atemtherapie, Klopfmassagen, Sekretolyse etc. zusätzlich hierauf anzuwenden.

    Da die Dystelektase die Vorstufe der Atelektase ist, stellt sich die Frage, ob nun J98.1 (Lungenkollaps) oder eher J98.4 (Sonstige Veränderungen der Lunge) genommen wird. Ich würde es vom Ausmaß des Befundes abhängig machen.

    VG

    geoff

    Guten Morgen,

    zur Info: aktuell gipfelt im Bereich Berlin-Brandenburg die Bearbeitung der Anträge zu "erstmaligen" OPS und deren Strukturprüfungen in konsequente Ablehnungsbescheide durch den MD, wenn diese OPS im Jahr 2021 noch nicht erbracht wurden bzw. werden (häufig der Fall, wenn OPS z. B. ab 01.01.2022 geplant). 4seitige bürokratische und juristisch unterzeichnete Bescheide, deren juristische Haltbarkeit jedoch nach ebensolcher Expertise der Klinikseite incl. Landeskrankenhausgesellschaft nicht gegeben ist.

    Es bleibt mal wieder dabei, dass die Kliniken "hinterherlaufen" müssen und am Zuge sind mit Widersprüchen, statt dass ein laufendes Antragsverfahren sinnvoll aufrecht erhalten wird mit Abgleich geeigneter Prüfzeiträume etc.

    Dieses nicht mehr nachvollziehbare Verhalten (nur des regionalen MD BB?) setzt sich dann fort in der Absurdität, dass bei uns z. B. eine "turnusgemäße" Prüfung ebenfalls im Ablehnungsbescheid endet, da der zu prüfende Bereich zum Zeitpunkt des "benannten" Prüfzeitraums coronabedingt geschlossen war und somit z. B. keine Dienstpläne vorgelegt werden konnten. Es erfolgt ein Ablehnungsbescheid im Tonfall und Tenor des aufgesetzten Textes "Verschulden der Klinik," ein Widerspruch kann eingelegt werden ...

    Da fasst man sich ob solcher Stumpfsinnigkeit nur noch an den Kopf. Bei uns erfolgte nach Bekanntgabe des (bürokratisch direktiv festgesetzten) Prüfzeitraumes sofort Rücksprache mit den MD-Verantwortlichen mit Bitte um Anpassung. Und - dem geneigten Leser ist jetzt schon klar - das Behördenmonster nimmt Anlauf und teilt fröhlich mit "tja, das geht jetzt aber nicht, da erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Sie können dann ja ohne Probleme einen Widerspruch einlegen. Dann kann man eine Wiederholungsprüfung beantragen ...." ((Bem.: bei einer Wiederholungsprüfung wird dann grundsätzlich auch nach einem Jahr schon erneut geprüft, egal welcher OPS).

    Auch hier wieder die Situation der ungleichen "Waffen": MD baut sich irgendein Konstrukt, setzt fest, Klinik ist machtlos und kann hinterherlaufen und muss sich dann quasi als "Schuldner" auch noch mit der nächsten erneuten Prüfung nach einem Jahr abfinden.

    Sämtliche mir bekannten Interventionen auch auf höherer Ebene haben diesbezüglich nichts erreicht. Offizielle Stellungnahme(n) unseres MD halbgar, die o. g. Vorgehensweise rechtfertigend und fortführend.

    Gibt es in anderen Bundesländern ähnliche ernüchternde Konstellationen? Gibt es womöglich eine zündende Idee, wie man gegen solch bürokratischen Wahn- und Unsinn noch vorgehen kann?

    Der MDS hat´s in jahrelanger Vorbereitung nicht geschafft, die bekannten Schwachstellen der STROPS zu bereinigen und die Landes-MD´s verschanzen sich hinter den in ihren Augen einzig richtigen Auslegungen.

    VG

    geoff

    Hallo Snow,

    ich würde Ihrer Sicht zustimmen, dass die frührehabilitative geriatr. Komplexbehandlung frühestens postoperativ zu kodieren und abzurechnen ist.

    Die in der SEG-Kodierempfehlung Nr. 32 angesprochen "Ausnahme" bezieht sich eindeutig auf schon vorher bestehende a k u t e Behandlungsbedürftigkeit i. S. des OPS. "Prophylaktische" präoperative Therapieeinheiten machen sicherlich Sinn hinsichtlich des postoperativen Outcomes, jedoch muss man hier die Frage stellen, inwieweit dies Bestandteil der unfallchirurgischen/orthopädischen Maßnahme zu sehen und über den dort entstehenden perioperativen Aufwand in einer möglichen DRG abgebildet ist.

    Wenn auch kein Struktur- oder Mindestmerkmal: es kommt hinzu, dass z. B. für die Zertifizierung einer Geriatrie bestimmte anspruchsvolle räumliche und sonstige Infrastruktur sehr streng gefordert wird. Inhaltlich bedeutet dies, dass die Patienten sich dann auch auf der geriatrischen Einheit befinden sollten. Sind denn Ihre Patienten dort präoperativ untergebracht?

    VG

    geoff

    Hallo kmffl,

    die >6h gründen sich bei der Kollegin sicher auf die damals geltende Regelung "bei Masken-CPAP müssen mindestens 6h Beatmungszeit am Tag vorliegen ..."

    Grundsätzlich muss ich sagen, wenn es um einen potenziellen Klagefall geht, dann sollten Sie sich evtl. entspr. Expertise bei direkter Beurteilung der Patientenkurve herbeiholen.

    Ihre Fragen zeigen da ja doch "Unsicherheiten", mit denen mir bei einer Klageerhebung nicht wohl wäre ... nichts für Ungut ....

    Unter diesem Link finden Sie nochmal die damals geltenen Kodierregeln.

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo kmffl,

    >In den DKR heißt es unter D001 "...Bei heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden, sind die Beatmungszeiten zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt."

    TISS/SAPS-Punkte sind Aufwandspunkte für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung. Hier ist die "intensivmedizinische Versorgung" der Patienten ebenfalls Voraussetzung.

    Es geht also in diesem Fall nur beides anzurechnen oder gar nichts (bei tracheotomierten heimbeatmeten Patienten).

    Wenn die Heimbeatmung ohne Tracheostoma etabliert wurde, dann gilt dies demnach auch im Falle der intensivmedizinischen Versorgung nicht als "Beatmung". Somit liegt m. E. auch keine anrechenbare "apparative Beatmung" für TISS-Punkte vor. In den Dokumentationsvorgaben zu TISS heißt es ja: " Hier ist die invasive oder nicht invasive Beatmung entsprechend den Kodierrichtlinien mit zugelassenen Beatmungsgeräten gemeint".

    VG

    geoff

    Hallo Zwart,

    ich bin da auch nicht so der absolute Experte, vielen Dank für die Erläuterungen.

    Aber wenn es keine Rückverlegung ist, gilt denn dann nicht auch (bezogen auf den 1. Fall) bei Komplikation oder gleicher Basis-DRG die OGVD des 1. Falles? Die Antwort oben verstehe ich so, dass dann eine 30-Tage-Frist für alle Qualitäten gelten soll. Das kann ich im Moment nicht nachvollziehen

    VG

    geoff

    Hallo,

    m. E. ist doch die FZF des 3. Falles von der Beurteilung bzw. dem Bezug auf die DRG-Fallpauschale von Fall 1 und 2 nach vorgenommener Fallzusammenführung maßgebend, oder?

    Es heißt doch in den "Hinweisen zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2020 „Kombinierte Fallzusammenführungen“" im Beispiel 1 [...] Für eine Fallzusammenführung ist die DRG-Fallpauschale des 3. Aufenthalts gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen [...]

    Das bedeutet doch, dass nicht w. o. konstatiert, [...] der Fall zusammengeführt werden muss, da nicht die OGVD sondern die 30-Tage-Frist der ersten FZF gilt [...]. Es muss doch (innerhalb der Prüffrist von 30 Tagen des 1. Falles) trotzdem "Komplikation" oder "Basis-DRG" gegen die "neue" DRG/OGVD nach FZF aus Fall 1 und 2 geprüft werden, oder sehe ich da etwas falsch? Ein Unterschied wäre, dass in den o. g. Klarstellungen Fall 1 und 2 zunächst eine Rückverlegung ist.

    VG

    geoff

    Hallo Dietje,

    kurzer Hinweis: E_Horndasch hat wohl versehentlich "keine" vergessen:

    ".... reines CPAP hat keine Druckdifferenz und ist "k e i n e " Beatmung i. S. der DKR". (außer bei Neugeborenen, Säuglingen, Kinder <6Jahre).

    Letztendlich ist aber seinem Beitrag im Kontext der entscheidende Trenner für Ihre Frage zu entnehmen: heutzutage werden fast ausschließlich kombinierte (CPAP-)Verfahren quasi als assistierende Beatmungsformen eingesetzt. Zum Beispiel wie oben CPAP/ASB. (kontinuierlich positiver Atemwegsdruck + augmented spontaneous breathing)

    Es gibt eine Druck- und/oder Flowunterstütung (augmented), getriggert und angepasst durch bzw. an das Spontanatemmuster der Patienten.

    Und hier entstehen in der "assistierten" (Be-)Atmung Druckdifferenzen, die in der Regel auch >6mbar betragen, somit also definitiv als Beatmungsstunden in die Berechnung eingehen.

    Ich denke, dass Ihr Softwareanbieter genau dies meint, aber fälschlicherweise, quasi im Jargon nur "CPAP" kommuniziert.

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo,

    ergänzend dazu:

    in der Hauptstadt hat der Senat temporäre Notfall-Pflegeeinrichtungen etabliert.

    "Für besonders schutzbedürftige Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer bisherigen Wohnsituation akut nicht versorgt werden können, gibt es in B. eine sogenannte Notfall-Pflegeeinrichtung. "

    Diese standen explizit auch für Kliniken in Fällen w. o. zur Verfügung. Leider haben wir das auch erst nach ersten MDK-GA´s mit Streichung der medizinische Notwendigkeit ab einem Zeitpunkt x realisiert. Die Zeit danach sei "aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten" lautete es vom MDK ...

    Bei der Suche nach den "öffentlichen Mitteln" z. B. n. Infektionsschutzgesetz etc. wurden wir auf eben Nutzung dieser temporären Einrichtungen (die ja aus öffentlichen Mitteln finanziert waren) verwiesen.

    Evtl. gibt/gab es solche Regelungen auch bei Ihnen, damit hätte sich dann auch eine Kostenerstattung aus anderen Mitteln erledigt.

    VG

    geoff

    Hallo Christina66,

    die unterschiedlichen Berechnungen gründen sich auf Unterschiede, ob "peripher" oder "zentral" gemessen wird: zentral ist der MAD immer etwas höher anzusetzen als peripher.

    Es kommt also auf die Messmethode an: wird der Blutdruck "peripher" über Manschette oder peripher invasiv iz. B. in der Art. radialis gemessen, ist die Berechnungsformel für die herzferne/periphere Abnahme zu verwenden.

    Liegt eine "zentrale invasive" Blutdruckmessung über einen Katheter herznah/im Herzen vor, ist die erste o. g. Formel zu verwenden.

    Gemeinhin wird überwiegend die Methode für "periphere" Messungen verwendet. Diese ist ja nun mal am häufigsten eingesetzt.

    Aber unsere "Freunde" vom MD wissen es im entscheidenden Fall dann besser. So würde ich also w. o. beschrieben vorgehen.

    VG

    geoff

    Hallo NuxVomica,

    ich zitiere mal die entscheidende Passage der uns vorliegenden Mitteilung der Landeskrankenhausgesellschaft:

    [...]

    Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat auf diese Problematik mehrfach ausdrücklich hingewiesen und – letztmalig in der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den GVWG-Änderungsanträgen zum Thema Pflege – eine Fristverschiebung für die Durchführung der Strukturprüfungen nach § 275d SGB V gefordert. Die Politik hat aufgrund dieser Interventionen sich nunmehr bereit erklärt, untergesetzlich zu reagieren, zusammen mit dem MDS auf die Krankenhäuser zuzugehen und die Frist zur Antragstellung im Jahr 2021 auf den 15. August 2021 auszudehnen. Den Krankenhäusern stehen somit weitere sechs Wochen zur Verfügung, um einen Antrag auf Begutachtung bereits erbrachter OPS-Kodes vorzubereiten und beim MD zu stellen.

    Bisher ist noch nicht geklärt, wie die Fristverlängerung technisch umgesetzt werden soll. Derzeit wird überlegt, dass der MDS zusichert, dass einem Krankenhaus im Jahr 2021 kein Verschuldensvorwurf gemacht wird, wenn es den Antrag zur Prüfung erbrachter OPS-Kodes nicht bis zum 30. Juni 2021 stellt. Werden bis zum 15. August 2021 die entsprechenden Anträge gestellt, soll gewährleistet sein, dass die Krankenhäuser den zur Vorlage bei den Landesverbänden der Krankenkassen notwendigen Bescheid über die Erteilung der Bescheinigung rechtzeitig erhalten.

    Sollten Krankenhäuser mit ihren Vorbereitungen zur Antragstellung bereits weit fortgeschritten sein, empfiehlt es sich nach wie vor, ihren Antrag auf Durchführung der Strukturprüfung vorzeitig zu stellen. [...]

    VG

    geoff