Guten Abend Herr Hollerbach,
ich kann Ihnen insoweit folgen, dass Sie der Meinung sind, den Fall stationär abrechnen zu wollen. Wenn aber der MDK die stationäre Notwendigkeit nicht sieht, die KK dann nicht zahlen will, bleibt Herrn Flöser bzw. dem HNO-Belegarzt nur der Widerspruch. Herr Flöser wollte aber offenbar der ambulanten Abrechnung nicht widersprechen.
Ein Belegarzt rechnet dann offenbar selbst ab und hat hier auch alle Möglichkeiten.
Ein nicht so seltenes Problem sehe ich in den Fällen, in denen die Leistung von einer Hauptabteilung erbracht worden ist. Es gibt ja auch HNO-Hauptabteilungen. Oder analoge Konstellation mit OPS nicht in AOP-Vertrag z. B. für die Chirurgie. Bei uns regelmäßig große Wundversorgungen oder Versorgung schlecht heilender Wunden/Abszesse/Atherome auch in Vollnarkose durch chirurgische Hauptabteilung (durchaus ambulant möglich - medizinisch gesehen). Hier werden wir von der KK mit der Notfallpauschale \"abgespeist\". Der Eingriff steht wie im Beispiel zwar im Anhang 2 EBM 2000 plus, zumindest in Band 1 EBM, aber eben nicht im AOP-Vertrag.
Das Ärgerliche ist jedesmal, dass die Leistung vom Krankenhaus zweifellos erbracht wurde, aber die KK nicht bereit ist, wenigstens den Erlös zu zahlen, den sie einem niedergelassenen Operateur zahlen würde.
Man könnte zwar meinen, dass hier Einzelabsprachen möglich sein müssten, sozusagen eine Kostenübernahmeerklärung im Voraus. Das Problem dabei ist aber die sektorale Trennung der Budgets.
Für den stationären Bereich ist eine Zahlung nicht vorgesehen (wie im Beispiel von Herrn Flöser). Der ambulante Bereich wird über die KV abgedeckt und da hat das KH (Institutsleistung durch Hauptabteilung) nichts zu melden.
Bliebe eigentlich nur eine \"Sondergenehmigung\" durch die KK, die Leistung eben doch über §115b AOP-Vertrag zu vergüten, obwohl die OPS/EBM-Ziffer ausdrücklich nicht vereinbart wurde.
Hierfür bedürfte es einer besonderen Regelung im nächsten AOP-Vertrag mit Definition, wann eben (OPS nicht im AOP-Vertrag aber z. B. Narkose notwendig, kein niedergelassener ambulanter Operateur erreichbar, keine Ermächtigung des Chefarztes, usw., Wunsch des Patienten??? ) doch ein Krankenhaus ausnahmsweise wie ein niedergelassener Arzt abrechnen darf, wohlgemerkt nicht über die KV, sondern direkt mit der KK wie sonst auch beim §115b.
Soweit ein paar Anmerkungen zu den Tücken des Systems, soweit ich bisher dahinter gekommen bin - ich empfehle den MedCos ein Gespräch mit den jeweiligen MitarbeiterInnen in der Abrechnungsabteilung...
Schönes WE allerseits