Beiträge von RA Berbuir

    Der Gesetzgeber "bessert" nach: Ab September 2014 sollen die Aufgaben der Landesschlichtungsausschüsse, soweit sie bis dahin nicht eingerichtet wurden, kommissarisch durch die Landesschiedsstellen nach § 18a KHG, die eigentlich für Budgetverhandlungen zuständig sind, übernommen werden. Na das kann ja heiter werden, die sind doch ebenfalls nicht für diese Aufgaben ausgestattet... 8|

    wie wäre es denn mit Verwirkung gem. der Begründung des Urteils vom 18.07.2013, Az. B 3 KR 22/12 R:

    Zitat

    Die aufgezeigten Zeitgrenzen gelten nicht nur für Nachforderungen der Krankenhäuser, sondern auch für mögliche Erstattungsverlangen der Krankenkassen. Wenn die dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichten und diese Sonderbeziehung die Befugnis zur nachträglichen Rechnungskorrektur begrenzt, so muss das naturgemäß auch für nachträglich geltend gemachte Ansprüche der Krankenkassen gelten ("Prinzip der Waffengleichheit").

    Demnach gilt die 729 Tage-Frist auch für die Kassen, sprich Fälle bis Ende 2012 sind eigentlich durch. 8)

    Das Urteil wird zwar mit Blick auf die Aussagen zur Auffälligkeitsbenennung von den Kassen nicht anerkannt (wg. 1. Senat, Urteile v. 17.12.2013), aber zu diesem Aspekt habe ich noch nichts gehört.

    wobei man natürlich noch die Antwort des 3. Senats abwarten sollte, da es hier kein Über/Unterordnungsverhältnis gibt und bei Streitigkeiten zwischen den Senaten nach § 41 SGG letztlich der Große Senat zu entscheiden hat... Also nicht zu früh die Flinte ins Korn werfen, evtl. werden die Bleiplatten ja reaktiviert... :S

    der allseits beliebte Herr Hambüchen vom 3. Senat tritt doch auch ständig auf Tagungen der Kodierer auf - denke nicht dass er das kostenlos macht... :P
    Ein Bundesrichter bekommt R6 bzw R8 sprich ca. € 8700-9600/Monat, da erscheint mir ein kumulierter Nebenverdienst von einem Monatsgehalt im Jahr kaum geeignet, die Unabhängigkeit zu gefährden. Insbesondere wenn man dies mit den Honoraren vergleicht, die unsere werten Politiker und Konzernlenker nebenbei einstreichen...
    Nebentätigkeiten wie Vorträge oder wissenschaftliche Arbeiten der Bundesrichter sind zudem in § 100 BBG als nicht genehmigungspflichtig festgelegt. Es dürfte daher schwierig werden, dies generell zu verbieten. Soweit ein Richter in seinen öffentlichen Äußerungen die notwendige Neutralität vermissen lässt, bleibt immer noch die Möglichkeit wegen Verletzung von § 39 DRiG dienstrechtliche Konsequenzen zu ziehen. In der Praxis habe ich jedoch Richter bislang immer als eher zurückhaltende Vortragende erlebt, die keineswegs den Verdacht einer Unvoreingenommenheit aufkommen ließen...

    Nachtrag zum Urteil SG Karlsruhe: Die BWKG bestätigt, dass es den alten Schlichtungsausschuss nicht mehr gibt, die im Urteil angegebenen Internetseiten sind veraltet, die Kassen haben letztes Jahr die alten Vereinbarungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt - das hätte das Gericht auch durch einen einfachen Anruf herausfinden können... :thumbdown:

    Die Kassen argumentieren in den Verfahren teilweise unterschiedlich, so vertritt zB die DAK die Ansicht, dass die Neuregelung nicht auf Altfälle anwendbar sei, was auch von der AOK Rheinland/HH angeführt wird (wobei diese natürlich in NRW selbst auf Klägerseite ist ;) ), während die AOK RLP von einer Geltung für alle Fälle ausgeht...
    Die Gerichte scheinen auf Grundlage des sog. "intertemporalen Prozessrechts" eher pro Rückwirkung zu sein.

    Im ambulanten Bereich kann der Patient gestützt auf § 4 und 6 AsylbLG eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen. Einen eigenen Anspruch hat das KH bei stationärer Behandlung aber nach Auffassung des BMAS (S. 67 des PDF) nicht, es handele sich hierbei um Leistungen des KHs, die bereits mit den allgemeinen Pflegesätzen abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet werden können.