Beiträge von KKH_AA_2010

    Guten Morgen, muss dieses Thema auch nochmals aufleben lassen.

    Metallentfernung - OPS Code 5-787.3r + 5-787.1r

    1. OP - war stationär 2 Tage - hierbei ist bei dem Versuch das Metall zu entfernen - ein Teil der Schraube abgebrochen

    2. OP AOP - ca. Wochen später 5-787.3r + 5-787.1r - Rest Metall wurde entfernt - da es zu Entzuümndungen der Wunde kam - wurde eine T84.16 Diagnose - und der Code gem. AOP Vertrag 2024 5-983 ( Reoperation ) erfasst und hier Zuschläge abgerechnet


    Ansetzung daher = > 31132 +

    => 31138 2 x mit Begründung - SNZ 36 Minuten - Re Operation

    => 31822

    => 31828 2 x mit Begründung - SNZ 36 Minuten - Re-OP

    = 31503

    Grundpauschalen ...


    - DTA Abweisung mit folhgender Begründung :

    Reoperation - Die Reoperation wird schon im kodierten OPS als eigenstä INV 001 02 00000
    ndiger OPS-Schlüssel gemäß § 10 AOP-Vertrag abgebildet. Daher ist die INV 001 02 00000
    Berechnung des Zuschlages nicht möglich

    Wie sieht das Forum das ?

    Freue mich auf Antworten

    Guten Morgen,

    muss das Thema nochmals aus aktuellem Anlass aufleben lassen.

    Wir haben gelernt, dass neben Pauschalen 40 er - ggf. weitere Abrechnung von zum Beispiel Nahtmaterial und oder Implantaten - verweise hierzu auf den § 11 AOP Vertrag von 2024.

    Aktuell

    40300

    40301

    40750 etc

    Pauschalen

    Wie sieht es hierzu aus liebes Forum ?

    Hallo Herr Offermanns

    per E-Mail wie folgt :


    Sie begründen ihre Berechnung der Grundpauschale 13542, damit dass der OPS 1-275.0 nicht im Kapitel 31.2 des EBM gelistet ist. Dennoch sind Sie in diesem Fall lediglich zur Abrechnung der Konsultationspauschale 01436 berechtigt.

    Dies ergibt sich aus der Beschreibung des obligaten Leistungsinhaltes zu EBM 01436. Mit Spiegelstrich 2 ist die Konsultationspauschale zu berechnen, wenn die Behandlung/Diagnostik im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen erfolgte. Die Überweisung in ihre Klinik erfolgte durch einen niedergelassenen Kardiologen zur Durchführung einer Transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung. Dies entspricht der Überweisung zur Durchführung einer Auftragsleistung.

    Wir verweisen hierzu auch auf 4.1 Absatz 4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM und auf die Ausführungen des BSG hierzu in B 1 KR 1/13. Wir fordern Sie deshalb erneut auf, die Grundpauschale 13542 in Konsultationspauschale 01436 zu ändern und eine entsprechend geänderte Rechnung zu übermitteln.

    Guten Tag,

    wir haben leider derzeit eine Kasse - die lehnt die Grundpauschale ( hier 13541 ff ) ab - mit dem Hinweis auf den Obligaten Inhalt der 01436 - Auszug siehe hier

    Fall - Ü-Weisung von einem Kardiologen - 09.08.24 ( Voruntersuchung , Aufklärung Koronarangio )

    12.08.24 - Koronarangio 34291 ...

    Obligater Leistungsinhalt

    Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
    Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä]) an nicht ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 und/oder

    die anderen Spiegelstriche beziehen sich auf Kapitel 31 , das ja hier definitiv nicht zum Ansatz kommt.

    Argument , dass es sich hierbei um einen MIt-/ Weiterbehandlung laut dem Ü-Schein handelt - lässt die Kasse nicht zu.

    Hat jemand gleiche Erfahrungen gemacht und wie händeln sie dies ?

    ( mit welcher Begründung ? ggf. )

    :(:/

    Guten Tag,


    also ich habe die rechne je nach Konstellation die EBM 40302 eben nicht ab, sondern ggf. das "Material" nach AOP Vertrag.

    Es steht geschrieben .. Krankenhäuser können die 40 er Pauschalen abrechnen. Können ist nicht müssen - siehe hier

    Auszug AOP Vertrag

    3 ) Arznei- und Sachmittel, die weder nach Absatz 2 Bestandteil der berechnungsfähigen
    ärztlichen Leistungen des EBM sind noch gemäß den Absätzen 4 bis 7 gesondert abgerechnet
    werden können, werden durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in
    Höhe von 7 % vergütet. Sofern eine leistungsbezogene Kostenpauschale nach Absatz 4 in
    Rechnung gestellt wird, ist die entsprechende ärztliche Leistung des EBM für die Berechnung
    der Zuschlagshöhe aus der Honorarsumme auszuklammern.
    (4) Die im Kapitel 40 des EBM ausgewiesenen Kostenpauschalen sind berechnungsfähig. Die
    Kostenpauschalen sind nicht in die Honorarsumme zur Berechnung des pauschalen
    Zuschlags nach Absatz 3 einzurechnen.

    Sofern ist es ggf. möglich den oder die Ballon(s) abzurechnen

    Guten Morgen

    sie schreiben oben - SNZ 55 Minuten

    aber dann

    Hochfrequenzablation (SNZ 12:31-12:48= 17 Minuten)

    5-469.21: Laparoskopische Adhäsiolyse am Darm (SNZ 12:57-13:47= 50 Minuten)

    Sind ja schon 67 Minuten

    Wieso wollen Sie die 31168 31828 4 x ansetzen ?

    Laut EBM Kommentar etc. SNZ je weitere vollendete 15 Minuten abrechenbar ( hiermit 50 - 17 = 33 ) = maximal 2 x

    Siehe Wetzel / Liebold


    In Ihrem Beispiel ist die 31319 höher bewertet, daher müssten Sie hier den Zuschlag nehmen, den es derzeit nicht gibt - siehe hier

    Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31 311 bis 31 316 bei Simultaneingriffen und zu der Gebührenordnungsposition 31 317

    Auszug aus Wezel / Liebold

    Simultaneingriffe - Beispiel etc.
    Präambel 31.2

    Bsp.:

    Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingriffe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum Anhang 2 zum EBM ist nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-Zeit der Kategorie des Haupteingriffs, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen Haupteingriffes.
    Aus diesen beiden Beschlüssen ergibt sich somit, dass am Ende der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit (SNZ) der Hauptoperation der/die zeitgetaktete/n Simultaneingriff/e (je 15 Minuten SNZ) beginnt bzw. beginnen. Bei einer SNZ von 45 Minuten für den/die Simultaneingriff/e würde dies mit der Nr. 31xx8 mal 3 als Zuschlag zum Haupteingriff berechnet.
    Ein Simultaneingriff setzt eine gesonderte Diagnose und/oder einen gesonderten Zugangsweg voraus. Die gesonderte Diagnose ist schon bei seiten- oder etagendifferenter Lokalisation gegeben (z.B. Basaliom des Gesichtes und des Oberschenkels).
    Simultaneingriffe
    Ein Simultaneingriff (Simultan-Operation) liegt dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene, eigentlich eigenständige Operationen (unterschiedliche Diagnosen, unterschiedliche OPS-Nummern) in derselben Narkose erfolgen.
    Diese können von einem oder mehreren Operateuren erbracht werden, zeitgleich oder nacheinander. Beispielsweise führt der HNO-Arzt eine Adenotonsillektomie und der Urologe eine Zirkumzision durch.
    Ein Simultaneingriff kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Operation an unterschiedlichen Organen (z.B. Eierstock oder Blinddarm) erfolgt. So im Rahmen endoskopisch oder mikroskopisch gestützter Eingriffe in der Bauchhöhle. Ein weiteres Beispiel sind die HNO-Ärzte und auch Neurochirurgen, die über die Nase verschiedene Eingriffe z.B. an der Kieferhöhle (OP 1), der Keilbeinhöhle (OP 2), der Keilbeinhöhle mit den Simultaneingriffen Kieferhöhle und Muschelresektion (OP 3) oder der Hypophyse (OP 4) durchführen.
    In diesen Beispielen liegen für jede Operation unterschiedliche Diagnosen vor. Diese Eingriffe können einzeln oder kombiniert erbracht werden.
    Für diese Eingriffe (Operationen) und die Simultaneingriffe sind die 16 Punkte der Präambel 2.1 des Bereiches VI, Anhang 2 zu beachten.
    HNO-Eingriffe

    Somit würde ich sagen, sollten sie das noch mal überdenken ( oder ich habe einen Denkfehler ) - ich habe Ihnen noch etwas zu Simultaneingriffen aus Wezel / Liebold angehängt Simultaneingriffe_1_EBM _ GOÄ.pdfSimultaneingriffe_2_EBM _ GOÄ.pdf

    Guten Tag also für die PTCA gibt es einen Zuschlag im EBM - auch gültig bei AOP

    40 302Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an einem Gefäß, ggf. einschl. Stent entsprechend der Gebührenordnungsposition 34 292

    1058,40 € uronen

    Die Kostenpauschale nach der Nr. 40 302 enthält alle Sachkosten, einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.

    Ggf. beantwortet dies Ihre Frage.

    Guten Tag,

    die GOP ist aus dem GYN Bereich

    siehe hier

    Endoskopischer gynäkologischer Eingriff der Kategorie T2

    deswegen würde ich spontan sagen, wenn der Eingriff eine internistische Minilaparoskopie ist, wäre das so nicht ganz korrekt.

    Die Abzurechnende GOP des EBM ergibt sich nach AOP Vertrag aus dem OPS Code.

    Wenn kein AOP - dann brauchen Sie eine Ermächtigung - ob es dann alle Ziffern wären, kann ich hier nicht beantworten.

    Bei AOP käme aber ggf. noch eine Grundpauschale und oder die GOP 01436 - eventuell auch noch weitere Zuschläge hinzu. Aber Ohne den OPS Code ist das für mich schwierig zu beantworten.

    Wenn die GOPS stimmen sollten, dann ggf. noch Grundpauschale Internist ( GYN ? ) - Narkosearzt ( 05310, 05211 ). - oder wird das ggf. in LA durchgeführt