Hallo Herrn Horndasch,
im §277 des SGB V steht dazu Folgendes:
§ 277 Mitteilungspflichten
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund
mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die
Leistungserbringer widersprechen.
Wenn der MDK seiner Verpflichtung - warum auch immer - nicht nachgekommen ist, sollte dennoch ein qualfiziertes Statement kassenseitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn dieses Vorgehen zur einvernehmlichen und aufwandbegrenzenden Klärung kassenseitig nicht gewünscht ist, können Sie sich beruhigt zurücklehnen, da die Rechnung - hoffentlich - schon bezahlt wurde und die Kasse in der \"Pflicht\" ist.
Diese formalen Kriterien würden zunächst im Sozialgerichtverfahren geprüft werden, Ihrer Beschreibung nach also kein Problem für das Schwabacher KH.
Gruß von der Spree
Ralf Hammerich
P.S. Handelt es sich vielleicht mdk-seitig nur um eine sozialmedizinische Fallberatung, und es liegt gar kein Gutachten vor ???