Hallo Andrea-F31,
... \" Eine Information an uns erging nicht; erst als wir den Restbetrag anmahnten, kam der lapidare Satz \"nach unserer Meinung ist der Mehraufwand durch die Bronchoskopie mit dem OPS hinreichend abgebildet\". Als wir die Versicherung aufforderten, uns doch eine Kopie des Gutachten vom beratenden Arztes zukommen zu lassen, hiess es nur \"ist nur für den internen Gebrauch bestimmt\".
Sofern Sie die Kodierung anhand der Unterlagen weiterhin als gerechtferigt erachten (Extraaufwendungen neben der Bronchoskopie auch dokumentiert ?), ist spätestens im Rechtsverfahren die PKV verpflichtet die Anonymität des \"Sachverständigen\" aufzuheben.
-> BGH: Herausgabe von Gutachten für PKV - Urteil vom 11.6.2003 – IV ZR 418/02
In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten (einschließlich der Identität des begutachtenden Arztes) bekannt zu geben, denen keine körperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.
MfG Hammerich