Frage zum Thema Rückverlegung:
Das - KH A - VERLEGT den Patienten nach einem Aufenthalt vom 10.01.2016 08:00 Uhr
bis 11.01.2016 16:00 ins KH B und kodiert E60A.
Das - KH B – behandelt den Patienten vom 11.01.2016 bis 21.01.2016 08:00 Uhr und – VERLEGT den Patienten ZURÜCK ins KH A. Im KH B wird E08C kodiert.
Der zweite Aufenthalt im – KH A – beginnt am 21.01.2016 10:00 und endet mit der Entlassung nach Hause am 22.01.2016 um 18:00 Uhr, kodiert wird nochmals E60A.
Das - KH A – muss beide Aufenthalte zusammenlegen (30 Tage). Da E60A aber eine Verlegungspauschale ist, muss geklärt werden, ob bei dieser Fallzusammenlegung das - KH A – als verlegendes oder aufnehmendes KH angesehen werden muss.
Durch die Regelung - Verlegungspauschale -> verlegendes KH, Prüfung UGVD – ergibt sich hier die Frage, wie ist zu verfahren?
Da sich durch die Zusammenlegung eine reale VWD von 2 Tagen ergibt und E60A erneut kodiert wird,
ist UGVD (2) erreicht.
Muss ein Abschlagstag im - KH A - berechnet werden oder nicht?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und wünsche eine schöne Woche.