Hallo zusammen,
ich denke auch, dass die Urteile recht vorhersehbar waren. Dass die bloße Umsetzung des MDK-Prüfergebnisses bei einem Mehrerlös sich von den KK nicht über § 7 Abs. 5 verhindern lässt lag m.E. auf der Hand und wurde auch in den Instanzen fast überwiegend so gesehen.
Bzgl. des Unterlagenversands an den MDK hat das BSG mE den KH noch eine Hintertür offen gelassen, indem es eben ausführt, dass man seinen Zahlungsanspruch nicht mehr mit vom MDK "konkret angeforderten" Unterlagen begründen darf. Vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsgründe würde ich daraus ableiten, dass die KHs in allen Fällen, wo der MDK die Auswahl der nötigen Unterlagen mittels Textbaustein an die KH delegiert hat, aus dem Schneider sind... Evtl. können die Ohrenzeugen der Verhandlung dies noch erhellen?
Zur Revisionsrücknahme, das Vorgehen des BSG ist so üblich, wenn eben eine Mehrzahl von gleichgelagerten Verfahren verhandlt wird, haben ja die Parteien letztlich nichts davon, wenn sie 10 Urteile mit derselben Begründung erstreiten - und das BSG erspart sich etwas copy&paste-Arbeit. Mit der Rücknahme spart die KK oder das KH dann noch etwas Gerichtskosten.
Beste Grüße
RA Berbuir