Beiträge von RA Berbuir

    Grds. gilt in der PKV, dass das KH nur einen Anspruch ggü. dem Patienten hat, der dann die Kosten von seiner Versicherung erstattet bekommt. Die rechtliche Einordnung der sog. Klinik-Card bzw. von Direktabrechnungsabkommen ist umstritten, hier sollte im Einzelfall vor einer Klage juristischer Rat eingeholt werden. Zudem wäre auch daran zu denken, das Urteil des SG Neuruppin anzuführen, um eine postmortale Einsichtnahme zu rechtfertigen.

    Hallo Direktor,
    hatte hierzu mal nen Fall in dem das Gerichtsgutachten die KDE bestätigt hat, da der I97.8 nur bei schweren Kreislaufkomplikationen einschlägig sei. Das KH hat die Klage letztlich zurückgezogen. Zu dem Aspekt organspezifisch vs. Ätiologie wurden allerdings keine Ausführungen gemacht.
    Würde mich aber interessieren, was der Rest der Gemeinde hierzu sagt...
    Schönen Abend!

    So gerade die Urteilsgründe zum 1. Fall vom 21.04.15 (s.o.) auf den Tisch bekommen (dauert noch ein paar Tage, bis die öffentlich verfügbar sind): Das BSG meint, das KH sei verpflichtet, der KK bei einem Fall mit HD H61.0 und OPS Audiometrie von sich aus noch außerhalb einer MDK-Prüfung zusätzlich mitzuteilen, dass eine iv-Antibiose mit Clindamycin erfolgt ist. Bedeutet also zukünftig dürfen die KHs dann dem Kassenmitarbeiter einfach mal vorab aus den Arztbriefen vorlesen... ||

    Hallo zusammen,

    hole diesen Thread mal wieder aus der Versenkung mit folgender Konstellation: Z.n. Knie-TEP Infekt und Spacereinlage nun neue KTEP (Depuy Femur TC3 mit Offset-Adapter und posteriorem und distal/lateralem Augment, tibial wird Tibia MBT mit metaphysärem Sleeve verwendet, zugleich Implantation zementierter Patellarückflächenersatz)
    Verschlüsselung KH: OPS 2015 5-822.92 und 5-829.k
    MDK: Streichung 5-822.92, da keine individuell für Patient angefertigte Prothese nach präoperativem CT, keine Vergleichbarkeit mit Hüft-Langschaftprothese

    Gibt es zwischenzeitlich neuere Erkenntnisse bzw. wie wäre der Fall unter die o.a. Kautelen zu fassen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!

    Nachtrag: das Beschäftigungsverhältnis besteht ja während der AU weiter, das Entgelt wird in den ersten 6 Wochen weiter von der Klinik gezahlt, erst danach greift der KG-Anspruch ggü. der KK. Würde man hier sagen, die OPS dürfen nicht abgerechnet werden, würde dies doch gerade dem Zweck der Wiedereingliederung zuwiderlaufen, da die KHs dann diese Leute nicht wirtschaftlich einsetzen könnten und folglich kein Interesse an solchen Maßnahmen hätten. Die Regelung im OPS will doch eigentlich nur sicherstellen, dass man nicht mit Billig-Aushilfen Gewinnmaximierung betreibt. Die Gefahr sehe ich bei Wiedereingliederungen eher nicht.

    Hallo Ms84,
    noch ergänzend zu den Ausführungen von ck-pku: Für mich stellt sich hier als erstes mal die Frage, auf welchem legalen Weg die KKen von diesem Umstand Kenntnis erlangen können sollen (oh, die Pflegekraft ist bei uns versichert, da schaun mer doch mal grad in die Leistungshistorie - da freut sich das BVA/der Datenschutzbeauftragte)? Zudem hat m.E. die Form des Beschäftigungsverhältnisses mal gar nichts mit der Frage der Kodierung des OPS zu tun, solange die betreffende Person die vorgegebenen Qualifikationen erfüllt und die Leistung ordentlich erbringt & dokumentiert...
    Sofern es hier tatsächlich zu eine Gerichtsverfahren kommen sollte, wäre ich auf das Ergebnis sehr gespannt. 8)

    Gruß,
    RA Berbuir

    da haben Sie grds Recht, aber bislang haben wir eben keine weitergehenden Infos zur Art der Reaktion, da müsste der Thread-Ersteller noch nachlegen, sofern die Doku es hergibt...