Hallo zusammen,
der Kollege Dr. Wölk weist nach Auswertung der Urteilsbegründung zu diesem Streit über die Kostentragung, wenn die DRG im Klageverfahren nur aufgrund einer abweichenden Kodierung des Sachverständigen gehalten wird, auf ein echtes Problem hin: Nach Meinung des BSG muss hier nun das KH die kompletten Verfahrenskosten tragen, da eben die Rechnung zunächst gar nicht fällig gewesen sei ("Nicht ausreichend ist es, wenn das Krankenhaus alternativ Daten, etwa - wie hier - weitere Nebendiagnosen und/oder weitere Operationen und Prozeduren, welche im Groupierungsvorgang ebenfalls die abgerechnete DRG ansteuern, hätte kodieren dürfen, diese tatsächlich aber nicht kodiert hat. Ob der "Rechnungsbetrag an sich" korrekt ist, ist bei unzutreffender Information der KK über die erfolgte Versorgung für die Fälligkeit der Vergütung ohne Belang."). Hier stellt sich jetzt die Frage, ob dies also bedeutet, dass die KK bloß irgendeine vergessene nicht-erlösrelevante ND ausfindig machen müssen, um bei Bestätigung der Abrechnung des KH, der Kostentragung zu entgehen, weil ja die Klage entweder zunächst begründet (wenn die KK geklagt hat) oder eben unbegründet war (wenn das KH geklagt hat). Ich würde ja sagen, dass es auf nicht-erlösrelevante ND nicht ankommen kann, da diese eben die DRG nicht tragen - das BSG hat aber keine derartige Beschränkung vorgenommen. Damit würde dann auch wunderbar die Neuregelung aus dem MDK-Reformgesetz unterlaufen, wonach die Kassen zukünftig selbst klagen müssen. Es klagt sich doch gleich viel leichter, wenn ich bloß eine kleine vergessene ND suchen muss, um unabhängig vom Ausgang der Klage nicht die Kosten tragen zu müssen...
Interessant ist auch der Satz, wonach das BSG anhand der Feststellungen des LSG aus deren "Gesamtzusammenhang" einen Vorbehalt der KK bei der Rechnungszahlung erkennt, durch den . Eine kurze Durchsicht der Begründung des LSG Hessen ("Die Rechnung wurde durch die Klägerin zunächst voll beglichen. Zugleich beauftragte die Klägerin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Rechnungsprüfung") zeigt, dass das BSG also in der fristgerechten Einleitung der MDK-Prüfung zugleich die Erklärung einer Zahlung unter Vorbehalt erkennen will, auch wenn dies bei der Zahlung selbst nicht kenntlich gemacht wird. Im Zivilrecht gelten da andere Maßstäbe, insbesondere steht ein Vorbehalt nicht zwingend einer Erfüllung nach § 362 BGB entgegen, wie das BSG annimmt... Um die Wirkung von § 814 BGB abzuwehren, ist dies nicht erforderlich, zudem kann ein KH eine Zahlung unter Vorbehalt, durch den letztlich eine Beweislastumkehr im Folgeprozess erfolgen soll, auch schlicht ablehnen. Sprich, nun dürfen sich die KHs darüber Gedanken machen, ob sie eine Zahlung bei gleichzeitiger Einleitung einer MDK-Prüfung überhaupt annehmen wollen??!
MfG, RA Berbuir